- Sondierungspapier: „Aus” für Gesellschafter-Darlehen + Notfall: Was tun, wenn das Finanzamt Ihre Konten sperrt? + Digitailsierung: „Unicorn“ – so schnell geht Erfolg + GmbH-Finanzen: So gibt es Geld zurück von der Bank + Ausstieg: Übertragung der Pensionszusage bleibt steuerfrei + Falsch beraten: Nicht-Teilnahme an der Gesellschafterversammlung + Mitarbeiter: NEU – Kaufmann/-frau für E‑Commerce + GmbH-Recht: GmbH & Co. KG – Vorsicht mit Gewinnklauseln
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 04/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 26. Januar 2018
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
bislang kann man sich damit vertrösten, dass es sich nur um „Sondierungsvereinbarungen” (Seite 15) handelt. Doch wenn man genauer hinschaut, tun sich bereits ernsthafte Widersprüche auf. Zum einen – so unisono – wird es keine Steuererhöhungen geben. Zum anderen ist festgeschrieben, dass die Abgeltungssteuer (für Zinseinkünfte) abgeschafft werden soll.
Folge: Statt mit 25 % werden Zinsen dann mit dem – meist deutlich höheren – persönlichen ESt-Satz versteuert. Entwarnung gibt es für GmbH-Gewinnausschüttungen. Vereinbart wurde, dass die Abgeltungssteuer nur für Zinsen abgeschafft wird. Ganz anders sieht es dann mit den Gesellschafter-Darlehen aus – ein Instrument, das viele kleinere GmbHs nutzen, um Finanzierungs-Bürokratie zu vermeiden, schnelle Liquidität zu schaffen und ein wenig GmbH-Gewinn vor der hohen Ausschüttungsbesteuerung zu retten. Der attraktive 25%-Steuersatz ist dann dahin. Hier plant man also eine Steuererhöhung.
Notfall: Was tun, wenn das Finanzamt Ihre Konten sperrt?
Erst letzte Woche gab es wieder einmal den Hilferuf eines Kollegen, dem das Finanzamt sämtliche Konten dicht gemacht hatte. Was tun? In vielen Fällen erfahren die Kollegen von einer Kontosperrung erst über Geschäftspartner oder Lieferanten, deren Rechnungen nicht fristgerecht beglichen werden. Dieter M. z. B., Geschäftsführer mehrerer Gastro-Betriebe, war ziemlich verärgert über die Sperrung seiner Konten durch das Finanzamt. Selbst sein Ansprechpartner bei der Sparkasse wusste nicht einmal über die Aktion der Finanzbehörden Bescheid. Die Folgen sind unangenehm. Unangenehm, weil M. feststellen musste, dass der sich beschwerende Lieferant nicht der einzige war, dessen Rechnungen nicht beglichen wurden.
Beim Nachtelefonieren musste er feststellen, dass seit zwei Tagen keine Rechnung mehr beglichen wurde und auch das Lasteinzugsverfahren nicht mehr durchgeführt wurde. Bei allen Lieferanten musste sich M. entschuldigen. Und darüber hinaus ärgerlich, weil er nicht beeinflussen kann, ob sich seine Geschäftspartner Gedanken um seine Liquiditätslage machen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass M. „ständig“ Post vom Finanzamt kommt. Zum Teil handelt es sich um Steuerforderungen, die bereits angewiesen wurden und sich unterdessen schon erledigt haben. M. musste also jeden Bescheid zunächst gründlich prüfen, um zu wissen, wie er darauf richtig reagieren muss. Das kostet Zeit und gelegentlich auch Nerven, z. B. wenn sich später herausstellt, dass der Bescheid fehlerhaft ausgestellt wurde.
Im Kleingedruckten behält sich das Finanzamt eine solche Maßnahme vor. In der Praxis wird das auch schnell umgesetzt, z. B. dann, wenn der Steuerzahler schon einige Male durch Steuerrückstand aufgefallen ist. Die Einzugsstelle des Finanzamts informiert dann nur noch die Bank über diese Maßnahme – die Bank ist dazu verpflichte, Auszahlungen sofort einzustellen. Dabei ist nicht unbedingt sicher gestellt, dass der Sachbearbeiter der Bank, der die Sperrung veranlasst, zugleich auch den Sachbearbeiter informiert, der Ansprechpartner des Konto-Inhabers ist.
Aus der Praxis werden immer wieder Fälle bekannt, in denen der Konto-Inhaber erst nach einem Hinweis des Lieferanten auf offene Rechungen von der Sperrung erfahren. Schaden und Aufwand, die dadurch entstehen sind enorm. In der Regel kostet es nicht nur einige zeitaufwendige Telefonate, um die Arbeitssituation wieder herzustellen. Dazu muss blitzschnell Geld beschafft werden – was sich meistens in schlechteren Konditionen bemerkbar macht. Dazu müssen Belege hin- und hergefaxt werden, Ansprechpartner ausfindig gemacht werden und – schlussendlich – auch noch die Stundenabrechnung des zwischengeschalteten Steuerberaters beglichen werden – drei- bis vierhundert Euro zusätzlich.
Digitailsierung: „Unicorn“ – so schnell geht Erfolg
Mit dem Slogan „Vom Händler für Händler – Geschäfte unter Kollegen auf Augenhöhe” kam der Erfolg. Und das in einem Markt, der mit mobile.de, Autoscout24 und einigen anderen Gebrauchtwagen-Plattformen schon ausgereizt schien. Mit einer guten Idee und 360 Mio. EUR Startkapital von einigen Fondsgesellschaften im Gepäck gelang es den deutschen Gründern Christian Bertersmann und Hakan Koc in etwas mehr als 3 Jahren, den Markt aufzurollen.
Unterdessen kaufen und verkaufen sie mit ihrem Geschäftsmodell Auto1 (Gründung: 2014) täglich mehr als 3.000 Fahrzeuge europaweit. Bei einem Durchschnittsumsatz pro verkauftem Gebrauchtwagen von 2.000 EUR und einem Gewinnaufschlag von 5 % entspricht das einem Jahresumsatz von rund 2 Mrd. EUR und einer Summe von 100 Mio. EUR für den laufenden Geschäftsbetrieb (hauptsächlich: Werbeetat). In der Tat: Für 2016 meldete Auto1 einen Umsatz von 1,5 Mrd. EUR, in 2017 soll der Umsatz hochgerechnet bereits bei 3 Mrd. EUR gelegen haben. Nächstes Jahr sollen 5 Mrd. EUR umgesetzt werden. In der Nachschau sieht Alles ganz einfach aus. Der entscheidende Wettbewerbsvorteil: Auto1 verkauft und vermittelt nicht nur Gebrauchtwagen von Händlern, sondern kauft Gebrauchtwagen auch selbst auf – um sie anschließend weiterzuverkaufen. Zusätzlich werden Services geboten – wie das An- und Abmelden der Fahrzeuge, die Bewertung von Fahrzeugen oder die Inzahlungnahme von ganzen Fuhrparks. „Hätte man auch selbst drauf kommen können”.
GmbH-Finanzen: So gibt es Geld zurück von der Bank
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken auseinandersetzen. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt die sog. formularmäßigen Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen moniert (vgl. BGH, Urteil v. 28.10.2014, XI R ZR 348/13). Unterdessen hat der BGH diese Rechtslage auch für Unternehmen bestätigt (BGH, Urteil v. 4.7.2017, XI ZR 562/15).
Fazit: Alle laufzeitunabhängigen Gebühren für Darlehen sind unwirksam vereinbart. Damit können Sie ab sofort durchsetzen, dass die zu Unrecht erhobenen Gebühren zurückgezahlt werden müssen. Genau rechnen müssen Sie bei den Rückforderungen mit den Fristen. Dabei gilt: Bearbeitungsgebühren, die im Laufe des Jahres 2015 gezahlt wurden, verjähren zum Jahresende 2018. Bis dahin müssen Sie Ihre Ansprüche geltend gemacht haben. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie dazu Ihren Hausanwalt einschalten und entsprechend beauftragen. Versäumen Sie das, dürfen Sie sich nicht wundern, wenn der ein oder andere Gesellschafter Ihnen Unterlassung zu Ungunsten der GmbH unterstellt.
Ausstieg: Übertragung der Pensionszusage bleibt steuerfrei
Wird die Pensionszusage von einem Unternehmen auf eine andere GmbH übertragen, darf das Finanzamt die fiktive Erhöhung der Rückstellungen (Rentenbarwert) weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung für den Gesellschafter-Geschäftsführer bewerten und dafür zusätzliche Steuern berechnen (FG Düsseldorf, Urteil v. 13.7.2017, 9 K 1804/16 E).
Die übernehmende GmbH zahlte die übernommenen Pensionsverpflichtungen als Teil des Kaufpreises für die Übernahme einer Berater-GmbH. Dazu das FG Düsseldorf: Eine solche Gestaltung ist möglich, ohne dass zusätzliche Steuern berechnet werden dürfen.
Falsch beraten: Nicht-Teilnahme an der Gesellschafterversammlung
Empfiehlt der Anwalt dem Gesellschafter-Geschäftsführer, an der Gesellschafterversammlung, auf der über seine Abberufung und die Kündigung seines Anstellungsvertrages beschlossen wird, nicht teilzunehmen (weil er kein Stimmrecht hat), handelt es sich um eine Falschberatung. Der Berater hatte die Einstimmigkeitsklausel übersehen. Wegen Falschberatung kann der Berater kein Honorar verlangen. Außerdem muss er u. U. für den Schaden (Gehaltsausfall) aufkommen (OLG Koblenz, Beschluss v. 21.7.2017, 5 U 399/17).
Im entschiedenen Fall war im Gesellschaftsvertrag der GmbH ausdrücklich vereinbart, dass Beschlüsse der Gesellschaft (hier: Abberufung und Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers) einstimmig gefasst werden müssen. Ein Stimmrechtsverbot wegen einer Beschlusssache in eigener Angelegenheit besteht dann nicht mehr. Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer hätte also seine Abberufung bzw. die Kündigung seines Anstellungsvertrages verhindern können.
Mitarbeiter: NEU – Kaufmann/-frau für E‑Commerce
Um die Mitarbeiter besser auf die Anforderungen der Digitalisierung vorzubereiten, hat der Handelsverband Deutschland (HDE) einen neuen Ausbildungsberuf entwickelt. Der Schwerpunkt ist die auf digitale Geschäftsmodelle ausgerichtete kaufmännische Qualifikation. Ab August 2018 kann in dem Beruf ausgebildet werden. Die Anforderungen sind in der Ausbildungsverordnung festgelegt > Hier anklicken.
GmbH-Recht: GmbH & Co. KG – Vorsicht mit Gewinnklauseln
Behält sich die Kommanditgesellschaft vor, einen ausgezahlten Gewinn nachträglich zurückzufordern, wird die spätere Rückzahlung als erneute Einzahlung der Einlage gewertet. Im Insolvenzfall ist die Einlage „weg”. Die Gewinnauszahlung wird nur dann als Darlehen behandelt, wenn es einen Darlehensvertrag gibt und die Konditionen (z. B. Zinszahlung) tatsächlich durchgeführt werden. Mit dieser Gestaltung kann eine spätere Insolvenzhaftung ausgeschlossen werden (BGH, Urteil v. 10.10.2017, II ZR 353/15).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst