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Volkelt-Briefe

Schluss mit der Harmonie in der Zweipersonen-GmbH – was tun?

Vie­le GmbHs sind Zwei­per­so­nen-GmbHs. Typi­sche Kon­stel­la­tio­nen: Ein IT-Spe­zia­list und ein Ver­triebs­pro­fi grün­den eine Fir­ma. Oder ein Kauf­mann und ein Inge­nieur grün­den gemein­sam. Solan­ge die Geschäf­te gut lau­fen, ist das auch meis­tens kein Pro­blem. Zu Pro­ble­men kommt es in der Pra­xis aber sehr oft, wenn der ange­streb­te Erfolg aus­bleibt und sich die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht über eine neue Stra­te­gie eini­gen kön­nen. Sind die Gesell­schaf­ter zer­strit­ten, kön­nen u. U. kei­ne Ent­schei­dun­gen für die GmbH getrof­fen wer­den, die über das ope­ra­ti­ve All­tags­ge­schäft hin­aus­ge­hen. Ist im Gesell­schafts­ver­trag einer sol­chen GmbH kei­ne Klau­sel zur Been­di­gung der Gesell­schaft ver­ein­bart, kann das ziem­lich auf­rei­bend wer­den. Aus der Pra­xis sind Fäl­le bekannt, in denen über Jah­re hin­weg pro­zes­siert wur­de und die Geschäf­te der GmbH auf der Stre­cke blie­ben. Ein Grund dafür liegt in der Rechts­auf­fas­sung zur Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers in der Zwei­per­so­nen-GmbH. Die Gerich­te las­sen die Abbe­ru­fung eines Geschäfts­füh­rers meist nur dann zu, wenn ihm ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten nach­zu­wei­sen ist.

Die Rechts­la­ge: Hier­zu gibt es ein­deu­ti­ge Rechts­la­ge auf der Grund­la­ge der bestehen­den BGH-Rech­t­­spre­chung. Danach kann .…

der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bereits dann abbe­ru­fen wer­den, wenn die Geschäfts­füh­rer unter­ein­an­der so zer­strit­ten sind, dass eine Zusam­men­ar­beit zwi­schen ihnen nicht mehr mög­lich ist (z. B. BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08). Damit kann zumin­dest der Mehr­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ab sofort die Hand­lungs­fä­hig­keit der GmbH bei Zer­strit­ten­heit mit sei­nem Mit-Gesell­schaf­ter schnel­ler wie­der her­stel­len. Den Beweis dafür, dass „Zer­strit­ten­heit“ vor­liegt, ist sehr viel ein­fa­cher zu füh­ren. Dazu genügt es, wenn Sie z. B. doku­men­tie­ren kön­nen, dass Ver­trä­ge nicht zustan­de kamen, weil der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter die Zustim­mung ver­wei­ger­te. Kei­ne oder nur wenig Aus­wir­kung haben die­se Erleich­te­run­gen für die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers in der Zwei­per­so­nen-GmbH mit zwei gleich­be­rech­tig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern (50:50-Beteiligung). Hier kann eine Abbe­ru­fung auch wei­ter­hin in der Regel nur nach einem ent­spre­chen­den gericht­li­chen Urteil durch­ge­setzt werden.

Für die Pra­xis: Der Gesell­schafts­ver­trag soll­te auf jeden Fall eine Kün­di­gungs­klau­sel ent­hal­ten, die es jedem Gesell­schaf­ter ermög­licht, die GmbH zu been­den. Mus­ter-For­mu­lie­rung: „Jeder Gesell­schaf­ter kann die GmbH mit einer Frist von 6 Mona­ten (1 Jahr, 2 Jah­ren) zum Ende eines Geschäfts­jah­res kün­di­gen. Die GmbH wird zu die­sem Zeit­punkt auf­ge­löst. Das Ver­mö­gen ist unter den Gesell­schaf­tern zu ver­tei­len. Stim­men alle Gesell­schaf­ter zu, kann ein Gesell­schaf­ter die GmbH fort­füh­ren“. Soll der Bestand der GmbH gesi­chert wer­den und zugleich dem Gesell­schaf­ter ein Aus­tritts­recht ein­ge­räumt wer­den, kann ver­ein­bart wer­den:Bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des kann jeder Gesell­schaf­ter sei­nen Aus­tritt aus der Gesell­schaft erklä­ren. Der Gesell­schaf­ter kann sei­nen Aus­tritt aus der Gesell­schaft mit einer Frist von sechs Mona­ten zum Ende des Geschäfts­jah­res erklä­ren. Durch den Aus­tritt eines Gesell­schaf­ters wird die Gesell­schaft nicht auf­ge­löst. Die Gesell­schaft ist im Fal­le eines Aus­tritts berech­tigt, den Geschäfts­an­teil des aus­tre­ten­den Gesell­schaf­ters ein­zu­zie­hen bzw. die Abtre­tung an eine drit­te natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son zu ver­lan­gen“.

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