PR in eigener Sache: Pflegen Sie Ihren persönlichen Medienspiegel + Geschäftsführer-Gehalt: Ein gutes Geschäftsjahr – moderater Verdienst + Geschäftsführer-Perspektive: Alle Kapitalgesellschaften sind gleich – zumindest auf dem Papier + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Rein in die Nischen + GmbH/Steuer: FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen + Prospekthaftung: Informationen über die Verflechtung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern + GmbH/Recht: Pflichten nach Umwandlung einer GmbH in eine AG + GmbH-Firmenwagen: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Rücknahmeverpflichtung
Der Volkelt-Brief 49/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 6. Dezember 2019
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die meisten Kollegen/Innen sind in professionellen sozialen Netzwerken (XING, LinkedIn, Branchen-Netzwerke) registriert. Nur wenige Kollegen/Innen halten das für „überflüssig” oder „lästig”. Richtig ist, dass Sie sich mit einem aussagekräftigen Profil immer auch einer öffentlichen Transparenz aussetzen – was immer auch missbraucht werden kann. Dennoch: Als Geschäftsführer sind Sie das Gesicht der GmbH und stehen in der Öffentlichkeit.
Hilfreich ist ein öffentliches Gesicht immer dann, wenn Sie eine neue Aufgabe/Herausforderung suchen. Fast alle Personalberatungen recherchieren unterdessen in den Sozialen Netzwerken nach geeigneten Führungskräften, auch Geschäftsführern, und bahnen darüber den Kontakt an. Weitere Erkenntnisse verschaffen sich die Personalberater über eine zusätzliche Google-Suche (alle, Fotos, Videos) mit dem Namen des potenziellen Kandidaten – etwa zu Publikationen, Preisverleihungen oder sonstigen öffentlichen Auftritten. Allerdings haben Sie kaum Einfluss auf die Auswahl und die dort angelegte Priorität Ihrer Google-„Auftritte”. Sie sind dem Google-Algorithmus ausgeliefert – womöglich sind hier auch Anlässe gelistet, die Sie nicht im besten Licht erscheinen lassen. Darauf haben Sie (leider) nach wie vor keinen Einfluss.
Geschäftsführer-Gehalt: Ein gutes Geschäftsjahr – moderater Verdienst
Laut BBE-Media-Studie 2019 haben GmbH-Geschäftsführer auch im abgelaufenen Geschäftsjahr wieder gut bis sehr gut verdient. Das Gehalt des „durchschnittlichen” GmbH-Geschäftsführers stagniert auf hohem Niveau bei rund 171.000 € Jahresgesamtverdienst. Die guten Erträge und Umsätze führten dazu, dass die erfolgsabhängig gezahlten Tantiemen in voller Höhe fällig wurden. Die von der BBE-Media veröffentlichten Vergleichszahlen für Geschäftsführer-Gehälter sind aber nicht nur wichtig zur Beurteilung der eigenen Vergütungssituation. Solche Vergleichszahlen werden auch zur Beurteilung der steuerlichen Angemessenheit des Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen. Für 2018/19 ermittelten die Analysten der Gehalts-Studie bei leicht zurückgehender Auftrags- und Ertragslage Zurückhaltung:
- die meisten Geschäftsführer gönnten sich im Vergleich zu zum Vorjahr nur unwesentliche Gehaltserhöhungen.
- Zusatzgehalt gab es überwiegend aufgrund der guten GmbH-Zahlen, wenn der Geschäftsführer einen vertraglichen Anspruch auf Tantieme hat und die guten Zahlen jetzt für ihn sprechen.
- schlecht verdient wird im Kfz-Handel – die Verunsicherung der Branche wir.
- Die starke Nachfrage nach Immobilien wirkt auf die Gehälter im Handwerk. Davon profitierten auch die Chefs von Handwerks-GmbHs (vgl. dazu Nr. 48/2019).
Die Mehrzahl der Geschäftsführer, die sich an der Studie beteiligt haben, hatte in den vergangenen Jahren bereits den Betriebsprüfer in der GmbH. Dabei spielt regelmäßig das Thema Geschäftsführer-Gehalt eine wichtige Rolle. Hier wird vom Betriebsprüfer per Schema nachgerechnet, ob das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers „angemessen“ ist. Bei jeder zweiten dieser Betriebsprüfungen wurde die Gehaltshöhe beanstandet. Auch in 2020 wird es wieder bei Betriebsprüfungen in vielen GmbHs zu Beanstandungen in Sachen Geschäftsführer-Gehalt kommen.
Gegen die damit verbundene Zusatzbesteuerung können sich Gesellschafter-Geschäftsführer absichern. Hierin liegt u. a. der Nutzen der Geschäftsführer-Vergütungsstudien. So ist es Praxis der Finanzgerichte, sich bei der Einschätzung der „angemessenen“ Gehaltshöhe an den Vergleichszahlen anerkannter Vergütungsstudien zu orientieren. Eine erste Einschätzung, ob Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer beim Gehalt in der „Bandbreite“ liegen, können Sie anhand der unten dargestellten groben Durchschnittswerte vornehmen. Liegen hier deutliche Abweichungen nach oben vor und gab es in den letzten Jahren keine Betriebsprüfung, in der das Geschäftsführer-Gehalt bereits überprüft wurde, sollten Sie das Gehalt im Hinblick auf Höhe und Zusammensetzung zusammen mit dem Steuerberater überprüfen.
Wirtschaftssektor |
Jahresverdienst 2017/18 |
Jahresverdienst 2018/19 |
Dienstleistung |
143.000 EUR |
145.000 EUR |
Handwerk |
124.000 EUR |
130.000 EUR |
Einzelhandel |
135.000 EUR |
136.000 EUR |
Großhandel |
155.000 EUR |
162.000 EUR |
Industrie |
155.000 EUR |
191.000 EUR |
Quelle: BBE Media, GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2019, eigene Recherchen, Werte gerundet auf TSD EUR
Geschäftsführer-Perspektive: Alle Kapitalgesellschaften sind gleich – zumindest auf dem Papier
Ist Ihr Geschäftsführer-Gehalt zu hoch, müssen Sie auf die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nachträglich Körperschaftsteuer zahlen. Und, weil die „GmbH” an sich gewerbesteuerpflichtig ist, Gewerbesteuer. Mehr noch: Weil die „GmbH” eine Kapitalgesellschaft ist, muss sie jetzt, morgen und übermorgen auch noch Solidaritätszuschlag zahlen. Das hat die Bundesregierung jetzt nochmals ausdrücklich bestätigt (Antwort der Bundesregierung auf kleine Anfrage der FDP, 19/13785). Da werden alle Kapitalgesellschaften gleich behandelt. Alle? NEIN: Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft gibt es keine steuerliche Angemessenheitsprüfung des Gehalts. Hier regiert der Markt. Mal schauen, was die Finanzbehörden dazu sagen. Wir haben dazu jetzt die OFD Karlsruhe angefragt, wann die Angemessenheitsprüfung für GmbH-Geschäftsführer „fällt”. Auf die Antwort sind wir gespannt. Mit freundlichen Grüßen.
Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen
Betrifft … |
Darum geht es … |
to do … |
Mitarbeiter Jobticket |
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wird für Jobtickets rückwirkend ab 2019 eine Pauschalsteuer (25 %) ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale eingeführt. Das geht auch dann, wenn die Zusatzleistung nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, sondern aus einer Gehaltsumwandlung erbracht wird. Die Bezüge sind sozialversicherungsfrei. |
Informieren Sie die Mitarbeiter und bieten Sie diese Möglichkeit offensiv an … |
Digitales: Rein in die Nischen
Ob Netflix, Facebook oder Instagram: Die Großen der Branche setzen – mehr oder weniger erfolgreich – auf Mainstream und Masse. Aber auch mit der Nische lässt sich gut verdienen. So wie das StartUp Bunto TV der deutsch-türkischen Digital-Gründerin Ecem Yüksel. Dabei handelt es sich um eine Streaming-Plattform, die nicht auf „englisch” setzt, sondern regionale Märkte bedient. Im ersten Schritt hat sich die Video-Plattform Bunto TV die Rechte von türkischen Serien zur Alleinvermarktung gesichert. Später sollen russisch- und arabischsprachige Serien vertraglich gesichert und auch im deutschsprachigen Raum mit Untertitel oder Synchronübersetzungen angeboten werden. Wichtige Determinante im Geschäftsmodell: Serien, die über die Plattform Bunto TV im Internet ausgespielt werden, werden – vertraglich abgesichert – in keinem anderen Video-Kanal, in keinem anderen Streaming-Dienst und auch nicht über Youtube aufgerufen werden können. Die Video-Plattform Bunto TV hat sich sich die alleinigen Vermarktungsrechte gesichert.
Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Dezember 2019
Noch immer sind sich die Experten nicht einig: Stehen wir erst am Anfang einer größeren wirtschaftlichen Krise? Handelt es sich um eine „Rezession”? Oder befinden wir uns bereits „über der Schwelle”. Fakt ist, dass großflächig Personalabbau betrieben wird und das zu Lasten der – bis jetzt noch stabilen – Binnenwirtschaft.
Betrifft … |
Trend … |
Konjunktur (I) |
Die Stimmung unter den deutschen Managern hat sich leicht verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im November auf 95,0 Punkte gestiegen, nach 94,7 Punkten im Oktober. Die Unternehmer waren minimal zufriedener mit ihrer aktuellen Geschäftslage. Auch ihre Erwartungen fielen weniger pessimistisch aus als noch im Vormonat. Die deutsche Konjunktur zeigt sich widerstandsfähig. Das ifo Institut rechnet mit einem Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 0,2 % im vierten Quartal. |
Konjunktur (II) |
Die deutsche Wirtschaft – so die Eoinschätzung der Bundesregierung – befindet sich weiter und damit das zehnte Jahr in Folge auf Wachstumskurs. So rechnet die Bundesregierung für das Jahr 2019 mit einem Wachstum des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts um 0,5 % – im Jahr 2020 wird ein Wachstum von 1,0 % erwartet. Gleichzeitig entwickeln sich der Arbeitsmarkt ebenso wie die Löhne weiterhin positiv. |
Autobmobil-Industrie und Zulieferer |
Die Bosch Unternehmensleitung richtet sich darauf ein, dass die konjunkturelle Delle im Automobilbau nicht nur ein oder zwei Jahre dauern wird, sondern dass die Produktion bis zum Jahre 2025 nicht mehr wachsen wird. In 2019 wurden weltweit rund 6 Millionen Fahrzeuge wenige produziert als geplant. Stefan Hartung, Chef der Bosch-Mobilitätssparte: „Das verändert die Lage völlig”. |
FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen
Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst, erfordert dies auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung die tägliche Erstellung eines Z‑Bons. Weisen die Z‑Bons technisch bedingt keine Stornierungen aus, liegt ein schwerer formeller Fehler der Kassenaufzeichnungen vor, der die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nötig macht. Die Richtsatzschätzung ist eine anerkannte Schätzungsmethode. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung der Richtsatzschätzung in einem Revisionsverfahren überprüft werden soll, bedarf es daher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch der (umfassenden) Darlegung kritischer Literaturansichten (BFH, Urteil v. 8.8.2019, X B 117/18).
Prospekthaftung: Informationen über die Verflechtung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern
Der Prospekt einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend und vollständig aufklären. Dazu gehört auch die Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Komplementärin der Gesellschaft (hier: GmbH), ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits der Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben im Wesentlichen vergeben hat (OLG München, Urteil v. 13.11.2019, 7 U 605/19).
GmbH/Recht: Pflichten nach Umwandlung einer GmbH in eine AG
Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) berührt die des Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrages nicht. Dennoch: Der Teilgewinnabführungsvertrag ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).
GmbH-Firmenwagen: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Rücknahmeverpflichtung
Der Käufer eines Neufahrzeugs (VW Touran Comfortline, Kaufpreis: 30.000 EUR), in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen (vgl. dazu zuletzt Nr. 33/2019). Ein nach der Rücktrittserklärung aufgespieltes Software-Update zur Vermeidung der Stilllegung des Fahrzeugs steht dem Rücktritt nicht entgegen. Der Kläger ist mit dem Fahrzeug 130.516 Kilometer gefahren. Bei einer Gesamtlaufleistung, die der Senat unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und der Motorgröße auf 250.000 km schätze, ergebe sich ein Nutzungswertersatz in Höhe von knapp 16.000 EUR. (OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 20.11.2019, 9 U 12/19, Revision zum BGH zugelassen).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief