Themen heute: Streit um den Firmenwagen – wenn einer der Geschäftsführer „protzen” muss + Stille Beteiligung: mündliche Zusagen sind wertlos + Steuer: Finanzamt darf Geschäftsführer nicht länger „fiktiv“ besteuern + Internet: Arbeitnehmer darf sich auf Facebook nur beschränkt austoben + Steuer-TIPP: Schenkung beseitigt Grunderwerbsteuerpflicht + Pensionszusage: Finanzamt muss 75 % – Grenze korrekt berechnen
40. KW 2012, Freitag, 5.10.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geerter Kollege,
billigt sich einer der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einen zu „dicken“ Firmenwagen, kann das unangenehme Folgen haben. Und zwar dann, wenn der Wagen gegen den Willen des Mit-Gesellschafters trotzdem angeschafft wird. Das kann sogar bis zur Abberufung und fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages führen. So zeigt es jetzt ein aktuelles Urteil des OLG München (Urteil vom 29.3.2012, 23 U 4344/11).
Der Sachverhalt: Einer der Geschäftsführer hatte entgegen den Vereinbarungen im Anstellungsvertrag ein hoch preisiges Fahrzeug angeschafft (Mercedes SLS Coupé für 154.000 €). Einen Teil davon zahlte der Geschäftsführer selbst (60.000 €), auf den Rest nahm er über die GmbH ein Darlehen auf (Zinslast: 23.000 €) – mit Auswirkungen auf den Gewinn. Dazu das Gericht: Hier liegt eine grobe Pflichtverletzung vor. Das berechtigt den Mit-Gesellschafter zur sofortigen Abberufung und zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages.
Wichtig: Der übergangene Gesellschafter kann sich hier schnell wehren. Und zwar mit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung und dem sofortigen Beschluss über die Abberufung und Kündigung. Sein Vorteil: Es handelt sich um einen „wichtigen“ Grund. Der gescholtene Gesellschafter-Geschäftsführer hat dann zwar den Zweitwagen seiner Wahl – aber damit hat er sein Stimmrecht verwirkt. Der Beschluss gilt.
Stille Beteiligung an der GmbH: Mündliche Zusagen sind wertlos
Nach der Pleite der HSH Nordbank müssen sich die Gerichte jetzt mit der Aufarbeitung der noch offenen Rechtsfragen beschäftigen. So jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) zur rechtlichen Rolle eines Stillen Gesellschafters. Hintergrund: Gesellschafter und Geschäftsführer der HSH Nordbank hatten mit einem stillen Geldgeber (Gesellschafter) eine großzügige Sondervergütung vereinbart. Jetzt musste das Gericht prüfen, ob solche Sonderabsprachen zulässig sind bzw. welche Grenzen Sie als Geschäftsführer einer GmbH beachten müssen, wenn Sie in Zukunft die GmbH zusätzlich von einem Stillen Gesellschafter finanzieren lassen wollen.
Laut Vertrag stand dem Stillen Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung zu. Aber nur, solange die Gesellschaft in der Bilanz keinen Fehlbetrag ausweist. Um den Stillen Gesellschafter zu halten, machte die Geschäftsleitung per Brief die Zusicherung, dass die Vergütung abweichend von dieser Vereinbarung auch im Falle eines Verlustes gezahlt wird. Später verweigerte die Gesellschaft die Zahlung der Sondervergütung.
Die Rechtslage: So geht es nicht. Laut Bundesgerichtshof müssen hier die Formvorschriften zur Abänderung von Unternehmensverträgen beachtet werden. Das sind: Schriftform und ggf. Eintragung ins Handelsregister. Ein lediglich einseitige briefliche Mitteilung der Geschäftsleitung genügt dem nicht (BGH, Urteil vom 19.9.2012, II ZR 50/11). Der stille Gesellschafter hat keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung.
Für die Praxis: Auch in vielen (und immer mehr) mittelständischen GmbHs ist es üblich, neben der Bankenfinanzierung auch andere Beteiligungen mit ins Haus zu nehmen. So auch Stille Beteiligungen. Wichtig: Achten Sie darauf, dass die vertraglichen Voraussetzungen stimmen. Dazu gehört: Ist der Geschäftsführer berechtigt, Stille Beteiligungen einzugehen (eventuell: Gesellschafterbeschluss). Der Vertrag über die Stille Beteiligung sollte Rechte und Pflichten umfassend regeln (Bemessungsgrundlage für die Vergütung, Korrekturposten, Einsichtsrechte, Fälligkeiten usw.). Soll der Vertrag über die Stille Beteiligung geändert werden, müssen die Vorgaben aus dem Ursprungsvertrag eingehalten werden („Änderungen bedürfen der Schriftform“). Auf jeden Fall sollte diese in vertragsüblicher Form mit den Unterschriften beider Vertragsparteien erfolgen.
Finanzamt darf Geschäftsführer nicht länger „fiktiv“ besteuern
Wird es in der GmbH finanziell eng, müssen Sie als Geschäftsführer aufpassen. Während beim normalen Arbeitnehmer Lohnsteuer nur dann fällig wird, wenn tatsächlich Lohn gezahlt wird, gibt es für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hier eine Besonderheit. Zahlt sich der Geschäftsführer nicht das volle Gehalt aus (z. B., weil er kurzfristig eine Rechnung begleichen will, das Konto aber dafür nicht überziehen will), sagt das Finanzamt: „Das Gehalt ist dem Geschäftsführer fiktiv zugeflossen“. Dafür muss Lohnsteuer abgeführt werden. Diese Rechtslage ist aber umstritten. Bereits 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu entschieden: Werden Gehaltsbestandteile (Weihnachtsgeld, Tantieme) nicht ausgezahlt, ist diese fiktive Besteuerung nur zulässig, wenn die Forderung des Geschäftsführers gegen die GmbH als Verbindlichkeit gebucht ist. Ist das nicht der Fall, darf auch keine Lohnsteuer dafür erhoben werden (BFH, Urteile vom 3.2.2011, VI R 4/10 und VI R 66/09).
Achtung: In der Praxis haben viele Finanzämter diese Rechtslage ganz einfach ignoriert. Sie setzen weiterhin Lohnsteuer fest und per Steuerbescheid auch durch. Sie berufen sich dabei auf die bis dato unveränderte Verwaltungsmeinung zur Frage der Lohnbesteuerung beim Gehaltsverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers. Jetzt kommt Bewegung in die verhärteten Fronten. In den nächsten Monaten wird der Bundesfinanzhof genau in dieser Sache nochmals entscheiden. Wieder geht es um nicht ausgezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld aus den Vorjahren (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens vor dem BFH: VI R 24/12). In der vorherigen Instanz hatte auch das Finanzgericht Schleswig Holstein die Besteuerung von nicht-ausgezahlten Gehaltsbestandteilen für nicht zulässig erklärt (Urteil vom 13.10.2011, 1 K 83/11). Nach unserer Einschätzung wird der BFH diese Rechtsauffassung bestätigen. Folge: Gab es solche Fälle in Ihrer GmbH in der Vergangenheit, ist zu prüfen, ob die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind. Ist das nicht der Fall, sollten Sie diese unter Hinweis auf die ungeklärte Rechtsprechung weiter offen halten. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.
Für die Praxis: Ungeachtet dieser Rechtslage unterstellen die Finanzbehörden bei nicht- ausgezahlten Gehaltsbestandteilen für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine sog. verdeckte Einlage. Wir empfehlen für den Fall eines Gehaltsverzichts: 1. Bei kurzfristigem (geringerem) Liquiditätsbedarf sollten Sie kein Gehaltsverzicht vornehmen, sondern die Beträge so überweisen, wie vertraglich vereinbart. 2. Müssen Sie das Gehalt kürzen (der Dispo wird überzogen), sollten Sie vor dem Gehaltsverzicht einen Gesellschafterbeschluss dazu fassen. Wichtig: Das muss dann auch so praktiziert werden. Vermeiden Sie den Eindruck, dass Sie Ihr Gehalt ständig an die Liquiditätslage der GmbH anpassen. Im Notfall sollten Sie Ihr Gehalt so absenken, dass die GmbH in der Lage ist, dieses kontinuierlich über das Geschäftsjahr auszuzahlen.
Arbeitnehmer darf sich auf Facebook nur beschränkt austoben
Noch in Ausgabe 36/2012 hatten wir an dieser Stelle über ein Urteil des Arbeitsgerichts Bochum berichtet, wonach der Arbeitnehmer seinen Chef auf Facebook kritisieren darf – auch polemisch. Jetzt gibt es ein Urteil des ArbG Hagen, nach dem der Facebook-Kritik klare Grenzen gesetzt werden. Überschreitet der Arbeitnehmer diese Grenze, haben Sie gute Chancen, ihn zu kündigen (ArbG Hagen, Urteil vom 16.5.2012, 3 Ca 2597/11).
Für die Praxis: Postet der Arbeitnehmer beleidigende Äußerungen über seinen Arbeitgeber auf seiner Facebook-Pinnwand, auf die auch andere betriebsangehörige „Freunde“ Zugriff haben, hebt der Arbeitnehmer die Vertraulichkeit auf und kann sich nicht mehr auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen. Folge: Solche Beleidigungen können ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen.
Schenkung beseitigt Grunderwerbsteuerpflicht
Bisher wurde Grunderwerbsteuer in der GmbH fällig, wenn sich durch die Übertragung von GmbH-Anteilen 95 % der Anteile in einer Hand vereinigen. Laut BFH gilt das aber nicht, wenn die Anteile als Schenkung übertragen werden (BFH, Urteil vom 23.5.2012, II R 21/10).
Für die Praxis: Sollte es bei der Übertragung (Schenkung) von GmbH-Anteilen doch dazu kommen, dass das Finanzamt darin einen grundsteuerpflichtigen Vorgang sieht, können Sie ebenfalls auf ein für Sie günstiges BFH-Urteil verweisen. Danach ist es möglich, eine fehlerhafte Anteilsübertragung nachträglich zu korrigieren (BFH, Urteil vom 18.4.2012, II R 51/11).
Finanzamt muss 75 % – Grenze korrekt berechnen
Die steuerliche Höchstgrenze für die Berechnung der Pensionsrückstellung liegt bei 75 % der Aktivbezüge. Nicht zulässig ist es, wenn das Finanzamt dabei zukünftige Bezüge des Geschäftsführers nach seinem Ausscheiden einrechnen will – z. B. Mieteinnahmen (FG Sachsen, Urteil vom 28.3.2012, 8 K 1159/11, Quelle: GmbH-Rundschau 2012, Seite 1030).
Für die Praxis: Anscheinend handelt es sich hier um einen neuen Vorstoß der Finanzverwaltung Sachsen, der die 75 % – Regelung ein Dorn im Auge ist. Nicht zufällig wird hier der Fall einer Betriebsaufspaltung aufgegriffen. Hier kann das FA aufgrund der Verträge belegen, welche zukünftigen Bezüge (Einnahmen) anfallen werden. Diese Zurechnung ist aber u. E. unzulässig und nicht systemkonform. Dennoch: Es ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden den Sachverhalt in letzter Instanz vor dem BFH klären lassen werden.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS – die Wirtschafts-Satire! heute: ERGO – der ungückliche Versicherer