Bund und Länder haben sich auf die Eckdaten der neuen Besteuerung für die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (GmbH-Anteile) geeinigt (Nr. 23/2016). Fazit: Unternehmen mit einem Firmenwert unter 26 Mio. EUR werden zum Teil deutlich entlastet, wenn sie die Voraussetzungen für die Verschonung erfüllen. Für Firmen mit einem höheren Firmenwert kommt es im Einzelfall zu einer (erheblich) höheren Belastung als nach der bisherigen Regelung. Grundlage für die Bewertung von Unternehmen ist das vereinfachte Ertragswertverfahren. NEU: Für die Bewertung von Unternehmen wird dabei mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 gerechnet (bisher: 17,86). Für die Gestaltung von Erbschaften können Sie sich an den folgenden Eckdaten orientieren: …
- Kleinere Unternehmen: Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeiter können nach dem Verschonungsmodell bis zu 100 % von der Erbschaftsteuer befreit werden. Für diese GmbHs entfällt die Nachweispflicht für den Arbeitsplatzerhalt.
- Unternehmen mit einem Unternehmenswert bis 26 Mio. EUR: Diese GmbH/UG können die Verschonungsregel in Anspruch nehmen, müssen aber den Erhalt der Arbeitsplätze nachweisen. Besonderheiten gelten für Familien-GmbHs (siehe unten). Das begünstige Vermögen darf höchstens zu 20 % Verwaltungsvermögen sein.
- Unternehmen mit einem Unternehmenswert zwischen 26 Mio. und 90 Mio. EUR: Für diese Unternehmen gibt es eine Bedürfnisprüfung. D. h., der Gesellschafter muss nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuer aus seinem Privatvermögen zu zahlen. Der Schwellenwert liegt hier bei einem Privatvermögen > 5 Mio. EUR. Für jede 750.000 EUR Privatvermögen verringert sich der Verschonungsabschlag um 1 %.
- Unternehmen mit einem Unternehmenswert > 90 Mio. EUR: Keine Verschonung gibt es für Anteils-Übertragungen ab 89,75 Mio. € bzw. 90 Mio. € – je nach Haltefrist und Lohnsumme.
Als Geschäftsführer einer Familien-GmbH, die am Schwellenwert von 26 Mio. € Firmenwert liegt, sollten Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater klären, ob solche beschränkende Vereinbarungen gewollt sind. Sinnvoll ist das z. B. dann, wenn in der GmbH regelmäßig gute Gewinne erwirtschaftet werden, davon aber ohnehin nur ein Teil an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Dann kann das bisherige Ausschüttungsverhalten weiter praktiziert werden und gleichzeitig können Sie die Freigrenze beanspruchen.
Das Handelsblatt errechnet in einem ausführlichen Beispiel für eine solche Gestaltung unter Nutzung des Freibetrages – je nach Höhe des Privatvermögens und der Steuerklasse – eine Steuerersparnis zwischen 500.000 € bis zu 7 Mio. €. Es handelt sich also um relevante Beträge. Anders liegt der Fall z. B., wenn die (einige) Gesellschafter finanziell darauf angewiesen sind, dass der GmbH-Gewinn regelmäßig und zum größten Teil ausgeschüttet wird. Dann müssen sich die Gesellschafter bewusst darüber sein, dass sie in Zukunft weniger Einkommen aus dem GmbH-Gewinn beziehen können. Ausweg: Der Gesellschafter wird Mitarbeiter der GmbH, erhält so ein zusätzliches Gehalt und verzichtet dafür auf einen Teil der bisher üblichen Gewinnausschüttung.
Wichtig: Familien-GmbHs können einen Abschlag von 30 % auf den berechneten Firmenwert beanspruchen, wenn
- im Gesellschaftsvertrag eine Ausschüttungs- bzw. eine Abfindungsverfügung vereinbart ist (Änderung des Gesellschaftsvertrages) und
- diese Vereinbarungen bereits 2 Jahre vor Eintritt des Erbfalls gilt und für weitere 20 Jahre in der GmbH praktiziert wird (§ 13a ErbStG). Formulierung: „Die Gewinnausschüttung beträgt max. 37,5 % des ausschüttungsfähigen Gewinns. Diese Regelung gilt für 20 Jahre nach der Übertragung des GmbH-Anteils auf einen Erben“).
Weiterführend: Das neue Erbschaftsteuergesetz