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Volkelt-Briefe

Der Fall Schlecker: Was Geschäftsführer daraus lernen

der Schle­cker-Pro­zess geht in die letz­ten Run­den. Für alle GmbH-Geschäfts­füh­rer von Inter­es­se ist dabei die Fra­ge, ab wann Anton Schle­cker mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen für die Ver­bind­lich­kei­ten sei­ner Fir­men ein­ste­hen muss. Zunächst war die Staats­an­walt­schaft davon aus­ge­gan­gen, dass dies bereits Ende 2009 der Fall war (Insol­venz­an­trags­pflicht). Ab die­sem Zeit­punkt müss­te …Anton Schle­cker einen Scha­den von 25 Mil­lio­nen EURO ver­ant­wor­ten. Unter­des­sen geht der Staats­an­walt von einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit Ende 2010 aus (Nr. 34/2017). Die Ver­tei­di­gung plä­diert auf April 2011. Das Gericht geht von dem Zeit­punkt aus, an dem Anton Schle­cker die defi­ni­ti­ven Zah­len für das Geschäfts­jahr 2010 vor­la­gen. Kon­kret wäre das der 28. Janu­ar 2011. Soviel lässt sich anhand der Unter­la­gen objek­tiv fest­ma­chen. Das ist die Beweislage.

Wich­tig: Es gibt sie nicht – die­se ein­deu­ti­gen Kri­te­ri­en, mit denen sich die wirt­schaft­li­che Ent­schei­dungs­wirk­lich­keit abbil­den lie­ße. Für den ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer bleibt also immer auch ein straf­recht­li­ches Rest-Risi­ko. Das zumin­dest zeigt der Fall Schle­cker ziem­lich ein­deu­tig. Viel schlau­er wer­den wir nach Abschluss der Ver­fah­rens auch nicht sein.

Unter­des­sen liegt das Urteil wohl in den Hän­den ver­schie­de­ner Gut­ach­ter, jeweils beauf­tragt und vor­ge­tra­gen von den Pro­zess­be­tei­lig­ten. Man kann wohl davon aus­ge­hen, dass es zu einem gut­ach­ter­li­ches Patt kom­men wird und dass man sich auch auf einen Straf-Kom­pro­miss ein­las­sen wird. Für Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer GmbHs ist das aller­dings (lei­der) kei­ne Opti­on. Die kön­nen sich dann in der Regel kei­ne wis­sen­schaft­li­chen Gut­ach­ten mehr leisten.

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