Vorbild Führung: Unangenehmes muss auch angepackt werden + Wenn nichts mehr geht: Wie Sie als Geschäftsführer die Handlungshoheit behalten + Das neue Wettbewerbsregister: So bereiten Sie Ihre GmbH darauf vor + Haftung: Warum Sie jetzt Ihre D & O‑Versicherung nachbessern müssen + Vorsteuererstattung: Kopie + Kopie = Original + In diesen Branchen brauchen Sie für einen (Anteils-) Verkauf eine Genehmigung + GmbH-Finanzen: Go digital für KMU und Handwerker-GmbHs + BWL: Neue BMF-Vorgaben für Tochtergesellschaften und Betriebsstätten.
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 30/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 28. Juli 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
es gibt sie: Diese Tätigkeiten, die keiner gerne erledigt, die aber gemacht werden müssen. Beispiele: die Dokumentation von Vorgängen, das Nacharbeiten von Geschäftsterminen oder die korrekte Übergabe des Arbeitsplatzes. Dabei gilt: Wenn die Mitarbeiter merken, dass diese Aufgaben kein Priorität bei Ihnen als Chef haben, dürfen Sie sich nicht wundern, wenn Einiges liegen bleibt oder unzureichend erledigt wird. Da hilft nur Selbstdisziplin.
In einer Langzeitstudie aus 2011 weist die amerikanischen Psychologin Terrie Moffitt nach, dass Selbstdisziplin einen positiven Einfluss auf Gesundheit, Erfolg und Zufriedenheit hat. Es lohnt sich also, vernachlässigte Themen gezielt anzugehen. Haben Sie eine solche Schwachstelle erkannt, machen Sie immer und immer wieder deutlich, warum diese Aufgaben aus Sicht der Firma wichtig sind (z. B. Marketing-Datengewinnung). Sie werden sehen: Wenn Sie eine (missliebige) Aufgabe mit Leben füllen – sprich: sachlich begründen – sinkt die Fehlerquote.
Wenn nichts mehr geht: Wie Sie als Geschäftsführer die Handlungshoheit behalten
Immer wieder erreichen uns Anfragen zur rechtlichen Stellung des Geschäftsführers bei Konflikten in der GmbH: „Wie kann ich als Geschäftsführer zurücktreten? Was muss ich dazu beachten?“.
Die Rechtslage: Als Geschäftsführer können Sie Ihr Amt niederlegen. Unabhängig von der Niederlegung des Amtes ist Ihr Beschäftigungsverhältnis als GmbH-Geschäftsführer zu sehen, also die Kündigung Ihres Anstellungsvertrages. Die Amtsniederlegung durch Sie als Geschäftsführer ist als einseitige und sofortige Maßnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit zulässig und wirksam. Im Allgemeinen führt dies auch zu einer sofortigen, fristlosen Beendigung des Anstellungsvertrages. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor,
- wenn die Gesellschafter Ihnen gesetzeswidrige Weisungen erteilen,
- die Gesellschafter wirtschaftlich nachteilige Maßnahmen beschließen,
- Ihr Mit-Geschäftsführer den Geschäftsbetrieb blockiert.
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn Ihnen als Geschäftsführer die Fortsetzung des Geschäftsführer- Amtes nicht mehr zugemutet werden kann (z. B. wegen Krankheit, Verlust der Alleinvertretungsbefugnis, ständige Reibereien mit den Gesellschaftern, nicht jedoch: die wirtschaftliche Krise der GmbH). Die Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund ist nur zulässig unter Beachtung der im Anstellungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Sind hier keine Fristen genannt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Das neue Wettbewerbsregister: So bereiten Sie Ihre GmbH darauf vor
Öffentliche Aufträge ab 30.000 EUR dürfen in Zukunft nur noch nach Abfrage im neu eingerichteten Wettbewerbesregister vergeben werden. Bei kleineren Auftragswerten entscheidet die Vergabestelle selbst, ob eine solche Anfrage gestartet werden soll. Gehen Sie davon aus, dass sich öffentliche Auftraggeber ab sofort daran halten werden. Das entsprechende Gesetz wurde jetzt verabschiedet. Das Bundeskartellamt wird ein solches Register unverzüglich umsetzen. Auf was müssen Sie achten?
Wichtig: In diesem zentralen Register werden alle Unternehmen erfasst, die schon einmal aufgefallen sind. Das betrifft Wirtschaftsstraftaten, aber auch einfachere Ordnungswidrigkeiten. Konkret: Geldwäsche, Terrorfinanzierung, Betrug, Bestechung aber auch Verstöße gegen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften (hier: Verstöße gegen Beitragspflichten, Schwarzarbeit, Mindestlohn, Arbeitszeitverordnung, Arbeitszeitdokumentation) oder Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften (Preisabsprachen oder Konditionen-Kartelle, unlautere Werbung). Je nach Auffälligkeit werden Eintragungen nach 3 oder 5 Jahren automatisch gelöscht. Sobald das elektronisch abfragebare Wettbewerbsregister online ist, geben wir Ihnen Bescheid. Auf jeden Fall sollten Sie dann prüfen, ob Ihre GmbH „gelistet“ ist und ggf. eine Löschung des Eintrags veranlassen.
Vertiefend: Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums > Hier anklicken
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Haftung: Warum Sie jetzt Ihre D & O‑Versicherung nachbessern müssen
GmbH-Geschäftsführer müssen für ihre Fehler einstehen. Viele Kollegen sichern sich – soweit es geht – dagegen ab. Entweder mit einer D & O – Versicherung oder mit besonderen vertraglichen Vereinbarungen, z. B. als Zusatz im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (vgl. Nr. 28/2017). Zur Zulässigkeit solcher Vereinbarungen gibt es ein Urteil des OLG Hamm. Dabei ging es um ein sog. Verfallklausel.
Dazu das Gericht: „Grundsätzlich ist es zulässig, solche die Geschäftsführer-Haftung beschränkende Klauseln zu vereinbaren. Diese sind in der Regel auch wirksam“ (OLG Hamm, Urteil v. 12.9.2016, 8 U 26/16). Im dem Rechtsstreit ging es um eine Verfallklausel. Danach verfallen Ansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer, wenn diese nicht innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Im Klartext: Monieren die Gesellschafter (oder der Insolvenzverwalter) Fehler oder Verstöße zu spät, ist der Geschäftsführer aus der Haftung. Aber aufgepasst: Im Einzelfall kommt es auf die richtige Formulierung an.
Vorsteuererstattung – Kopie + Kopie = Original
Für die Vorsteuererstattung genügt es, wenn Sie die Kopie einer Rechnungskopie einscannen und im elektronischen Verfahren einreichen. Das gilt jedenfalls für den Vorsteuerabzug bis zum Geschäftsjahr 1.1.2015 (BFH, Urteil v. 17.5.2017, V R 54/16).
In diesen Branchen brauchen Sie für einen (Anteils-) Verkauf eine Genehmigung
Das Bundeswirtschaftsministerium hat – die Medien haben darüber berichtet – neue Vorschriften für den Verkauf von Unternehmen/Unternehmensteilen ins (EU-) Ausland beschlossen. Die Einzelheiten dazu sind in der 9. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung veröffentlicht. Die neue Verordnung im Volltext > hier anklicken.
GmbH-Finanzen: Go digital für KMU und Handwerker-GmbHs
Unternehmen können zukünftig von autorisierten Beratungsunternehmen Expertise und Unterstützung bei der Digitalisierung einholen: Von der Analyse bis zur Umsetzung konkreter Maßnahmen. In der ersten Phase können sich Beratungsunternehmen über www.bmwi-go-digital.de für das Förderprogramm autorisieren. Danach können ab Herbst 2017 die Beratungsunternehmen Projektanträge für kleine und mittlere Unternehmen und für Handwerker-GmbHs (unter 100 Beschäftigte) stellen.
BWL: Neue BMF-Vorgaben für Tochtergesellschaften und Betriebsstätten
Nach der neu überarbeiteten Gewinnabgrenzungsaufteilungs-Verordnung (vgl. Nr. 29/2017) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt ein Formblatt veröffentlicht, in dem ausführlich dargestellt ist, welche länderspezifischen Meldungen international tätige Unternehmensgruppen in Zukunft an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) machen müssen. Dabei handelt es sich um verbindliche Pflichtangaben. Grundlage sind die neuen Vorschriften gemäß § 138a Abs. 2 Nummer 1 der Abgabenordnung (BMF-Schreiben v. 11.7.2017, IV B 5 S 1300/16/10010:002).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst