Wie bereits berichtet: Im Schnellverfahren hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer von Unternehmen mit Pandemie-verursachten Liquiditätsproblemen bis zum 30.4.2021 ausgesetzt – jetzt rechtskräftig: der Bundesrat hat dem Verfahren zugestimmt.
Die Verlängerung hilft Unternehmen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wird und die angestrebte Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 nicht möglich ist.
Für die Praxis: Noch immer gelingt es den Behörden nicht, die Bearbeitungszeiten einzuhalten. Vorteil für die betroffenen Unternehmen: Sie haben jetzt noch den März/April Spielraum, eine Sanierung zu gestalten bzw. neues Kapital zu beschaffen.