Wahlkampf: Obergrenzen auch für Geschäftsführer-Gehälter? + GmbH-Steuern: Die TOPs für das nächste Steuerberater-Gespräch + GmbH-Gesellschaftsvertrag: Der Schiedsrichter hat immer Recht + GmbH-Recht: Bestellung zum Geschäftsführer verpflichtet + ACHTUNG: Unangemeldete Kassen-Nachschau kommt 2018 + Rundfunk-Beiträge: Sixt nimmt noch eine Runde + BISS …
Der Volkelt-Brief 01/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 5. Januar 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Sie erinnern sich: Im Jahr 2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die sog. 25 % – Regel für Tantieme-Zahlungen an den GmbH-Geschäftsführer gekippt (BFH, Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02). Damit war der Weg frei, dass sich Geschäftsführer mehr als 25 % ihres Gehaltes als Gewinntantieme auszahlen konnten, ohne dass das Finanzamt diese Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zusätzlich besteuern konnte. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht war dieses Urteil ein Meilenstein hin zur Leistungsvergütung. Viele GmbH-Gesellschafter (-Geschäftsführer) haben diese Möglichkeit genutzt und somit ihre GmbH zugleich vor hohen Festgehalts-Ansprüchen des Geschäftsführers in wirtschaftlich schlechten Zeiten geschützt.
Jetzt – wie zuletzt zur Bundstagswahl 2013 (vgl. Nr. 28/2012) – formiert sich wieder die Front für eine Betriebsausgaben-Abzugs-Obergrenze für Manager Gehälter bis 500.000 €. Zusätzliche Forderung der SPD: Der Boni/Tantieme-Gehaltsanteil darf maximal 50 % der Gehalts-Obergrenze betragen (statt der alten 25 % Finanzamts-Regel). Unterm Strich würde das bedeuten, dass maximal 750.000 € für einen Vorstand/GmbH-Geschäftsführer als Betriebsausgabe anerkannt werden. Darüber hinaus gehende Zahlungen werden dann – neben der Lohn- bzw. Einkommensteuer des Geschäftsführers – mit GmbH-Gewinnsteuern (KSt, Soli, GewSt) belastet. Das macht eine zusätzliche Besteuerung um rund 30 % aus, insgesamt entspricht das einer Besteuerung bis zu 80 %. Das wird keiner zahlen wollen bzw. kein GmbH-Steuerbrater guten Gewissens mitmachen!
GmbH-Steuern: Die TOPs für das nächste Steuerberater-Gespräch
Mit Jahresbeginn 2017 müssen Sie wieder eine ganze Reihe von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen in der GmbH umsetzen. Die meisten Änderungen betreffen die Lohnabrechnung. Hier eine Übersicht der Sachverhalte, für die Sie in der GmbH ab 1.1.2017 neue Lösungen umsetzen müssen:
- Steuerliche Auswirkungen aus dem Jahressteuergesetz 2017: Das betrifft die Anhebung der steuerlichen Freibeträge und den Ausgleich der kalten Progression, vgl. dazu die aktualisierten Werte in den Lohnsteuertabellen (Quelle: Jahressteuergesetz 2017 mit Rückwirkung zum 1.1.2017).
- Neue Sachbezugswerte: Mit dem 1.1.2017 gelten neue Sachbezugswerte für die Abrechnung von Frühstück (monatlich: 51 €), Mittagessen (95 €) und Abendessen (95 €). Die Sätze für eine Unterbringung (Übernachtung) bleiben unverändert (BMF-Schreiben vom 8.12.12016, IV C 5 – S 2334/16/10004).
- Reisekosten: Ab 1.1.2017 gelten neue steuerliche Regeln für Auslandsreisen – das betrifft die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten in zahlreichen Ländern (BMF-Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 – S 2353/08/100006:007).
- Die neuen Eckwerte für die Sozialversicherung: Das betrifft die Beitragsbemessungsgrenze für und die Rentenversicherung (monatlich 6.350/West bzw. 5.700/Ost), die Pflegeversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung (jeweils monatlich: 4.350 €), den Beitragszuschuss für Arbeitgeber (7,3 % maximal 317,55 €) und den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung (3,0 %).
- Verlängerung der steuerlichen Förderung für Flüchtlingshilfen: Alle steuerlichen Maßnahmen zur Förderung von Flüchtlingen (vereinfachter Spendennachweis, Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme von Unternehmen, Behandlung von Arbeitslohnspenden) werden unverändert bis zum 31.12.108 verlängert (BMF-Schreiben vom 6.12.2016, IV C 4 – S 2223/07/0015:015).
- Bewertung von betrieblichen Versorgungszusagen: Nach einigen BFH- und BAG-Urteilen zur Zulässigkeit von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer hat das BMF neue Vorschriften zur steuerlichen Anerkennung der Rückstellungen erlassen. Prüfpunkt: das vereinbarte Pensionsalter. Handlungsbedarf besteht für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, für die Pensionsansprüche bereits vor dem 65. Lebensjahr eingeräumt werden. Prüfbedarf besteht auch bei Neuabschlüssen für jüngere Kollegen ab 2016 (BMF-Schreiben vom 9.12.2016, IV C 6 – S 2176/07/10004:003).
- Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt zum 1.1.2017 um 4 % auf 8,84 €.
GmbH-Gesellschaftsvertrag: Der Schiedsrichter hat immer Recht
Ist im Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH eine sog. Schiedsklausel vereinbart, dann hat diese „Vorrang“. Ist nach der Schiedsklausel vorgesehen, dass ein im Gesellschaftsvertrag benanntes Schiedsgericht über Rechtsstreitigkeiten in der GmbH bestimmt, dann ist das verbindlich für alle Beteiligten.
Ausnahme: Die Streitparteien (hier: zwei Gesellschafter oder ein Gesellschafter versus die GmbH vertreten durch ihren Geschäftsführer) verständigen sich einvernehmlich darauf, den Konflikt von einem ordentlichen Gericht (in der Regel: Landgericht am Sitz der Gesellschaft) entscheiden zu lassen. Das gilt nur ausnahmsweise und nur für den ganz konkreten Streitfall, für den das ordentliche Gericht angerufen wird. Das Schiedsgericht ist dann auch weiterhin zuständig (Quelle: BGH, Beschluss vom 7.7.2016, I ZB 45/15),
- für alle anderen und neue Streitigkeiten, die zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern entstehen,
- das gilt auch für vergleichbare Fälle, also wenn z. B. zwischen der GmbH und einem anderen Gesellschafter ein ähnlicher Konflikt z. B. um die Ausscheidensmodalitäten ausgetragen werden muss,
- aber u. U. auch dann, wenn in dem ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren Revision eingelegt wird und es eine neue Entscheidung über eine neue Rechtsfrage gibt.
GmbH-Recht: Bestellung zum Geschäftsführer verpflichtet
Auch wenn der Geschäftsführer de facto lediglich als Strohmann eingesetzt ist und der Gesellschafter die Geschäfte tatsächlich alleine führt, bleibt die strafrechtliche Verantwortung beim Strohmann-Geschäftsführer (BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16).
ACHTUNG: Unangemeldete Kassen-Nachschau kommt 2018
Auf den letzten Drücker haben sich Bundestag und Bundesrat doch noch auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf gegen den Steuerbetrug mit Ladenkassen verständigt. Danach wird es ab 2020 eine Quittungspflicht (hier: Gastronomie) geben, von der allerdings Ausnahmen auf Antrag möglich sind. Achtung: Die bislang erst für 2020 geplante Möglichkeit der Finanzämter, unangekündigt Kassenprüfungen durchzuführen wird bereits zum 1.1.2018 umgesetzt. Darauf sollten Sie sich rechtzeitig einstellen (Quelle: Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 13.12.2016).
Rundfunk-Beiträge: Sixt nimmt noch eine Runde
Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Der Gesetzgeber darf danach von einer fast lückenlosen Verbreitung von Empfangsgeräten in Betriebsstätten und Kfz ausgehen. Eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz habe er nicht vorsehen müssen (BVerwG mit Urteilen vom 07.12.2016, 6 C 49.15, 6 C 12.15 bis 6 C 14.15).
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst