Die Möglichkeit, Arbeitzeiten zu „sammeln“, dafür ein Arbeitszeitkonto zu bilden und einen damit verbundenen Lohnsteuer-Aufschub zu erreichen, steht nur Arbeitnehmern, nicht aber dem Geschäftsführer einer GmbH zu. Dieser ist – so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Grundsatz-Urteil – laut Dienstvertrag dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft grundsätzlich in vollem Umfang und jederzeit seiner GmbH zur Verfügung zu stellen und kann deswegen keine Arbeitszeit-Guthaben bilden (BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15). Im Fall ging es um einen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer. In Praktikerkreisen musste man aber davon ausgehen, dass diese Grundsätze auch für den Minderheits-Gesellschafter und sogar für den Fremd-Geschäftsführer zu beachten sind (vgl. Nr. 14/2016).
Aber: …
Unterdessen gibt es wieder ein erstinstanzliches Finanzgerichts-Urteil, nach dem Fremd-Geschäftsführer anders beurteilt werden. Da heißt es wörtlich: „Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto zugunsten eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn die Beträge von der Gesellschaft in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden und der Geschäftsführer bis zur Freistellungsphase keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat“ (FG Köln, Urteil vom 26.4.2016, 1 K 1191/12, vgl. Nr. 27/2016).
Das Finanzgericht Köln hat Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof wird in dieser Sache also nochmals entscheiden müssen. Empfehlung: Die Argumentation der Kölner Richter ist u. E. schlüssig. Wird eine Konstruktion gewählt, nach der es keinen Zufluss und keinen irgendwie gearteten Anspruch auf vorzeitige Auszahlung gibt, dürfte das nicht als Zufluss im lohnsteuerlichen Sinne zu beurteilen sein. Der BFH wird sich also mit Fragen des steuerlichen Zuflusses, nicht aber um die Abgrenzung von Arbeits- und Dienstvertrag auseinandersetzen müssen. Aktenzeichen des anhängigen BFH-Verfahrens: VI R 17/16. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.