Alles ist schneller geworden – auch die Verweildauer auf dem Chefsesseln hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Dazu gibt es zwar keine offiziellen Zahlen. Mein Eindruck aus vielen Gesprächen mit Geschäftsführer-Kollegen/Innen ist: Die Bereitschaft der Gesellschafter, die Führung in der GmbH auszutauschen, hat zugenommen. Das ist – so die Einschätzung zahlreicher Experten – auch darauf zurückzuführen, „dass Geschäftsführung immer weniger die Verwaltung eines funktionierendes Betriebes ist, sondern eine permanente Anpassung an sich immer schneller veränderte Rahmenbedingungen erfordert”. Stichworte: Digitalisierung, neue Rahmenbedingungen durch den Klimawandel. Geschäftsführer sind also gut beraten, sich gegen den freien Fall abzusichern und alle entsprechenden vertraglichen Maßnahmen zu treffen, um das persönliche Risiko nach dem Ausscheiden einigermaßen zu beherrschen. Das gilt auch für alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die an der GmbH nur mit einem kleineren Anteil beteiligt sind und ebenso schnell von einer Kündigung/Abberufung betroffen sein können.
Beispiel: … Wird einer der GmbH-Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss oder per Gerichtsurteil aus der GmbH ausgeschlossen, dann treten die Rechtsfolgen normalerweise erst dann ein, wenn die GmbH den Geschäftsanteil auszahlt. Hat die GmbH die Abfindung auf den Geschäftsanteil noch nicht bezahlt, bleiben die Gesellschafterrechte bestehen. Im Klartext: Der auszuschließende Gesellschafter hat weiterhin Anspruch auf seinen Gewinnanteil bzw. auf sein Stimmrecht.
Der einzelne Gesellschafter hat damit eine gewisse Sicherheit, dass er nicht „leer“ ausgeht und er z. B. auch einen Teil des Gewinns weiterhin bezieht, solange die GmbH noch mit seinem Geld arbeitet. Vorsicht: Laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt das nur unter Einschränkungen. So kann z. B. im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden, dass der Gesellschafter seine Stellung und seine Rechte aus dem GmbH-Anteil sofort nach der Beschlussfassung verliert, also noch vor Zahlung der Abfindung (vgl. BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).