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Volkelt-Briefe

Gesellschafter-Geschäftsführer: Finanzämter bewerten Zeitwertkonto als vGA

Ein Steu­er spa­ren­des Ver­gü­tungs­mo­dell ist die Zufüh­rung von Zeit­gut­schrif­ten auf ein sog. Zeit­wert­kon­to. Danach kann ver­trag­lich bestimmt wer­den, dass Arbeits­zei­ten vor­ge­tra­gen wer­den und die dafür fäl­li­ge Ver­gü­tung erst spä­ter aus­ge­zahlt und ent­spre­chend spä­ter ver­steu­ert wird. Die Finanz­be­hör­den akzep­tie­ren sol­che Ver­ein­ba­run­gen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen gene­rell für Arbeitnehmer.

Etwas kom­pli­zier­ter sieht das für Geschäfts­füh­rer aus. Danach gilt: …

Die Finanz­ver­wal­tung akzep­tie­ren es in der Regel nicht oder nur aus­nahms­wei­se, wenn Zeit­wert­kon­ten für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH gebil­det wer­den. Jetzt ent­schied das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter dazu: „Die dem Zeit­wert­kon­to eines allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zuge­führ­ten Beträ­ge sind ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen. Sie sind nicht als Arbeits­lohn zu qua­li­fi­zie­ren. Es han­delt sich daher um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen und nicht um Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit” (FG Müns­ter, Urteil v. 5.9.2018, 7 K 3531/16 L). Anders zu beur­tei­len ist die Situa­ti­on für den Fremd-Geschäfts­füh­rer. Wird er arbeit­neh­mer­ähn­lich wei­sungs­be­fugt tätig (ana­log: sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung des Geschäfts­füh­rers), ist der Bil­dung eines Zeit­wert­kon­tos u. U. möglich.

Dass ein Zeit­wert­kon­to für den Fremd-Geschäfts­füh­rer mög­lich und zuläs­sig ist ergibt sich zuletzt aus einem Urteil des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf zur Sache (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 21.3.2012, 4 K 2834/11). Das Finanz­ge­richt bestä­tigt damit, dass für den Fremd-Geschäfts­füh­rer ein Zeit­wert­kon­to ein­ge­rich­tet wer­den kann. Vor­aus­set­zung: Das Ange­bot gilt auch für ande­re Arbeit­neh­mer des Betrie­bes und die ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge sind insol­venz­ge­si­chert. Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – auch mit gerin­ger – Betei­li­gung raten wir nach die­sem Urteil von die­ser Gestal­tung ab. Sie müs­sen davon aus­ge­hen, dass der Betriebs­prü­fer unter Hin­weis auf das Urteil des FG Müns­ter Ein­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung umqua­li­fi­zie­ren wird.

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