Neben den allgemeinen Vorgaben (vgl. Nr. 28/2016) für alle Mitarbeiter des Unternehmens, ist es wichtig, besondere Leitlinien für die einzelnen Bereiche vorzugeben. Verweisen Sie dabei auf die speziellen zusätzlichen gesetzlichen Vorschriften, die dort im Arbeitsprozess beachtet werden müssen. Das betrifft auch die Bereiche Marketing und Vertrieb. Da hier in der Regel viele Außenkontakte entstehen und das Unternehmen „im öffentlichen Raum“ stattfindet, ist es wichtig keine Angriffsflächen zu bieten. In der Praxis des kleineren Unternehmens sind das 5 Regelungspunkte: …
- Verpflichtungen im Umgang mit Kunden und Geschäftspartnern: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter mit externen Kontakten explizit darauf hin, dass Sie einen jederzeit korrekten, fairen und höflichen Umgang mit Kunden und Geschäftspartnern erwarten
- Verpflichtung zur Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften: Das sind in der Regel die Vorschriften über Preise (PreisAngG), Vorgaben für die Werbung (UWG), Angaben auf Geschäftsbriefen (§ 35a GmbHG), Verweis auf Widerrufsrechte (TMG) und der Hinweis auf die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
- Anzeigepflicht für unanständige Angebote: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass Geschäfts-unüblich Angebote der vorgesetzten Stelle angezeigt werden. Das sind z. B. Angebote für Schmiergelder, Einladungen für ansonsten kostenpflichtige Angebote (Reisen, Seminare, Konzerte, Sport-Events).
- Grenzen für Geschenke von Geschäftspartnern: Legen Sie Grenzen fest, ab deren Wert Geschenke von Geschäftspartnern angezeigt werden müssen (z. B. ab 10 €) bzw. ab der Geschenke nicht angenommen werden dürfen (z. B. ab 35 €).
- Verpflichtung zur Einhaltung von kartellrechtlichen Vorgaben: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter (Vertrieb) ausdrücklich darauf hin, dass die Preis- und Konditionen-Politik des Unternehmens Geschäftsgeheimnis ist. Von den offiziellen Preisen abweichende Vereinbarungen sind mit der Geschäftsleitung abzusprechen.
Nicht immer reicht der Verstoß eines Mitarbeiters gegen geltendes Recht für eine (fristlose) Kündigung. Wenn Sie diese Compliance-Leitlinien in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter aus den Bereichen Marketing und Vertrieb vereinbaren, dann kann ein Verstoß vom Arbeitsgericht als eine Verletzung der Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag für eine verhaltensbedingte Kündigung ausreichen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Beauftragen Sie Ihren Rechtsberater beim nächsten Vertrags-Upgrade, entsprechende Formulierungen zu den 5 oben genannten Punkten einzuarbeiten.