Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt über die Zulässigkeit der Hinzrechnung von Zinsen, Mieten, Pachten und Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entschieden. Fazit: …
Aus Sicht der Münchner Richter ist die bestehende Regelung nicht zu beanstanden. Gleichzeitig liegt dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Anfrage des Finanzgerichts (FG) Hamburg in der gleichen Sache vor. Es bleibt spannend, wie das entsprechende Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG ausgehen wird (BFH, Beschluss vom 16.10.2012, I B 128/12).
Für die Praxis: Die Chancen, dass das BVerfG die bestehende Regelung aushebelt, sind u. E. sehr gering. Wer dennoch „hofft“, sollte den Gewerbesteuerbescheid weiter offen halten.Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ist die Befristung des Arbeitsverhältnisse auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn mehrere (hier: 3) befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander abgeschlossen werden und damit insgesamt ein Zeitraum von über 11 Jahren (hier: 11 Jahre und 4 Monate) überbrückt wird (LAG Nürnberg, Urteil vom 11.7.2012, 4 Sa 82/12)