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Volkelt-Briefe

Firmenwagen: Wenn einer der Gesellschafter-Geschäftsführer „protzt”

Bil­ligt sich einer der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einen zu „dicken“ Fir­men­wa­gen, kann das unan­ge­neh­me Fol­gen haben. Und zwar dann, …

wenn der Wagen gegen den Wil­len des Mit-Gesell­schaf­ters trotz­dem ange­schafft wird. Das kann sogar bis zur Abbe­ru­fung und frist­lo­sen Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges füh­ren. So zeigt es jetzt ein aktu­el­les Urteil des OLG Mün­chen (Urteil vom 29.3.2012, 23 U 4344/11).

Der Sach­ver­halt: Einer der Geschäfts­füh­rer hat­te ent­ge­gen den Ver­ein­ba­run­gen im Anstel­lungs­ver­trag ein hoch prei­si­ges Fahr­zeug ange­schafft (Mer­ce­des SLS Cou­pé für 154.000 €). Einen Teil davon zahl­te der Geschäfts­füh­rer selbst (60.000 €), auf den Rest nahm er über die GmbH ein Dar­le­hen auf (Zins­last: 23.000 €) – mit Aus­wir­kun­gen auf den Gewinn. Dazu das Gericht: Hier liegt eine gro­be Pflicht­ver­let­zung vor. Das berech­tigt den Mit-Gesell­schaf­ter zur sofor­ti­gen Abbe­ru­fung und zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Anstellungsvertrages.

Wich­tig: Der über­gan­ge­ne Gesell­schaf­ter kann sich hier schnell weh­ren. Und zwar mit der Ein­be­ru­fung einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und dem sofor­ti­gen Beschluss über die Abbe­ru­fung und Kün­di­gung. Sein Vor­teil: Es han­delt sich um einen „wich­ti­gen“ Grund. Der geschol­te­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat dann zwar den Zweit­wa­gen sei­ner Wahl – aber damit hat er sein Stimm­recht ver­wirkt. Der Beschluss gilt.

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