Sie wollen die GmbH verkaufen: Gute Chancen in 2016 – viel „Geld” ist unterwegs + Frauenquote: Auch mitbestimmte GmbHs müssen handeln + Ihr Hauptkunde schwächelt: Wie Sie Ihren Gewinn retten können + Rechte des Geschäftsführers: Nahles rüttelt an den Grundlagen + Ihre private ESt-2016: Nur Zahlungen über ein Konto zählen + Solidaritätszuschlag: Gericht stoppt Zahlung + Steuer: Kinder müssen Miete zahlen + Zu viel Gehalt angewiesen: GF muss zurückzahlen + BISS …
Der Volkelt-Brief 03/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 15. Januar 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
noch sind die Taschen der professionellen Investoren prall gefüllt. Aber auch viele der großen können Unternehmen mit viel Geld in den Kassen planen. Das gilt für alle Arten von Investments – also auch für die in Unternehmen (Akquisitions) und zwar für spektakuläre große Übernahmen, aber auch in mittelständische und kleinere Unternehmen aus innovativen Branchen.
Fakt ist: Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2015 kauften oder beteiligten sich Unternehmen weltweit mit einem Volumen von 4,4 Billionen EUR an anderen Unternehmen. Die Kassen der Unternehmen sind immer noch gut gefüllt und viele Investoren sind bereit, Unternehmen mit billigem Geld (Unternehmensanleihen) zu versorgen. Die Zinsen sind niedrig und werden auch (noch) in 2016 niedrig bleiben. Viele größere Unternehmen haben Probleme, Wachstum zu generieren, viele können das nur noch aus Zukäufen. Alles deutet darauf hin, dass sich dieser Trend in 2016 fortsetzen wird. Das bedeutet gute Chancen auch für Startups und innovative kleinere Unternehmen. (Gesellschafter-) Geschäftsführer sind gut beraten, diese Entwicklung in Ihre Dispositionen für die Nachfolge-Planung frühzeitig einzubeziehen.
Frauenquote: Auch mitbestimmte GmbHs sind verpflichtet
Seit 1.1.2016 müssen die Aufsichtsräte/rätinnen in börsennotierten Unternehmen zu 30 % mit Frauen besetzt werden. Gibt es keine Frauen, bleibt der Posten unbesetzt. Das betrifft in Deutschland 200 Unternehmen. Diese Verpflichtung betrifft auch viele mittelständische GmbHs, z. B. alle mitbestimmten GmbHs mit mehr als 500 Beschäftigten. Dabei gelten für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung analog die Vorschriften für Aktiengesellschaften (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in diesen Gremien innerhalb der nächsten 3 Jahre ein Frauenanteil von 30 % erreicht sein. Achtung: Eine solche Frauenquote gilt auch für das Management unterhalb der Geschäftsführungs-Ebene. Es gilt:
§ 36 GmbH-Gesetz: Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen: „Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“
Hat z. B. eine Holding GmbH außer der Geschäftsleitung keine Arbeitnehmer, braucht sie keine Vorgaben zur Quote im Management zu machen. Keine klaren Vorgaben gibt es dazu, was konkret unter den „beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsleitung“ zu verstehen ist. Experten sagen: Die Unternehmen können die Führungsebenen nach freiem Ermessen festlegen (Z. B. RA Dr. Thomas Müller-Bonanni in GmbHR 2015, 621). Kriterien: Weisungsrechte, Berichtswege, Vollmachten. GmbHs, für die in den Gremien und in der 2. Management-Ebene die Frauenquote gilt, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € rechnen, wenn sie dazu keine oder nur unvollständige Angaben in ihrem Lagebericht veröffentlichen. Der Bundesanzeigerverlag ist verpflichtet, entsprechende Hinweise an das Bundesamt für Justiz zu melden.
Ihr Hauptkunde schwächelt: Wie Sie Ihren Gewinn retten
Ein Fall aus der Praxis: Eine Hauptkunde der GmbH ist insolvent. Für Ihre GmbH bedeutet das: Wenn Sie keine neuen Kunden finden, kann die GmbH die laufenden Kosten für Miete und Löhne nur zahlen, indem Reserven – sprich: Gewinne – aus den Vorjahren verbraucht werden. Damit wird auch ein Teil Ihres persönlichen Polsters und damit auch „Ihres Vermögens“ von der GmbH aufgezehrt. Wie können Sie das verhindern und Ihr (zukünftiges) Vermögen besser vor einem Zugriff von außen sichern?
Besser ist: Sie entnehmen Gewinne sofort nach Ablauf des Geschäftsjahres und zwar so viel, wie handelsrechtlich zulässig ist. Der Gewinn geht dann sofort in Ihr privates Vermögen über. Macht die GmbH im nächsten Jahr Verluste, steht dieses Vermögen dann nicht mehr zur Verfügung. Ein Durchgriff auf Ihr privates Vermögen ist aber so gut wie nicht möglich. Nachteil: Die hohe Besteuerung für ausgeschüttete Gewinne (ca. 54 %). Vorteil: Das Geld ist aus der GmbH „raus“
Rechte des Geschäftsführers: Nahles rüttelt an den Grundlagen
Der Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird in der jetzt vorliegenden Fassung Auswirkungen für Geschäftsführer haben. Danach soll § 611a BGB geändert werden. Es gilt: „Alle Personen, die überwiegend für einen anderen tätig sind und ihre Leistung mit ihren Mitteln und in dessen Räumen sowie in Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern erbringen, sind …. als Arbeitnehmer anzusehen“.
Die Crux daran: Diese Definition würde auch Geschäftsführer umfassen – auf jeden Fall alle Fremd-Geschäftsführer. Nach geltendem deutschem Recht werden Geschäftsführer bisher auf der Grundlage eines Dienstvertrages als Organmitglied für die GmbH tätig. Lediglich in Ausnahmefällen (strenge Weisungsgebundenheit) haben deutsche Gerichte eine arbeitnehmerähnliche Stellung mit entsprechenden Rechten abgeleitet.
Ihre private ESt-2016: Nur Zahlungen über ein Konto zählen
Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleistungen in der ESt-Erklärung 2016 steuerlich ansetzen wollen, geht das nur, wenn Sie die Zahlung bargeldlos als Zahlung über ein Konto nachweisen können. In letzter Zeit haben die Finanzgerichte diese Rechtslage immer wieder bestätigt (z. B. FG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2006, 15 K 3449/06 E, FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.2.2008, 1 K 791/07) Fazit: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird vom FA nur gewährt, wenn die Zahlung unbar auf ein Konto des Leistungserbringers gezahlt wird (§ 35a Abs. 2 EStG).
Solidaritätszuschlag: Gericht stoppt Zahlung
Nach einem soeben bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen müssen Sie den Solidaritätszuschlag dann nicht mehr abführen und zahlen, wenn Sie beim Finanzamt – unter Berufung auf dieses Urteils – Aussetzung der Vollziehung beantragen und das Finanzamt die Aussetzung gewährt (FG Niedersachsen, Urteil vom 22.9.2015, 7 V 89/14).
Steuer: Kinder müssen Miete zahlen
Wenn Sie eine Wohnung/ein Studierenden-Appartement Ihren Kindern überlassen, müssen Sie ein neues Urteil des FG Düsseldorf beachten. Es gilt: Ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis liegt vor, wenn die Immobilie nachweislich gegen Entgelt an Kinder überlassen wird. Das allerdings ist die Voraussetzung dafür, dass die für die Immobilie anzusetzenden Werbungskosten auch für den überlassenen Wohnraum abgerechnet werden – ansonsten müssen die Werbungskosten gekürzt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2015, 7 K 1077/14 E).
Zu viel Gehalt angewiesen: GF muss zurückzahlen
Wird dem Geschäftsführer aufgrund Weisung seines Mit-Geschäftsführers mehr Gehalt überwiesen als ihm zusteht, dann haftet er für diesen Betrag, wenn er die für ihn erkennbar pflichtwidrige Gehaltsauszahlung nicht verhindert oder unterbindet (OLG München, Urteil vom 22.10.2015, 23 U 4861/14).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur