Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen, wie sie durch Teilwertabschreibungen entstehen, unterliegen mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht dem Abzugsverbot (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Das gilt allerdings nur, …
wenn das Darlehen der Gesellschafter an ihre GmbH wie zwischen Dritten üblich vereinbart ist und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (BFH, Urteil vom 18.4.2012, X R 7/10).
Für die Praxis: Damit stellt sich der BFH gegen die Grundsätze zum Betriebsausgabenabzug von Teilwertabschreibungen von Gesellschafter-Darlehen des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom November 2010, BStBl. I 2010, Seite 1292). Wichtig: Auch der BFH stellt auf das Kriterium der „Fremdüblichkeit“ ab. Achten Sie also auch im Krisenfall darauf, dass übliche Zinsen vereinbart bleiben – nehmen Sie also erst eine Teilwertabschreibung vor und keinen Zinsverzicht, z. B. dann wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die GmbH die vereinbarten Zinsen an die Vermögens GbR nicht mehr erwirtschaftet.