Der Erbe eins GmbH-Anteils kann seine Gesellschafterrechte (Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht) nur dann wahrnehmen, wenn er … als Gesellschafter rechtmäßig in die Gesellschafterliste des Handelsregisters eingetragen ist. Für die Eintragung und korrekte Führung dieser Liste ist der Geschäftsführer der GmbH zuständig (OLG Naumburg, Urteil vom 1.9.2016, 2 U 95/15).
Der Erbe eines GmbH-Anteils ist also gut beraten zu prüfen, ob der Geschäftsführer und/oder der Notar eine entsprechende Eintragung zur Gesellschafterliste veranlasst hat. Ggf. ist zu prüfen, ob der Geschäftsführer für Versäumnisse zur Rechenschaft gezogen werden können.