Themen heute: Frontal-Angriff auf die Geschäftsfüher-Altersversorgung + FG München: Es besteht (doch) keine Anpassugnspflicht für Alt-Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführe + Neue von der Leyen – Pläne: Betrifft nur selbständige (Neben-) Tätigkeiten des Geschäftsführers + Auf was müssen wir uns auf die Zeit nach den Wahlen vorbereiten? + Presse hat kein Anrecht auf Auskunft über Geschäftsführer-Gehalt + eBay-Verkäufe: Wenn er Ehegatte laufend „verkauft” wird es gewerblich – so müssen Sie aufpassen + BISS …
21. KW 2012, Freitag, 25.5.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
mit der Rechtsform GmbH sind Sie gut beraten und das wird hoffentlich auch so bleiben. “Hoffentlich“, weil es immer wieder Versuche gibt, Privilegien abzuschaffen. Auch die, die der GmbH-Geschäftsführer genießt. Im Moment geht es ganz konkret um 2 Fronten, an denen Sie aufpassen müssen:
- Die Umsetzung der verlängerten Lebensarbeitszeit für Arbeitnehmer auf das 67. Lebensjahr nutzen die Finanzbehörden gezielt dazu, mit neuen Vorschriften auch die zivilrechtlich wirksamen und zulässig vereinbarten Ansprüche von GmbH-Geschäftsführern zu „kürzen“.
- In schöner Regelmäßigkeit gibt es den Versuch, alle GmbH-Geschäftsführer in die Pflichtversicherung (§ 1 SGB VI) einzubeziehen.
Hier gilt es, sich frühzeitig zu informieren, um rechtzeitig gegenzusteuern. Zu beiden oben genannten Punkten gibt es einen neuen Status. Beachten Sie dazu unsere heutige Berichterstattung.
Längere Arbeitszeit: Keine Anpassungspflicht für Geschäftsführer
Für Arbeitnehmer gilt: Seit dem 1.1.2008 wird die Lebensarbeitszeit sukzessive auf das 67. Lebensjahr erhöht. Das BMF hat dazu klargestellt, dass für Geschäftsführer ab dem Geburtsjahrgang 1962 Pensionszusagen nur noch ab dem 67. Lebensjahr zugelassen sind (Randziffer 6a Abs. 8 ESt-Richtlinien). Folge: Es sind nur noch geringere Zuführungen zur Pensionsrückstellung möglich. Umgekehrt bedeutet das, dass der steuerpflichtige Gewinn damit geringer entlastet wird als bislang möglich. Die GmbH zahlt mehr Steuern als bisher.
Achtung: Das Finanzgericht München hat jetzt zu dieser Frage einen wichtigen Beschluss veröffentlicht. Danach gilt: „Für Altverträge mit einem vertraglich vereinbarten Ruhestandsgehalt von 65 Jahren besteht durch die Hebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre keine Anpassungspflicht“ (FG München, Beschluss vom 20.2.2012, 7 V 2818/11, Quelle: KÖSDI Kölner Steuerdialog 2012 S. 17841).
Für die Praxis: Derzeit praktizieren die Steuerbehörden wie folgt: Rückstellungen für Pensionszusagen für Geschäftsführer ab dem Jahrgang 1962 werden nur dann in voller Höhe vom steuerpflichtigen Gewinn heruntergerechnet, wenn per Anpassungsklausel eine Erhöhung des Pensionsalters vereinbart wurde. Nach dem Beschluss des FG München ist das aber nicht mehr zulässig. Hier kann die Finanzverwaltung ein höheres Bezugsalter (66, 67) nur dann verlangen, wenn der Anstellungsvertrag nach dem 31.12.2007 abgeschlossen wurde – also nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung für Arbeitnehmer. Eventuell wird das BMF gegen diese neue Rechtslage vorgehen. Dann müsste der BFH in letzter Instanz entscheiden. Bis dahin brauchen Sie eine Schlechterstellung durch das FA nicht hinnehmen. Weisen Sie Ihren Steuerberater entsprechend an. Unseres Erachtens wird auch der BFH nicht umhin kommen, diese Rechtslage zu bestätigen. Schließlich haben Geschäftsführer bis 2008 einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag mit der GmbH über die Pensionsvereinbarung abgeschlossen, den die Finanzbehörden nicht einfach in ihrem Sinne uminterpretieren können. Das gilt für alle Pensionsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden.
Von der Leyen – Pläne betreffen GmbH-Geschäftsführer (noch) nicht
Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) werden derzeit unter der Federführung von Ministerin von der Leyen Pläne erarbeitet, nach der in Zukunft alle Selbständigen Mitglied einer Pflichtversicherung werden müssen bzw. einen adäquaten Versicherungsschutz nachweisen müssen (Rentenreformpaket). Dazu unser ausdrücklicher Hinweis: Diese Regelung wird nicht gelten für GmbH-Geschäftsführer. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen (hier: beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer). An dieser Regelung wird sich auch in Zukunft nichts ändern (Quelle: § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Änderungen sind aber möglich für GmbH-Geschäftsführer, die neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer zusätzlich eine selbständige Tätigkeit ausüben, z. B. als Berater, Gutachter, Coach usw. Für solche Tätigkeiten soll in Zukunft gelten:
- Eine Altersvorsorgepflicht gilt für alle Selbstständigen mit Ausnahme von bereits anderweitig abgesicherten Personen wie Künstlern, Publizisten, Landwirten sowie in berufsständischen Versorgungswerken abgesicherten Selbstständigen (zum Beispiel Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte etc.).
- Selbstständige im rentennahen Alter (über 50-Jährige) sowie nebenberuflich oder geringfügig bis 400 Euro pro Monat verdienende Selbstständige werden von der Vorsorgepflicht ausgenommen.
- Für heute bereits selbstständig Tätige zwischen 30 und 50 Jahren, die vorgesorgt haben bzw. vorsorgen, gibt es Ausnahme- bzw. Befreiungsregelungen.
- Die Pflicht zur Altersvorsorge gilt bis zur Grenze einer Basissicherung.
Für die Praxis: Mit diesem Gesetzentwurf ist der Weg vorgezeichnet, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) neue Einnahmequellen für die Rentenversicherung auftun wird. Allerdings ist davon auszugehen, dass vor der Bundestagswahl 2013 mit Sicherheit keine Änderungen mehr beschlossen werden. Sollte es zu einem Regierungswechsel (SPD/Grüne) kommen, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich in den Kreis der versicherungspflichtigen Personen aufgenommen werden. Bis zu einer Änderung der bislang geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen bleibt es für Unternehmensgründer dennoch weiterhin interessant, als GmbH oder Unternehmergesellschaft zu gründen und so die teure und in der Regel unter Rendite-Gesichtspunkten für Hoch-Beitragszahler (Pflichtsatz von 19,6 % bis zur Bemessungsgrenze von 5.600/4.800) ungünstige gesetzliche Rentenversicherung zu meiden.
Presse hat kein Recht auf Auskunft über Geschäftsführer-Gehalt
Im privatwirtschaftlichen Bereich sind Geschäftsführer-Gehälter für die Öffentlichkeit tabu. Ausnahme: Die GmbH macht dazu Angaben im (öffentlichen) Geschäftsbericht oder in ihren Veröffentlichungen im elektronischen Unternehmensregister. Jetzt wurde ein Fall aus Bayern bekannt, wonach die Presse Auskunft über die Höhe des Geschäftsführer-Gehalts einer öffentlich-rechtlichen GmbH gerichtlich durchsetzen wollte. Konkret ging es um den Nordbayerischen Kurier, der im Zusammenhang mit der Verlängerung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer der Klinikum-GmbH eine Offenlegung des Gehalts durchsetzen wollte (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 14.5.2012, 7 CE 12.370).
Das Gericht stellt klar, dass das Recht des Geschäftsführers auf Vertraulichkeit Vorrang vor dem öffentlichen Interesse auf Transparenz hat. Hat der Geschäftsführer keine Zustimmung zur Veröffentlichung des Gehalts gegeben, müssen sich alle beteiligten Institutionen (Gemeinderat, Kommune, Träger) daran halten.
Für die Praxis: Noch in der Vorinstanz vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth hatte die Zeitung Recht bekommen und eine Veröffentlichung durchgesetzt. Geschäftsführer in kommunalen GmbHs sind danach gut beraten, vor der Bestellung den Anstellungsvertrag auf Kleingedrucktes zu prüfen. Als Geschäftsführer tun Sie sich keinen Gefallen, wenn Sie einer Offenlegung Ihrer Bezüge vorbehaltlos zustimmen. Im Zweifel können Sie Ihre Zustimmung dazu immer noch je nach Situation und PR-Relevanz erteilen.
Häufige E‑Bay-Verkäufe sind umsatzsteuerpflichtig
Wer regelmäßig über E‑Bay Gegenstände verkauft und daraus Einnahmen bezieht ist unternehmerisch tätig und muss Umsatzsteuer zahlen. Im Verfahren vor dem BFH hatte ein Ehepaar jährlich Einnahmen aus jährlich rund 300 Verkäufen in Höhe von 28.000 € als umsatzsteuerpflichtig beurteilt (BFH, Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11).
Für die Praxis: Wichtiges Kriterium für die umsatzsteuerpflichtige Einschätzung ist neben der Höhe der Umsätze (hier: 28.000 €) auch die Regelmäßigkeit. So hatte das Ehepaar über Jahre hinweg hohe und zugleich zunehmende Umsätze. Auch das spricht für eine „gewerbliche“ Ausprägung. Diese steuerliche Einschätzung ist selbst dann möglich, wenn völlig unterschiedliche „Produkte“ (z. B. Puppen, Briefmarken, Kleider usw.) verkauft werden. Wer regelmäßig verkauft, sollte also darauf achten, dass es auch (längere) Verkaufspausen gibt und dass es sich nachweislich um Gegenstände aus dem Privatvermögen handelt. Vorsicht also z. B. bei Kindergebraucht-Kleider-Börsen (Zeitschriften, Briefmarken, sonstige Sammelobjekte) und ähnlichen privaten Geschäftsmodellen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief