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Volkelt-Briefe

ACHTUNG: Finanzamt streicht unverzinsliche Gesellschafter-Darlehen

Dass die Finanz­be­hör­den den Gewinn der GmbH mit fik­ti­ven Annah­men nach oben rech­nen, ist nicht neu. Z. B. bei der Berech­nung der steu­er­lich zuläs­si­gen Pen­si­ons­rück­stel­lung oder bei der Ver­steue­rung von fik­ti­vem Gehalt, wenn der Geschäfts­füh­rer auf die Gehalts­zah­lung ver­zich­tet hat. Noch dras­ti­scher: Die Umsatz­v­er­pro­bung. Dann wird der Gewinn nach fik­ti­ven Zah­len berech­net und ver­steu­ert. Das kos­tet in der Regel eini­ges an Mehrsteuern.

Ach­tung:Nach einem neu­en BFH-Urteil müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den in nächs­ter Zeit bei Dar­le­hen der GmbH-Gesell­schaf­ter und/oder ihrer Ange­hö­ri­gen an die GmbH ganz genau nach­rech­nen wer­den. Um was geht es? Gewährt ein GmbH-Gesell­schaf­ter oder einer sei­ner nahen Ange­hö­ri­gen (Ehe­gat­te, Kin­der, aber auch: Ver­schwä­ger­te, Nich­ten und Nef­fen) sei­ner GmbH ein Dar­le­hen, geht das Finanz­amt (FA) zunächst ein­mal davon aus, dass Sie mit die­ser „Gestal­tung” Gewinn aus der GmbH steu­er­frei ins Fami­li­en-Ver­mö­gen über­füh­ren wol­len. Um das zu unter­bin­den, prüft das Finanz­amt ganz peni­bel nach, ob das Dar­le­hen wie zwi­schen Drit­ten ver­ein­bart durch­ge­führt wird. Sie müs­sen also alle Form­vor­schrif­ten genau ein­hal­ten (Schrift­form, Zins­satz, Sicher­hei­ten, Rück­zah­lungs­kon­di­tio­nen, Durch­füh­rung wie im Ver­trag vereinbart).

Neu­es­te Vari­an­te: Unver­zins­li­che Ange­hö­ri­gen-Dar­le­hen müs­sen abge­zinst in der Bilanz erfasst wer­den (Zins­satz: 5,5 %). Fol­ge: Der steu­er­li­che Gewinn der GmbH steigt um einen fik­ti­ven Betrag (BFH, Urteil v. 13.7.2017, VI R 62/15). Ach­tung: Wird das Dar­le­hen vom FA erst gar nicht aner­kannt, sind die Dar­le­hens­zin­sen auch nicht als Betriebs­aus­ga­ben absetzbar.

Nicht bilan­ziert bzw. abge­zinst wer­den muss das Dar­le­hen, wenn die Lauf­zeit ab Bilanz­stich­tag weni­ger als 1 Jahr beträgt. Der Vor­gang ist dann bei Bilanz­er­stel­lung abge­schlos­sen und aus­ge­bucht. Der BFH ver­langt die Abzin­sung für Dar­le­hen, die ohne Ver­zin­sung gege­ben wer­den. Sobald Sie eine Ver­zin­sung ver­ein­ba­ren, ent­fällt der Bilan­zie­rungs­vor­schrift – auch dann, wenn Sie einen sehr gerin­gen Zins­satz (z. B. 0,5 %) ver­ein­ba­ren. Unbe­dingt ein­hal­ten soll­ten Sie aber alle Vor­ga­ben für die Dar­le­hens­ver­ein­ba­rung und die­se auch tat­säch­lich wie ver­ein­bart durchführen.

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