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Volkelt-Briefe

Leiharbeit: Nach der Mitbestimmung ist vor dem Kündigungsschutz

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat ent­schei­den, dass Leih­ar­beit­neh­mer bei der Anwen­dung der Mit­be­stim­mung (ab 8.000 Mit­ar­bei­ter wer­den Auf­sichts­rä­te nach dem Dele­gier­ten-Wahl­ver­fah­ren gewählt) mit­zäh­len (BAG, Beschluss vom 4.11.2015, 7 ABR 42/13). …

Immer noch nicht ein­heit­lich ist die Sicht­wei­se der Arbeits­ge­rich­te in Sachen Kün­di­gungs­schutz und Leih­ar­bei­ter. Aller­dings soll­ten Sie im Ein­zel­fall beach­ten, dass ein­zel­ne Arbeits­ge­rich­te ein­ge­setz­te Leih­ar­beit­neh­mer bei der Berech­nung der 10-Mit­ar­bei­ter-Schwel­le mit­zäh­len. Hier sind Sie gut bera­ten, wenn Sie vor einer Kün­di­gung zunächst eine auf Dau­er ange­leg­te Leih­ar­beit been­den (so z. B. BAG, Urteil vom 24.1.2013, 2 AZR 140/12).

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