Viele GmbHs sind Zweipersonen-GmbHs. Typische Konstellationen: Ein IT-Spezialist und ein Vertriebsprofi gründen eine Firma. Oder ein Kaufmann und ein Ingenieur gründen gemeinsam. Solange die Geschäfte gut laufen, ist das auch meistens kein Problem. Zu Problemen kommt es in der Praxis aber sehr oft, wenn der angestrebte Erfolg ausbleibt und sich die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht über eine neue Strategie einigen können. Sind die Gesellschafter zerstritten, können u. U. keine Entscheidungen für die GmbH getroffen werden, die über das operative Alltagsgeschäft hinausgehen. Ist im Gesellschaftsvertrag einer solchen GmbH keine Klausel zur Beendigung der Gesellschaft vereinbart, kann das ziemlich aufreibend werden. Aus der Praxis sind Fälle bekannt, in denen über Jahre hinweg prozessiert wurde und die Geschäfte der GmbH auf der Strecke blieben. Ein Grund dafür liegt in der Rechtsauffassung zur Abberufung des Geschäftsführers in der Zweipersonen-GmbH. Die Gerichte lassen die Abberufung eines Geschäftsführers meist nur dann zu, wenn ihm ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen ist.
Die Rechtslage: Hierzu gibt es eindeutige Rechtslage auf der Grundlage der bestehenden BGH-Rechtsprechung. Danach kann .…
der (Gesellschafter-) Geschäftsführer bereits dann abberufen werden, wenn die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist (z. B. BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08). Damit kann zumindest der Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ab sofort die Handlungsfähigkeit der GmbH bei Zerstrittenheit mit seinem Mit-Gesellschafter schneller wieder herstellen. Den Beweis dafür, dass „Zerstrittenheit“ vorliegt, ist sehr viel einfacher zu führen. Dazu genügt es, wenn Sie z. B. dokumentieren können, dass Verträge nicht zustande kamen, weil der Minderheits-Gesellschafter die Zustimmung verweigerte. Keine oder nur wenig Auswirkung haben diese Erleichterungen für die Abberufung des Geschäftsführers in der Zweipersonen-GmbH mit zwei gleichberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführern (50:50-Beteiligung). Hier kann eine Abberufung auch weiterhin in der Regel nur nach einem entsprechenden gerichtlichen Urteil durchgesetzt werden.
Für die Praxis: Der Gesellschaftsvertrag sollte auf jeden Fall eine Kündigungsklausel enthalten, die es jedem Gesellschafter ermöglicht, die GmbH zu beenden. Muster-Formulierung: „Jeder Gesellschafter kann die GmbH mit einer Frist von 6 Monaten (1 Jahr, 2 Jahren) zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die GmbH wird zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Das Vermögen ist unter den Gesellschaftern zu verteilen. Stimmen alle Gesellschafter zu, kann ein Gesellschafter die GmbH fortführen“. Soll der Bestand der GmbH gesichert werden und zugleich dem Gesellschafter ein Austrittsrecht eingeräumt werden, kann vereinbart werden: „Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jeder Gesellschafter seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Gesellschafter kann seinen Austritt aus der Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklären. Durch den Austritt eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Gesellschaft ist im Falle eines Austritts berechtigt, den Geschäftsanteil des austretenden Gesellschafters einzuziehen bzw. die Abtretung an eine dritte natürliche oder juristische Person zu verlangen“.