Beschließen die Gesellschafter abweichend vom Gesellschaftsvertrag eine höhere Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, …
dann ist dies möglich und rechtlich zulässig. Voraussetzung: Die notwendige Stimmenmehrheit wird erreicht (einstimmig oder ¾‑Mehrheit) (OLG Dresden, Urteil vom 9.11.2011, 12 W 1002/11).
Für die Praxis: Beschlüsse, die gegen die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag gefasst werden, müssen im Registergericht eingetragen werden (§ 54 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Bei der Eintragung sollten Sie darauf achten, dass das Registergericht korrekt die Satzungsklausel wiedergibt, von der abgewichen wird. Das erhöht die Rechtsklarheit und verdeutlicht die Ausnahmeregelung des Beschlusses.