Wurden dem Gesellschafter-Geschäftsführer höhere Beträge als vereinbart ausgezahlt, muss er dafür Lohnsteuer zahlen. So lange, bis die er die zuviel erhaltenen Gelder (Tantieme und Urlaubsgeld) an die GmbH zurückzahlt (BFH, Urteil vom 14.4.2016, VI R 13/14). …
Das Finanzamt kann das ganz einfach anhand der GmbH-Konten nachvollziehen. Solange es keine Überweisung und kein Eingang des Fehlbetrages gibt, ist das Finanzamt berechtigt, dafür Lohnsteuer zu verlagern bzw. durchzusetzen. Sie sind also gut beraten, einen solchen Vorgang nicht lediglich als Formsache zu behandeln.