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Volkelt-Briefe

BFH: Keine Chancen für Gewerbesteuer-Entlastung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat jetzt über die Zuläs­sig­keit der Hinz­rech­nung von Zin­sen, Mie­ten, Pach­ten und Lizenz­ge­büh­ren bei der Ermitt­lung des Gewer­be­er­trags ent­schie­den. Fazit: …

Aus Sicht der Münch­ner Rich­ter ist die bestehen­de Rege­lung nicht zu bean­stan­den. Gleich­zei­tig liegt dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) eine Anfra­ge des Finanz­ge­richts (FG) Ham­burg in der glei­chen Sache vor. Es bleibt span­nend, wie das ent­spre­chen­de Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren vor dem BVerfG aus­ge­hen wird (BFH, Beschluss vom 16.10.2012, I B 128/12).

Für die Pra­xis: Die Chan­cen, dass das BVerfG die bestehen­de Rege­lung aus­he­belt, sind u. E. sehr gering. Wer den­noch „hofft“, soll­te den Gewer­be­steu­er­be­scheid wei­ter offen halten.Laut Landesarbeits­gericht (LAG) Nürn­berg ist die Befris­tung des Arbeits­ver­hält­nis­se auch dann nicht rechts­miss­bräuch­lich, wenn meh­re­re (hier: 3) befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se hinter­einander abge­schlos­sen wer­den und damit ins­ge­samt ein Zeit­raum von über 11 Jah­ren (hier: 11 Jah­re und 4 Mona­te) über­brückt wird (LAG Nürn­berg, Urteil vom 11.7.2012, 4 Sa 82/12)

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