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Haftung: Warum Sie jetzt Ihre D & O‑Versicherung nachbessern müssen

 

GmbH-Geschäfts­füh­rer müs­sen für ihre Feh­ler ein­ste­hen. Vie­le Kol­le­gen sichern sich – soweit es geht – dage­gen ab. Ent­we­der mit einer D & O – Ver­si­che­rung oder mit beson­de­ren ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, z. B. als Zusatz im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag (vgl. Nr. 28/2017). Zur Zuläs­sig­keit sol­cher Ver­ein­ba­run­gen gibt es ein Urteil des OLG Hamm. Dabei ging es um ein sog. Verfallklausel.

Dazu das Gericht: …„Grund­sätz­lich ist es zuläs­sig, sol­che die Geschäfts­füh­rer-Haf­tung beschrän­ken­de Klau­seln zu ver­ein­ba­ren. Die­se sind in der Regel auch wirk­sam“ (OLG Hamm, Urteil v. 12.9.2016, 8 U 26/16). Im dem Rechts­streit ging es um eine Ver­fall­klau­sel. Danach ver­fal­len Ansprü­che der GmbH gegen ihren Geschäfts­füh­rer, wenn die­se nicht inner­halb von 6 Mona­ten gel­tend gemacht wer­den. Im Klar­text: Monie­ren die Gesell­schaf­ter (oder der Insol­venz­ver­wal­ter) Feh­ler oder Ver­stö­ße zu spät, ist der Geschäfts­füh­rer aus der Haf­tung. Aber auf­ge­passt: Im Ein­zel­fall kommt es auf die rich­ti­ge For­mu­lie­rung an.

Ver­ein­bart war, „dass Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis und sol­che, die mit dem Arbeits­ver­hält­nis in Ver­bin­dung ste­hen, ver­fal­len, wenn sie nicht inner­halb von 6 Mona­ten gel­tend gemacht wer­den“. Das Gericht betä­tigt, dass die­se Ver­fall­klau­sel nicht aus­schließ­lich für das Arbeits- bzw. Anstel­lungs­ver­hält­nis gilt, son­dern auch für Ver­feh­lun­gen, die mit der Organ­stel­lung des GmbH-Geschäfts­füh­rers zu tun haben. Das sind z. B. Feh­ler oder Pflicht­ver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, mit Anzei­ge­pflich­ten (Ver­lust des Stamm­ka­pi­tals) oder mit der Füh­rung der Gesell­schaft­er­lis­te (§ 40 GmbHG). Soweit es mög­lich ist, eine ent­spre­chen­de Klau­sel in den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag auf­zu­neh­men, sind Sie also gut bera­ten, eine sol­che Ver­fall­klau­sel zu ver­ein­ba­ren. Vor­sicht: Eine kür­ze­re Ver­fall­dau­er (also z. B. von 3 statt 6 Mona­ten) ist nicht zu emp­feh­len. Hier könn­te ein Gericht bemän­geln, dass eine zu kur­ze Frist als nicht ange­mes­sen zu beur­tei­len ist.

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