Immer öfter werden Geschäftsführer mittelständischer GmbHs für (vermeintliche) Management-Fehler verantwortlich gemacht und für den entstandenen Schaden zur Kasse gebeten. Das ist z. B. der Fall in Familien-GmbHs mit zerstrittenen Familienzweigen, aber auch in GmbHs mit wenigen, sogar ehemals gut befreundeten Gesellschaftern und selbst in GmbHs mit mehreren mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Der BGH verlangt in Schadensersatzprozessen seit einigen Jahren oft eine sog. abgestufte Beweislast. Danach müssen Sie Ihre Unschuld beweisen können (z. B. BGH, Urteil vom 19.7.2001, IX ZR 36/99). Das ist im Einzelfall fast nicht zu leisten, wenn Sie keine entsprechende Vorsorge treffen.
Auch in der neueren Rechtsprechung überwiegt die Auffassung, dass der Geschäftsführer in der Pflicht ist. Das Oberlandesgericht (OLG)Brandenburg verlangt z. B. vom Geschäftsführer, „dass der Geschäftsführer darzulegen und erforderlicherweise zu beweisen hat, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft” (Urteil v. 7.2.2018, / U 132/16). Auf die daraus folgende Dokumentationsverpflichtung des Geschäftsführers haben wir bereits verwiesen und entsprechende Hinweise gegeben (vgl. Nr. 21, 22, 24 /2018). Das OLG sieht aber auch eine Beweispflicht der GmbH für den entstandenen Schaden. Beide Seiten müssen also vor Gericht liefern. Das Gericht verlangt außerdem, dass der Geschäftsführer „in der konkreten Entscheidungssituation die verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft”. Was tun?
Am besten vermeiden Sie Fehler und damit mögliche Angriffsflächen. Hier eine Übersicht der Fehlerquellen, die GmbH-Geschäftsführer in der Praxis Probleme machen und die Schadensansprüche der GmbH, der GmbH-Gesellschafter oder Dritter auslösen. Das sind: ..
- Überschreiten der Kompetenzen (Geschäfte außerhalb des „Gegenstandes der GmbH”, Geschäftsabschlüsse ohne die ausdrücklich vorgesehene Zustimmung durch die Gesellschafter, sonstige Verstöße gegen Verpflichtungen aus dem GmbH-Vertrag, dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag oder gegen die im Gesellschaftsvertrag verankerten Unternehmensgrundsätze oder Geschäftsordnungen),
- Risikogeschäfte - und zwar solche Geschäfte, die ohne kaufmännisch übliche Absicherungen (Sicherheiten, Bonitätsprüfung) abgeschlossen werden oder für die der Geschäftsführer nicht die notwendigen Zusatzinformationen (Qualitätssicherung, Zertifizierungen) eingeholt hat,
- Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen – z. B. nach dem GmbH-Gesetz (Kapitalerhaltung, Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, Verstöße gegen Informations- und Auskunftspflichten), nach der Abgabenordnung (Verletzung der steuerlichen Pflichten) oder nach dem Sozialgesetzbuch,
- Verstöße gegen die Compliance-Verpflichtungen – z. B. Verstöße gegen Arbeitsgesetze (Arbeitszeiten, Sicherheitsbestimmungen für Arbeitsplätze), gegen Kartellgesetze, Wettbewerbsverstöße, Verstöße gegen Umweltschutzauflagen usw.,
- Verstöße gegen die Organisationspflichten – das betrifft z. B. Einstellung geeigneter Mitarbeiter, Einrichtung eines Controlling, Einrichten eines Informationskataloges und eines Berichtswesens).
- Maßnahmen: Um Ihre Arbeits- und Vorgehensweise im gerichtlichen Verfahren fundiert belegen zu können, müssen Sie die einzelnen Vorgänge vollständig, übersichtlich und in der zeitlichen Abfolge lückenlos dokumentieren. Wie Sie dazu am besten vorgehen, haben wir in Ausgabe Nr. 22/2018 im Einzelnen dargestellt. Es ist ein Fehler, aus Vereinfachungsgründen, aus dem Vertrauen in den Gegenüber heraus oder aus anderen Gründen, auf eine ausführliche Dokumentation zu verzichten. So viel Bürokratie in eigener Sache muss sein.