Ob Sie die GmbH besser verkaufen wollen oder ob Sie die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung einsparen wollen: Dem (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH steht es frei, …
auf die einmal erteilte Pensionszusage und die damit verbundenen Pensionszahlungen zu verzichten. Möglich ist auch, lediglich einen Teil der Pensionsansprüche zu beziehen und auf einen Teil zu verzichten. Rechtlich gesehen ist das möglich und zulässig. Die Parteien haben hier Vertragsfreiheit und können selbst entscheiden.
Schwieriger ist das im Steuerrecht: Für die Pensionszusage konnte die GmbH in der Vergangenheit eine Rückstellung bilden, die den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH spürbar drückte. Folge: Verzichtet der Geschäftsführer auf die einmal vereinbarten Pensionsansprüche, fordert das Finanzamt die Steuerersparnis zurück. Dazu hat die Finanzverwaltung sehr genau Vorstellungen darüber, wie ab sofort gerechnet werden muss (BMF, Schreiben vom 14.8.2012, C 2 S 2743/10/10001, mit ausführlichen Rechenbeispielen).
Für die Praxis: Dr Verzicht oder Teilverzicht auf die Pensionsansprüche führt zu einer zusätzlichen Steuerbelastung bei der GmbH (als verdeckte Einlage) und beim Gesellschafter-Geschäftsführer (Zufluss von Einnahmen). Hier müssen Sie die Vor- und Nachteile des Verzichts im Voraus genau berechnen. Anhand der Beispiele aus dem BMF-Erlass kann Ihr Steuerberater genau berechnen, welche Steuerfolgen auf Sie zukommen. Konkret: Ohne Grund macht es keinen Sinn auf die Pensionsansprüche zu verzichten. Aber das kann sich z. B. dann rechnen, wenn ein potenzieller Käufer der GmbH für den Verzicht auf die Pensionszusage als Ausgleich deutlich mehr für die GmbH-Anteile zahlt.