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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 19/2012

The­men heu­te: Geze­ter um Mana­ger-Gehäl­ter scha­det allen mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men + FG Düs­sel­dorf: Zeit­wert­kon­to-Modell geht doch für Geschäfts­füh­rer + Fahr­ten­buch: Beach­ten Sie unbe­dingt die Vor­ga­ben des FA und des BFH + Manage­ment-Board: GmbHs müs­sen das intern regeln + BISS

 

 

 

19. KW 2012, Frei­tag, 11.5.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

wenn es um Geld geht, wer­den die Leu­te miss­trau­isch“. Sol­che Stim­men mehr sich, wenn ich Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen nach ihren per­sön­li­chen Erfah­run­gen zum The­ma Ver­gü­tun­gen für Füh­rungs­kräf­te befra­ge. In der Tat: In der gegen­wär­ti­gen Dis­kus­si­on steckt viel Pole­mik und noch mehr Unwis­sen. In der Pres­se wer­den die Vor­stands­ge­häl­ter der größ­ten Unter­neh­men ver­öf­fent­licht und dar­an wird die Gerech­tig­keits-Dis­kus­­si­on fest gemacht. Das sol­che Gehäl­ter aber nur für einen ver­schwin­dend klei­nen Per­so­nen­kreis gezahlt wird, geht dabei völ­lig unter.

So ist fast nie­man­dem bekannt, dass der Staat für den GmbH-Geschäfts­füh­rer schon jetzt eine Ober­gren­ze für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter nicht nur ein­ge­führt hat, son­dern auch regel­mä­ßig durch­setzt. Als Geschäfts­füh­rer ken­nen Sie das Geze­ter und Gezer­re um das „ange­mes­se­ne“ Gehalt bzw. die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. „So etwas gibt es tat­säch­lich?“. So die Aus­sa­gen von unbe­tei­lig­ten Bür­gern und Arbeit­neh­mern, wenn man Ihnen die­se Finanz­amts-Pra­xis erläu­tert. Ganz augen­schein­lich hat der Mit­tel­stand hier ein enor­mes und nicht unwich­ti­ges Image-Pro­blem aus­zu­löf­feln, das ihnen die Kon­zer­ne ein­ge­brockt haben. Schluss­end­lich hat das Aus­wir­kun­gen auf die Loya­li­tät der Mit­ar­bei­ter in jedem Betrieb und ist dar­über hin­aus eine Steil­vor­la­ge für Dau­er­kri­ti­ker und Nörg­ler im Unternehmen.

Für die Pra­xis: In vie­len Unter­neh­men ist die Ver­öf­fent­li­chung der Gehäl­ter kein Pro­blem. In eini­gen Unter­neh­men sind die Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter tabu. Damit wird es Ihnen in Ihrem Unter­neh­men aber nicht gelin­gen, die Mit­ar­bei­ter in Sachen Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung auf Ihre Sei­te zu brin­gen und damit einen wirk­sa­men Loya­li­täts-Effekt zu schaf­fen. Prü­fen Sie: Was steht dage­gen, das Gehalt zu ver­öf­fent­li­chen? (FA, Kon­kur­renz, Nei­dängs­te, Ängs­te vor Kri­mi­na­li­tät). Sind die posi­ti­ven  Effek­te einer Ver­öf­fent­li­chung höher, soll­ten Sie über­le­gen: Wie kom­mu­ni­zie­ren Sie das in der Fir­ma? Gute Erfah­run­gen machen mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, die die Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter als Gesamt­be­trag für das Gre­mi­um in einem inter­nen Geschäfts­be­richt der GmbH aus­wei­sen. Wol­len Sie auf kei­nen Fall, dass Ihre Ver­gü­tung öffent­lich dis­ku­tiert wird, müs­sen Sie dazu ste­hen und in Kauf neh­men, dass man Ihnen „wenig Trans­pa­renz“ vor­hal­ten kann.

FG Düsseldorf: Zeitwertkonto geht doch für Geschäftsführer

Ein Steu­er spa­ren­des Ver­gü­tungs­mo­dell ist die Zufüh­rung von Zeit­gut­schrif­ten auf ein sog. Zeit­wert­kon­to. Danach kann ver­trag­lich bestimmt wer­den, dass Arbeits­zei­ten vor­ge­tra­gen wer­den und die dafür fäl­li­ge Ver­gü­tung erst spä­ter aus­ge­zahlt und ent­spre­chend spä­ter ver­steu­ert wird. Die Finanz­be­hör­den akzep­tie­ren sol­che Ver­ein­ba­run­gen unter   bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen gene­rell für Arbeit­neh­mer. Etwas kom­pli­zier­ter sieht das für Geschäfts­füh­rer aus. Danach gilt: Die Finanz­ver­wal­tung akzep­tie­ren es in der Regel nicht oder nur aus­nahms­wei­se, wenn Zeit­wert­kon­ten für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH gebil­det wer­den (vgl. zuletzt Vol­kelt-Brief Nr. 8/2009). Etwas anders zu beur­tei­len ist die Situa­ti­on für den Fremd-Geschäfts­­­füh­rer. Wird er arbeit­neh­mer­ähn­lich wei­sungs­be­fugt tätig (ana­log: sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung des Geschäfts­füh­rers), ist der Bil­dung eines Zeit­wert­kon­tos u. U. möglich.

Den­noch kommt es in der Sache immer wie­der mit den Finanz­be­hör­den zu Aus­ein­an­der­set­zung vor dem Finanz­ge­richt um die steu­er­li­che Aner­ken­nung. So wie jetzt wie­der vor dem Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf. Hier muss­te das Gericht dar­über ent­schei­den, wann die Zufüh­rung von Gut­schrif­ten auf dem Zeit­wert­kon­to eines Fremd-Geschäfts­­­füh­rers zu ver­steu­ern ist. Dazu das FG Düs­sel­dorf: „Das Finanz­amt muss sei­ne ver­bind­li­che Aus­kunft in der Form abän­dern, dass die Zufüh­run­gen zum Zeit­wert­kon­to erst mit dem tat­säch­li­chen Zufluss beim Geschäfts­füh­rer zu  ver­steu­ern ist“ (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 21.3.2012, 4 K 2834/11).

Für die Pra­xis: Im Urteils­fall hat­te das FA Düs­sel­dorf die Anfra­ge nach der Bil­dung eines Zeit­wert­kon­tos für den Fremd-Geschäfts­füh­rer nega­tiv beant­wor­tet – und einen steu­er­pflich­ti­gen Zufluss der Beträ­ge bereits mit Bil­dung des Zeit­wert­kon­tos ange­ge­ben. Das ent­spricht aber nicht der aktu­el­len Rechts­la­ge. Die Fol­gen für die Praxis:

  • Das Finanz­ge­richt bestä­tigt damit, dass für den Fremd-Geschäfts­füh­rer ein Zeit­wert­kon­to ein­ge­rich­tet wer­den kann. Vor­aus­set­zung: Das Ange­bot gilt auch für ande­re Arbeit­neh­mer des Betrie­bes und die ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge sind insolvenzgesichert.
  • In der Urteils­be­grün­dung wird aber auch wei­ter aus­ge­führt, dass die­se Rege­lung grund­sätz­lich für den Geschäfts­füh­rer als Arbeit­neh­mer der GmbH gel­ten muss. Das bedeu­tet dann natür­lich auch, dass zumin­dest der wei­sungs­ab­hän­gi­ge Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer auch in den Genuss eines Zeit­wert­kon­tos kom­men muss – auch wenn die Finanz­be­hör­den intern ande­re Maß­stä­be anle­gen. Wir gehen davon aus, dass die Finanz­be­hör­den das so nicht auf sich Ruhen las­sen, Revi­si­on ein­le­gen bzw. wei­te­re Ver­fah­ren in der Sache anstre­ben. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Bis dahin kann das Steu­er-Spar-Modell u. E. genutzt werden.

Fahrtenbuch: Beachten Sie unbedingt die Vorgaben des FA und des BFH

Alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die ihre  pri­va­ten Fahr­ten mit dem Fir­men­wa­gen per Fahr­ten­buch ermit­teln, soll­ten unbe­dingt dar­auf ach­ten, dass die von den Finanz­be­hör­den gefor­der­ten Vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wer­den. Häu­fi­ges Ärger­nis in der Pra­xis: Das Fahr­ten­buch wird nicht regel­mä­ßig und damit nicht lücken­los geführt. Der Geschäfts­füh­rer stellt das kurz vor Abga­be zu den Steu­er­un­ter­la­gen fest und ver­sucht die feh­len­den Tei­le nach­zu­tra­gen. Vor­sicht: Das ist in der Regel ein hoff­nungs­lo­ses Unter­fan­gen. Prüft das Finanz­amt stich­pro­ben­ar­tig fal­len in der Regel Feh­ler und Wider­sprüch­lich­kei­ten sofort auf. Fol­ge: Das gesamt Fahr­ten­buch wird nicht aner­kannt. Die Ver­steue­rung erfolgt nach der 1 % – Metho­de. Es wird also teurer.

Wie stüm­per­haft sol­che Ver­su­che zum Teil in der Pra­xis aus­fal­len, zeigt ein Blick in einen akt­zuel­len BFH-Beschluss zur Sache. Da heißt es dann z. B. in der Begründung:

  • Das Finanz­ge­richt hat das vom Geschäfts­füh­rer ein­ge­reich­te Fahr­ten­buch ver­wor­fen, da es wider­sprüch­li­che Anga­ben ent­hal­te und zu unbe­stimmt sei.
  • Wie­der­hol­te Fahr­ten zu ein und dem­sel­ben Ziel sei­en dar­in ohne Begrün­dung mit unter­schied­li­chen Ent­fer­nungs­an­ga­ben (zwi­schen 232 km und 288 km) ver­zeich­net. Es sei des­halb nicht aus­zu­schlie­ßen, dass pri­va­te Umweg­fahr­ten nicht geson­dert auf­ge­zeich­net wor­den seien.
  • Bei drei Fahr­ten im August 1999 sei­en die Anga­ben zum Rei­se­ziel und der Geschäfts­zweck unge­nü­gend und teil­wei­se unle­ser­lich. Es sei­en weder die besuch­te Fir­ma, die Adres­se oder der Rei­se­zweck ein­ge­tra­gen (BFH, Urteil vom 14.3.2012, VIII B 120/11).

Für die Pra­xis: In die­sem Fall war der Geschäfts­füh­rer-Kol­le­ge von sei­nem Steu­er­be­ra­ter aus­ge­spro­chen schlecht bera­ten oder aber bera­tungs­re­sis­tent. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen (sie­he oben) erkennt kein deut­sches Finanz­ge­richt ein Fahr­ten­buch für die Steu­er an. Da die Finanz­­behörden bei Vor­la­ge eines Fahr­ten­bu­ches immer auch stich­pro­ben­ar­tig prü­fen, soll­ten Sie sich von Anfang an ange­wöh­nen, das Fahr­ten­buch „gewis­sen­haft“ zu füh­ren – sonst bringt das steu­er­lich nichts. P.S.: Ein Fahr­ten­buch bringt für Wenig-Pri­vat­fah­rer eine Steu­er­erspar­nis – das ist der Fall, wenn Sie im Jahr weni­ger als 5.000 Km pri­vat fah­ren. Dann soll­ten Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter „rech­nen”.

Geschäftsführungs-Sprecher und Stellvertreter werden nicht ins Handelsregister eingetragen

In Anleh­nung an inter­na­tio­na­les Gesell­schafts­recht und moder­ne Unter­neh­mens­füh­rung (Manage­ment-Board) gehen immer mehr mit­tel­stän­di­sche GmbHs dazu über, das Geschäfts­­­­füh­rungs-Gre­mi­um arbeits­tei­lig zu orga­ni­sie­ren. Ähn­lich dem AG-Vor­stand­s­­vor­sit­zen­den wird so ein Vor­sit­zen­der bzw. ein Stell­ver­tre­ter des Vor­sit­zen­den mit ent­spre­chen­den Rech­ten und Pflich­ten ein­ge­rich­tet. Nach aktu­el­ler Recht­spre­chung wer­den sol­che Funk­tio­nen aber nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen (OLG Mün­chen, Urteil vom 5.3.2012, 31 Wx 47/12).

Für die Pra­xis: Im Innen­ver­hält­nis sind die­se Gestal­tun­gen aber rechts­wirk­sam. Dazu not­wen­dig ist aber eine ent­spre­chen­de Aus­ge­stal­tung des Gesell­schafts­ver­tra­ges. U. U. genügt eine sol­che Rege­lung im Rah­men einer Geschäfts­ord­nung, die als Bestand­teil im Gesell­schafts­ver­trag ver­an­kert ist. Zu beach­ten ist aber die gesetz­li­che Ver­tre­tungs­macht des Geschäfts­füh­rers, die ihm laut GmbH-Gesetz bzw. mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter zusteht.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS – die Wirt­schafts-Sati­re > https://www.gmbh-gf.de/biss/lindner

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