Entgegen den Vorgaben des Bundeskartellamtes hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt entschieden, dass die Vereinbarung sog. Bestpreisklauseln durch Internet-Portale zulässig sind und nicht gegen Wettbewerbsvorschriften verstoßen. Danach dürfen Internet-Portale mit ihren Vertragspartnern, dass diese auf ihren eigenen Internet-Seiten nicht zu günstigeren Preisen als mit dem Portal vereinbart ausweisen bzw. verkaufen dürfen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4.6.2019, VI Kart 2/16 (V)).
Im dem Verfahren ging es um ein Internet-Hotelbuchungs-Portal (hier: Booking.com). Dies hatte mit den Hotels in den AGB vereinbart, dass die Hotels ihre eigenen Angebote nicht preisgünstiger bewerben dürfen als mit dem Portal vereinbart. Das Verfahren hat u. E. aber weiter reichende Bedeutung und dürfte auch für andere Branchen angewandt werden. Z. B. auf Internet-Portale und Shops, die Artikel vom Hersteller auf ihren Seiten anbieten. Es ist davon auszugehen, dass Internet-Portale diese Rechtslage konsequent in ihren AGB umsetzen bzw. durchsetzen werden.