Die gesetzliche Regelung, wonach die im Ausland ansässige deutsche Holding keinen Anspruch Kapitalertragsteuererstattung für eine in Deutschland tätige Tochtergesellschafter hat, kommt auf den Prüfstand (FG Köln, Urteil v. 17.5.2017, 2 K 773/16 u. a.). …
Im entschiedenen Fall hatte die Holding im Ausland ein eigenes Büro mit eigenen Mitarbeitern eingerichtet. Nach Europarecht wird jetzt geprüft, ob diese Ausstattung der Holdung dafür ausreicht, dass die Vorgaben aus § 50d Abs. 3 EStG zur Steuererstattung erfüllt sind. Kriterium dazu wird sein, ob es sich bei der Gestaltung der Holding um eine missbräuchliche Steuergestaltung handelt oder ob wirtschaftliche Gründe für eine solche Unternehmens-Organisation gegeben sind.