Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder (mit Schreiben an den/die (Mit-) Gesellschafter), …
ist er nicht mehr dazu berechtigt, die Amtsniederlegung an das Handelsregister zu melden. Dies ist Pflicht des (Mit-) Gesellschafters. Versäumt er das, kann das sogar zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn führen. Zum Beispiel, wenn der ausgeschiedene Geschäftsführer für Steuerschulden in Anspruch genommen wird (OLG Bamberg, Urteil vom 26.6.2012, 1 W 29/12).
Für die Praxis: Der Geschäftsführer, der sein Amt niederlegt, sollte unbedingt darauf achten, dass er den Zugang der Mitteilung über seine Amtsniederlegung beweisen kann (Einschreiben mit Rückschein, notarielle Urkunde). Ist kein zweiter Geschäftsführer vorhanden, der die Meldung an das Handelsregister vornehmen darf, muss der Gesellschafter diese Meldung einreichen. Erst mit der Meldung und Eintragung der Amtsniederlegung ist sie amtlich.