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Volkelt-Briefe

3 Befristungen über 11 Jahre mit Sachgrund sind zulässig

Laut Landesarbeits­gericht (LAG) Nürn­berg ist die Befris­tung des Arbeits­ver­hält­nis­se auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, …

wenn meh­re­re (hier: 3) befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se hinter­einander abge­schlos­sen wer­den und damit ins­ge­samt ein Zeit­raum von über 11 Jah­ren (hier: 11 Jah­re und 4 Mona­te) über­brückt wird (LAG Nürn­berg, Urteil vom 11.7.2012, 4 Sa 82/12).

Für die Pra­xis: Wesent­lich ist, dass die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, unter denen eine Befris­tung mög­lich ist, ver­trag­lich und tat­säch­lich ein­ge­hal­ten sind. Im Urteil wird aus­drück­lich ange­spro­chen, dass der sach­li­che Grund für die Befris­tung stim­mig sein muss. Im Ver­fah­ren ging es um einen wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ter, der für jeweils begrenz­te For­schungs­vor­ha­ben ein­ge­setzt wur­de. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len (For­schung, Pro­jekt­ge­schäf­te) ist danach eine sol­che Mehr­fach-Befris­tung in der Pra­xis kein Problem.

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