Dass die Finanzbehörden den Gewinn der GmbH mit fiktiven Annahmen nach oben rechnen, ist nicht neu. Z. B. bei der Berechnung der steuerlich zulässigen Pensionsrückstellung oder bei der Versteuerung von fiktivem Gehalt, wenn der Geschäftsführer auf die Gehaltszahlung verzichtet hat. Noch drastischer: Die Umsatzverprobung. Dann wird der Gewinn nach fiktiven Zahlen berechnet und versteuert. Das kostet in der Regel einiges an Mehrsteuern.
Achtung: …Nach einem neuen BFH-Urteil müssen Sie davon ausgehen, dass die Finanzbehörden in nächster Zeit bei Darlehen der GmbH-Gesellschafter und/oder ihrer Angehörigen an die GmbH ganz genau nachrechnen werden. Um was geht es? Gewährt ein GmbH-Gesellschafter oder einer seiner nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, aber auch: Verschwägerte, Nichten und Neffen) seiner GmbH ein Darlehen, geht das Finanzamt (FA) zunächst einmal davon aus, dass Sie mit dieser „Gestaltung” Gewinn aus der GmbH steuerfrei ins Familien-Vermögen überführen wollen. Um das zu unterbinden, prüft das Finanzamt ganz penibel nach, ob das Darlehen wie zwischen Dritten vereinbart durchgeführt wird. Sie müssen also alle Formvorschriften genau einhalten (Schriftform, Zinssatz, Sicherheiten, Rückzahlungskonditionen, Durchführung wie im Vertrag vereinbart).
Neueste Variante: Unverzinsliche Angehörigen-Darlehen müssen abgezinst in der Bilanz erfasst werden (Zinssatz: 5,5 %). Folge: Der steuerliche Gewinn der GmbH steigt um einen fiktiven Betrag (BFH, Urteil v. 13.7.2017, VI R 62/15). Achtung: Wird das Darlehen vom FA erst gar nicht anerkannt, sind die Darlehenszinsen auch nicht als Betriebsausgaben absetzbar.