Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat Stellung genommen zur Bedeutung der Gesellschafterliste und den Rechten der dort eingetragenen Personen. Danach gilt: „Für die Frage, welche Personen im Zeitpunkt einer Beschlussfassung teilnehmen dürfen, ist maßgeblich, welche Personen in die Gesellschafterliste eingetragen sind”. Mit der rechtlich logischen Folge, dass auch der Geschäftsanteil einer Person, die nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist, auch nicht eingezogen werden kann (OLG Brandenburg, Urteil v. 21.8.2019, 7 U 169/18).
Änderungen im Bestand der Gesellschafter werden (in der Regel) vom Notar an das Registergericht gemeldet. Als (Gesellschafter-) Geschäftsführer Ihrer GmbH/UG sind Sie aber gut beraten, die Gesellschafterliste regelmäßig (mindestens jährlich) zu prüfen – insbesondere in Erbfällen, bei Vermögensübertragungen oder nach dem Verkauf eines der GmbH-Anteile an einen (unbekannten) Dritten.