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Volkelt-Brief 03/2016

Volkelt-FB-01Sie wol­len die GmbH ver­kau­fen: Gute Chan­cen in 2016 – viel „Geld” ist unter­wegs + Frau­en­quo­te: Auch mit­be­stimm­te GmbHs müs­sen han­deln + Ihr Haupt­kun­de schwä­chelt: Wie Sie Ihren Gewinn ret­ten kön­nen + Rech­te des Geschäfts­füh­rers: Nah­les rüt­telt an den Grund­la­gen + Ihre pri­va­te ESt-2016: Nur Zah­lun­gen über ein Kon­to zäh­len + Soli­da­ri­täts­zu­schlag: Gericht stoppt Zah­lung + Steu­er: Kin­der müs­sen Mie­te zah­len + Zu viel Gehalt ange­wie­sen: GF muss zurück­zah­len + BISS

 

 

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Frei­burg 15. Janu­ar 2016

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

noch sind die Taschen der pro­fes­sio­nel­len Inves­to­ren prall gefüllt. Aber auch vie­le der gro­ßen kön­nen Unter­neh­men mit viel Geld in den Kas­sen pla­nen. Das gilt für alle Arten von Invest­ments – also auch für die in Unter­neh­men (Akqui­si­ti­ons) und zwar für spek­ta­ku­lä­re gro­ße Über­nah­men, aber auch in mit­tel­stän­di­sche und klei­ne­re Unter­neh­men aus inno­va­ti­ven Branchen.

Fakt ist: Im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2015 kauf­ten oder betei­lig­ten sich Unter­neh­men welt­weit mit einem Volu­men von 4,4 Bil­lio­nen EUR an ande­ren Unter­neh­men. Die Kas­sen der Unter­neh­men sind immer noch gut gefüllt und vie­le Inves­to­ren sind bereit, Unter­neh­men mit bil­li­gem Geld (Unter­neh­mens­an­lei­hen) zu ver­sor­gen. Die Zin­sen sind nied­rig und wer­den auch (noch) in 2016 nied­rig blei­ben. Vie­le grö­ße­re Unter­neh­men haben Pro­ble­me, Wachs­tum zu gene­rie­ren, vie­le kön­nen das nur noch aus Zu­käufen. Alles deu­tet dar­auf hin, dass sich die­ser Trend in 2016 fort­set­zen wird. Das bedeu­tet gute Chan­cen auch für Start­ups und inno­va­ti­ve klei­ne­re Unter­neh­men. (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer sind gut bera­ten, die­se Ent­wick­lung in Ihre Dis­po­si­tio­nen für die Nach­fol­ge-Pla­nung früh­zei­tig einzubeziehen.

Die glo­ba­len Ent­wick­lungs­ten­den­zen wir­ken immer auch auf die nächs­ten Unter­neh­mens­ebe­nen wei­ter. Sie bele­gen die Inves­ti­ti­ons­be­reit­schaft und die unter­neh­me­ri­sche Risi­ko­be­reit­schaft und sind ein Ergeb­nis des glo­ba­len Kon­zen­tra­ti­ons­ef­fek­tes. Danach gilt: Ist der Pro­zess erst ein­mal ange­sto­ßen, sind selbst hohe Prei­se für Unter­neh­mens­über­nah­men kein Ver­kaufs­hin­der­nis. Aus einer sys­te­ma­ti­schen Ana­ly­se der Mer­gers & Akqui­si­ti­ons seit den 80er-Jah­ren ergibt sich: „Je höher die Bewer­tun­gen, umso grö­ßer die Zahl der Über­nah­men“. Unbe­ding­te Vor­aus­set­zung ist aber, dass das (klei­ne­re) Unter­neh­men in das Port­fo­lio bzw. der Kun­den­stamm des Invest­ments passt. Hier soll­ten Sie die Recher­che nach poten­zi­el­len Inves­to­ren ansetzen.

Frauenquote: Auch mitbestimmte GmbHs sind verpflichtet

Seit 1.1.2016 müs­sen die Aufsichtsräte/rätinnen in bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men zu 30 % mit Frau­en besetzt wer­den. Gibt es kei­ne Frau­en, bleibt der Pos­ten unbe­setzt. Das betrifft in Deutsch­land 200 Unter­neh­men. Die­se Ver­pflich­tung betrifft auch vie­le mit­tel­stän­di­sche GmbHs, z. B. alle mit­be­stimm­ten GmbHs mit mehr als 500 Beschäf­tig­ten. Dabei gel­ten für den Auf­sichts­rat und die Geschäfts­füh­rung ana­log die Vor­schrif­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in die­sen Gre­mi­en inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re ein Frau­en­an­teil von 30 % erreicht sein. Ach­tung: Eine sol­che Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment unter­halb der Geschäfts­füh­rungs-Ebe­ne. Es gilt:

§ 36 GmbH-Gesetz: Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frau­en: „Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein.“

Hat z. B. eine Hol­ding GmbH außer der Geschäfts­lei­tung kei­ne Arbeit­neh­mer, braucht sie kei­ne Vor­ga­ben zur Quo­te im Manage­ment zu machen. Kei­ne kla­ren Vor­ga­ben gibt es dazu, was kon­kret unter den „bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­lei­tung“ zu ver­ste­hen ist. Exper­ten sagen: Die Unter­neh­men kön­nen die Füh­rungs­ebe­nen nach frei­em Ermes­sen fest­le­gen (Z. B. RA Dr. Tho­mas Mül­ler-Bon­an­ni in GmbHR 2015, 621). Kri­te­ri­en: Wei­sungs­rech­te, Berichts­we­ge, Voll­mach­ten. GmbHs, für die in den Gre­mi­en und in der 2. Manage­ment-Ebe­ne die Frau­en­quo­te gilt, müs­sen mit einem Buß­geld von bis zu 50.000 € rech­nen, wenn sie dazu kei­ne oder nur unvoll­stän­di­ge Anga­ben in ihrem Lage­be­richt ver­öf­fent­li­chen. Der Bun­des­an­zei­ger­ver­lag ist ver­pflich­tet, ent­spre­chen­de Hin­wei­se an das Bun­des­amt für Jus­tiz zu melden.

Nach die­sen Vor­ga­ben sind Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­be­stimm­ten GmbH ver­pflich­tet, ent­spre­chen­de Ziel­vor­ga­ben als Ein­stel­lungs­kri­te­ri­en vor­zu­ge­ben. Zuläs­sig ist es, wenn die Gesell­schaf­ter Ihnen dazu per Wei­sung kon­kre­te Vor­ga­ben machen (z. B. 40 % Frau­en­an­teil). Dabei soll­te die glei­che Quo­te für die Geschäfts­lei­tung wie für das Manage­ment vor­ge­ge­ben werden.

Ihr Hauptkunde schwächelt: Wie Sie Ihren Gewinn retten 

Ein Fall aus der Pra­xis: Eine Haupt­kun­de der GmbH ist insol­vent. Für Ihre GmbH bedeu­tet das: Wenn Sie kei­ne neu­en Kun­den fin­den, kann die GmbH die lau­fen­den Kos­ten für Mie­te und Löh­ne nur zah­len, indem Reser­ven – sprich: Gewin­ne – aus den Vor­jah­ren ver­braucht wer­den. Damit wird auch ein Teil Ihres per­sön­li­chen Pols­ters und damit auch „Ihres Ver­mö­gens“ von der GmbH auf­ge­zehrt. Wie kön­nen Sie das ver­hin­dern und Ihr (zukünf­ti­ges) Ver­mö­gen bes­ser vor einem Zugriff von außen sichern?

Bes­ser ist: Sie ent­neh­men Gewin­ne sofort nach Ablauf des Geschäfts­jah­res und zwar so viel, wie han­dels­recht­lich zuläs­sig ist. Der Gewinn geht dann sofort in Ihr pri­va­tes Ver­mö­gen über. Macht die GmbH im nächs­ten Jahr Ver­lus­te, steht die­ses Ver­mö­gen dann nicht mehr zur Ver­fü­gung. Ein Durch­griff auf Ihr pri­va­tes Ver­mö­gen ist aber so gut wie nicht mög­lich. Nach­teil: Die hohe Besteue­rung für aus­ge­schüt­te­te Gewin­ne (ca. 54 %). Vor­teil: Das Geld ist aus der GmbH „raus“

Ist eine sol­che Situa­ti­on für Ihre GmbH abseh­bar, müs­sen Sie vor­beu­gend han­deln. Der Zugriff auf den an Sie aus­ge­schüt­te­ten Gewinn ist näm­lich immer dann noch mög­lich, wenn für den außen ste­hen­den Drit­ten bereits erkenn­bar war, dass es dadurch zu einem Liqui­di­täts­eng­pass oder einer Über­schul­dung kom­men kann. In die­sem Fall sind Sie ver­pflich­tet, Rück­stel­lun­gen zu bil­den und dür­fen den Gewinn nicht aus­schüt­ten (BGH, Urteil vom 22.9.2003, II ZR 229/02). In fol­gen­den Kon­stel­la­tio­nen ist es vor­teil­haft, wenn Sie Gewin­ne sofort aus­schüt­ten und mög­lichst viel Pri­vat­ver­mö­gen bil­den: Ihre GmbH ist von weni­gen Kun­den abhän­gig, so dass der Aus­fall eines Groß­kun­den nicht wett­zu­ma­chen ist. Ihre GmbH ist in einer Bran­che tätig, die sehr stark kurz­fris­ti­gen Trends und Gewinn­chan­cen unter­wor­fen ist (Ein­zel­han­del, Erleb­nis-Gas­tro­no­mie, Inter­net, Event usw.). Spricht etwas für die Wei­ter­füh­rung der GmbH, kön­nen Sie dann immer noch neu­es Kapi­tal zufüh­ren oder die GmbH mit Dar­le­hen aus dem Pri­vat­ver­mö­gen finanzieren.

Rechte des Geschäftsführers: Nahles rüttelt an den Grundlagen

Der Refe­ren­ten­ent­wurf zur Ände­rung des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­set­zes wird in der jetzt vor­lie­gen­den Fas­sung Aus­wir­kun­gen für Geschäfts­füh­rer haben. Danach soll § 611a BGB geän­dert wer­den. Es gilt: „Alle Per­so­nen, die über­wie­gend für einen ande­ren tätig sind und ihre Leis­tung mit ihren Mit­teln und in des­sen Räu­men sowie in Zusam­men­ar­beit mit sei­nen Mit­ar­bei­tern erbrin­gen, sind …. als Arbeit­neh­mer anzu­se­hen“.

Die Crux dar­an: Die­se Defi­ni­ti­on wür­de auch Geschäfts­füh­rer umfas­sen – auf jeden Fall  alle Fremd-Geschäfts­füh­rer. Nach gel­ten­dem deut­schem Recht wer­den Geschäfts­füh­rer bis­her auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges als Organ­mit­glied für die GmbH tätig. Ledig­lich in Aus­nah­me­fäl­len (stren­ge Wei­sungs­ge­bun­den­heit) haben deut­sche Gerich­te eine arbeit­neh­mer­ähn­li­che Stel­lung mit ent­spre­chen­den Rech­ten abgeleitet.

Das hät­te Aus­wir­kun­gen auch auf den Kün­di­gungs­schutz – Geschäfts­füh­rer zäh­len dann bei der Ermitt­lung der Betriebs­grö­ße grund­sätz­lich mit. Damit wür­de der deut­sche Gesetz­ge­ber noch über die umstrit­te­nen Kri­te­ri­en des EuGH zur Anzei­ge­pflicht hin­aus­ge­hen (vgl. Nr. 32/2015). Aller­dings: Der poli­ti­sche Wider­stand gegen die Nah­les-Vor­la­ge ist ohne­hin aus ande­ren Grün­den groß. U. E. wird die Gro­ße Koali­ti­on das The­ma Arbeit­neh­mer­über­las­sung in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode nicht mehr (an-) packen.

Ihre private ESt-2016: Nur Zahlungen über ein Konto zählen

Wenn Sie haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen in der ESt-Erklä­rung 2016 steu­er­lich anset­zen wol­len, geht das nur, wenn Sie die Zah­lung bar­geld­los als Zah­lung über ein Kon­to nach­wei­sen kön­nen. In letz­ter Zeit haben die Finanz­ge­rich­te die­se Rechts­la­ge immer wie­der bestä­tigt (z. B. FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 12.6.2006, 15 K 3449/06 E, FG Sach­sen-Anhalt, Urteil vom 28.2.2008, 1 K 791/07) Fazit: Die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen wird vom FA nur gewährt, wenn die Zah­lung unbar auf ein Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers gezahlt wird (§ 35a Abs. 2 EStG).

Bar­zah­lun­gen wer­den selbst dann nicht aner­kannt, wenn der Leis­tungs­er­brin­ger die Zah­lung auf der Rech­nung ver­merkt oder der Steu­er­be­ra­ter die steu­er­wirk­sa­me Ver­bu­chung der Zah­lung schrift­lich bestä­tigt hat. Bei­de Urtei­le sind rechts­kräf­tig. In der Pra­xis soll­te die Bezah­lung immer über ein Kon­to erfol­gen, wenn der Steu­er­ab­zug gesi­chert wer­den soll.

Solidaritätszuschlag: Gericht stoppt Zahlung

Nach einem soeben bekannt gewor­de­nen Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Nie­der­sach­sen müs­sen Sie den Soli­da­ri­täts­zu­schlag dann nicht mehr abfüh­ren und zah­len, wenn Sie beim Finanz­amt – unter Beru­fung auf die­ses Urteils – Aus­set­zung der Voll­zie­hung bean­tra­gen und das Finanz­amt die Aus­set­zung gewährt (FG Nie­der­sach­sen, Urteil vom 22.9.2015, 7 V 89/14).

Mit die­sem Urteil hat­te das FG das Finanz­amt ver­ur­teilt, die Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu gewäh­ren. Für den einen oder ande­ren Steu­er­be­ra­ter – Fach­an­walt für Steu­er­recht – ist das eine Her­aus­for­de­rung, sich gegen die Finanz­be­hör­den durch­zu­set­zen. Risi­ko: Hält das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im gegen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag lau­fen­den Ver­fah­ren die­sen für ver­fas­sungs­ge­mäß, müs­sen Sie aller­dings den aus­ste­hen­den Soli nach­zah­len – ver­zinst mit 5 %.

Steuer: Kinder müssen Miete zahlen

Wenn Sie eine Wohnung/ein Stu­die­ren­den-Appar­te­ment Ihren Kin­dern über­las­sen, müs­sen Sie ein neu­es Urteil des FG Düs­sel­dorf beach­ten. Es gilt: Ein steu­er­lich anzu­er­ken­nen­des Miet­ver­hält­nis liegt vor, wenn die Immo­bi­lie nach­weis­lich gegen Ent­gelt an Kin­der über­las­sen wird. Das aller­dings ist die Vor­aus­set­zung dafür, dass die für die Immo­bi­lie anzu­set­zen­den Wer­bungs­kos­ten auch für den über­las­se­nen Wohn­raum abge­rech­net wer­den – ansons­ten müs­sen die Werbungs­kosten gekürzt wer­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 20.5.2015, 7 K 1077/14 E).

Im Urteils­fall hat­ten die Eltern der stu­die­ren­den Toch­ter eine Woh­nung in der Immo­bi­lie miet­frei über­las­sen – und zwar für die Dau­er der Aus­bil­dung, in der die Toch­ter kei­ne Ein­künf­te erziel­te. Den vol­len Wer­bungs­kos­ten­ab­zug kön­nen Sie sichern, wenn die Toch­ter aus eige­ner Tasche (BAFÖG, Eltern­zu­schuss und Jobs) regel­mä­ßig Mie­te bezahlt. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefordert.

Zu viel Gehalt angewiesen: GF muss zurückzahlen

Wird dem Geschäfts­füh­rer auf­grund Wei­sung sei­nes Mit-Geschäfts­­­füh­rers mehr Gehalt über­wie­sen als ihm zusteht, dann haf­tet er für die­sen Betrag, wenn er die für ihn erkenn­bar pflicht­wid­ri­ge Gehalts­aus­zah­lung nicht ver­hin­dert oder unter­bin­det (OLG Mün­chen, Urteil vom 22.10.2015, 23 U 4861/14).

Der Geschäfts­füh­rer soll­te sei­ne ver­trag­lich Situa­ti­on ken­nen und er bei einer zu hohen Gehalts­über­wei­sung von sich aus tätig wer­den und den Sach­ver­halt auf­klä­ren. Im Zwei­fel soll­te er den über­be­zahl­ten Betrag an die GmbH zurück überweisen.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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