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Volkelt-Briefe

Recht: Vorsicht bei Zuschüssen des Gesellschafters als „Liquiditätshilfe”

Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie bei einer bevor ste­hen­de Insol­venz tätig wer­den. Sie haben die Insol­venz­an­trags­pflicht. Bei Ver­stoß dage­gen set­zen Sie Ihr Pri­vat­ver­mö­gen aufs Spiel. Dazu gibt es jetzt ein neu­es Urteil: …

Wenn die Gesell­schaf­ter die GmbH immer wie­der mit Zuschüs­sen stüt­zen, befreit Sie das nicht von Ihrer Insol­venz­an­trags­pflicht“ (OLG Cel­le, Urteil vom 9.5.2012, 9 U 1/12). Für Sie als Geschäfts­füh­rer wird die Sache damit noch schwie­ri­ger. Bie­tet einer der Gesell­schaf­ter an, Liqui­di­täts­pro­ble­me „auf die Schnel­le“ mit einem pri­va­ten Zuschuss zu über­brü­cken, führt das zu einer Ver­schlep­pung der Insol­venz­an­trags­pflicht. Danach müs­sen Sie inner­halb von 3 Wochen nach Vor­lie­gen des Insol­venz­grun­des beim Amts­ge­richt den Abtrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens stel­len. Hält der Über­brü­ckungs­zu­schuss die GmbH noch 3 Wochen über Was­ser und stel­len Sie erst danach Insol­venz­an­trag, geht das zu Ihren Las­ten. Sie haben die Frist über­schrit­ten und ver­sto­ßen damit gegen § 64 GmbH-Gesetz und machen sich straf- und haft­bar (§ 84 GmbH-Gesetz).

Für die Pra­xis: Zuschüs­se der Gesell­schaf­ter gehen nur, wenn ein kor­rek­ter Dar­le­hens­ver­trag abge­schlos­sen wird und sicher gestellt ist, dass damit die wirt­schaft­li­che Kri­se tat­säch­lich gestemmt wer­den kann. Dazu muss das Geschäfts­mo­dell scho­nungs­los auf den Prüf­stand. Nur wenn die geschäft­li­chen Per­spek­ti­ven Sinn machen, soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer den Weg nach vor­ne antre­ten. Bes­ser ist es, wenn Sie die Gesell­schaf­ter mit Ihrem Sanie­rungs­kon­zept für eine Kapital­erhöhung gewin­nen können.

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