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Volkelt-Briefe

Arbeitsgerichte prüfen Facebook-Kommentare ganz genau

Wer glaubt, Rich­ter könn­ten Face­book (FB) – Ein­trä­ge nicht lesen oder inter­pre­tie­ren, muss umden­ken. In  einem Kün­di­gungs­fall um Belei­di­gun­gen eines Vor­ge­setz­ten auf der Face­book-Chro­nik eines Mit­ar­bei­ters mach­te sich das Gericht die Mühe, die ver­wen­de­ten Emo­ti­cons (Hier: „Bären­kopf“ oder „Mon­key-Face“) im Kon­text zu lesen. Ergeb­nis: Auch die spe­zi­el­le FB-Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Sym­bo­lik kann den Tat­be­stand der Belei­di­gung erfül­len und damit Grund für eine ordent­li­che oder sogar außer­or­dent­li­che Kün­di­gung sein (Landesarbeits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 22.6.2016, 4 Sa 5/16). …

Das Urteil soll­te ein ech­ter Warn­schuss für alle Mit­ar­bei­ter sein, die glau­ben, auf Face­book den Frust über ihre Mit­ar­bei­ter, ihren Vor­ge­setz­ten oder – ganz all­ge­mein – über ihren Arbeit­ge­ber aus­las­sen zu müs­sen. Vor­teil für den Arbeit­ge­ber: Nach die­ser Recht­spre­chung kön­nen Sie erwar­ten, dass sich das Arbeits­ge­richt ernst­haft mit unflä­ti­gen oder belei­di­gen­den Äuße­run­gen auch in ver­schlüs­sel­ter Form aus­ein­an­der­set­zen muss.

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