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Volkelt-Briefe

GmbH-Steuer: 50d EStG wird nach Europarecht geprüft

Die gesetz­li­che Rege­lung, wonach die im Aus­land ansäs­si­ge deut­sche Hol­ding kei­nen Anspruch Kapi­tal­ertrag­steu­er­erstat­tung für eine in Deutsch­land täti­ge Toch­ter­ge­sell­schaf­ter hat, kommt auf den Prüf­stand (FG Köln, Urteil v. 17.5.2017, 2 K 773/16 u. a.). …

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te die Hol­ding im Aus­land ein eige­nes Büro mit eige­nen Mit­ar­bei­tern ein­ge­rich­tet. Nach Euro­pa­recht wird jetzt geprüft, ob die­se Aus­stat­tung der Hol­dung dafür aus­reicht, dass die Vor­ga­ben aus § 50d Abs. 3 EStG zur Steu­er­erstat­tung erfüllt sind. Kri­te­ri­um dazu wird sein, ob es sich bei der Gestal­tung der Hol­ding um eine miss­bräuch­li­che Steu­er­ge­stal­tung han­delt oder ob wirt­schaft­li­che Grün­de für eine sol­che Unter­neh­mens-Orga­ni­sa­ti­on gege­ben sind.

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