Zur Minimierung von wirtschaftlichen Risiken legen viele Unternehmen Wert darauf, die unterschiedlichen geschäftlichen Aktivitäten in (haftungs-) rechtlich selbständigen Einheiten zu führen. Z. B. als Betriebsaufspaltung oder als Tochterunternehmen. Die Finanzbehörden …
beobachten die finanziellen Verflechtungen zwischen den Unternehmen einer Unternehmensgruppe besonders gründlich. Für Quer-Finanzierungen gilt deshalb:
- Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen oder zwischen Tochtergesellschaften sollten (wie für Darlehen der „natürlichen Person“ des Gesellschafters) unbedingt schriftlich vorliegen.
- Dabei sind übliche Konditionen einzuhalten (Vergütung, Kündigungs- und Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten) und
- die steuerlichen Vorgaben müssen vom Steuerberater gesondert geprüft werden (vorliegen einer eventuellen verdeckten Gewinnausschüttung).
Vorsicht: Eben erst hat das FG Schleswig dazu Vorgaben gemacht: „Finanziert eine Tochtergesellschaft Investitionen in einer anderen Tochtergesellschaft mit einem zinslosen/ verbilligtem Darlehen, führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Muttergesellschaft“ (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.3.2012, 1 K 264/08).
Für die Praxis: Die Rechtslage ist damit aber noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht hat Revision zugelassen und es bleibt abzuwarten, ob das betroffene Unternehmen in die Revision gehen wird. Achten Sie auch hier darauf, dass der entsprechende Steuerbescheid offen bleibt und legen Sie u. U. Einspruch ein.