Senior-Geschäftsführer: Jetzt können SIE den Übergang flexibler planen + Steuer-Planung: Mindeststeuer für Unternehmen bringt keine Änderungen für kleinere GmbHs + GmbH-Verkauf: So verbessern Sie Ihre Ausgangsposition + Sommer 2015: So beeinflusst das Wetter die Aussichten Ihrer GmbH + Neues Urteil: Finanzamt bestraft Senior-Geschäftsführer für Weiterbeschäftigung + Wieder Urteil zum Mindestlohn – der gilt auch für andere Arbeitnehmer-Ansprüche + Geschäftsführer privat: Steuervorteil bei Verpflichtung zum Home-Office + BISS …
Der Volkelt-Brief 23/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Freiburg 5. Juni 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
es liegt im Trend der Zeit, dass sich Senior-Geschäftsführer heutzutage gerne schon etwas früher aus dem Geschäft zurückziehen wollen. Stichworte: Lebensqualität und Work-Life-Balance. Gut, wenn das Finanzamt da mitmacht. Z. B. indem eine stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit des Seniors mit Lohnverzicht nicht mit einer Aberkennung der Steuervorteile der Pensionszusage bestraft wird (vgl. dazu Nr. 17/2015). Das Kompliment für eine zeitbezogene Anschauung in Sachen Steuerrecht geht in diesem Fall an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 2.12.2014, 6 K 6045/12).
Was aber, wenn Sie als Senior länger arbeiten wollen oder müssen? Nach aktueller Auffassung des Finanzgerichts Köln müssen Sie dann Zahlungen aus der bereits verdienten Pensionszusage zusätzlich versteuern, wenn Sie sich für die Weiterbeschäftigung nach dem vereinbarten Pensionsalter noch ein kleines Zusatzgehalt gönnen (vgl. dazu Seite 2, Urteil vom 26.3.2015, 10 K 1949/12). Praktisch heißt das: Wenn Sie länger arbeiten wollen, müssen Sie dafür Straf-Steuer zahlen. Kein Anreiz, sich für das Gemeinwohl einzubringen.
Mindeststeuer für Unternehmen bringt keine Änderungen für kleinere GmbHs
Nach der sog. Luxleaks-Affaire hat die EU-Kommission jetzt angekündigt, ihre Pläne für eine einheitliche Körperschafts-Mindestbesteuerung zügig voranzutreiben. Damit geht die EU-Kommission über die bisherigen Pläne zur Vereinheitlichung der Unternehmenssteuer in Europa hinaus. Bisher war nur die Rede davon, die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Unternehmenssteuern anzupassen.
Dazu wird die EU-Kommission bis Mitte Juni einen ersten Aktionsplan vorlegen. Zeitgleich laufen vier Verfahren gegen internationale Konzerne, die in Absprachen mit den jeweiligen Landes-Finanzministerien hohe Steuerersparnisse erzielten und noch immer erzielen: gegen Starbucks in den Niederlanden, gegen Apple in Irland, gegen die Fiat-Bank und Amazon in Luxemburg. Zusätzliche Verfahren wird es auch gegen Unternehmen in weiteren EU-Staaten geben. Ziel ist es dabei, zusätzliche Steuern aus unerlaubten Beihilfen einzunehmen.
GmbH-Verkauf: So verbessern Sie Ihre Ausgangsposition
Führende Unternehmen der M&A‑Branche prognostizieren weiterhin eine Zunahme der Firmenverkäufe. Der Leistungs- und Renditedruck auf die Unternehmen führt dazu, dass gezielt umstrukturiert wird. Folge: Auch auf der Geschäftsführungsebene wird umgebaut, ausgetauscht oder verschlankt. Das betrifft z. B. die Geschäftsführer in Tochtergesellschaften oder in mittelständischen GmbHs, die zur Finanzierung neue Gesellschafter aufnehmen müssen. Für den betroffenen Geschäftsführer bedeutet das: Er wird – auf der Grundlage des bestehenden Anstellungsvertrages – für einen neuen Arbeitgeber tätig.
Wichtig: Wenn der Geschäftsführer über Jahre mit guten Leistungen zum Erfolg des Unternehmens beigetragen hat, sollte er sich diesen Leistungsnachweis zeitnah in der Umstrukturierung von den bisherigen Gesellschaftern testieren lassen. Das vereinfacht einen Neustart im Falle einer späteren Kündigung. Dazu kann der Geschäftsführer die Ausstellung eines Zeugnisses verlangen – zumindest dann, wenn er nicht oder nur sehr gering an der GmbH beteiligt ist. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht allerdings nur ausnahmsweise, und zwar bei begründeten, tatsächlichen Änderungen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses. Für den GmbH-Geschäftsführer sind das folgende Situationen:
- Sie werden aus einem Anstellungsverhältnis (z. B. Abteilungsleiter) zum Geschäftsführer der GmbH berufen,
- ein neuer Geschäftsführer wird eingestellt, mit der Folge, dass sich die Verantwortlich- bzw. Zuständigkeiten zwischen den Geschäftsführern ändern,
- es findet ein Gesellschafterwechsel statt,
- Sie werden vom Amt des Geschäftsführers abberufen,
- die GmbH wird liquidiert oder es findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
Weiterführend: Zeugnisanspruch des Geschäftsführers, Muster, Noten, Zeugnis-Code
Sommer 2015: So beeinflusst das Wetter die Aussichten Ihrer GmbH
Laut PWC-Studie werden rund 1/3 des Bruttosozialprodukts „wetterabhängig“ erwirtschaftet. Unternehmer, die im Saisongeschäft tätig sind (Freizeit, Touristik, Bau, Logistik, Mode, Eis, Getränke, (Außen-) Gastronomie), müssen (noch) nicht um den Sommer 2015 bangen. Prognosen und vor allem auch Wetter-Prognosen sind zwar immer nur „Wahrscheinlichkeiten“. Erste Trends prognostizieren nach einem sommerlich warmen Anfang im Mai und in den ersten beiden Juni-Wochen einen unbeständigen Sommer – ähnlich wie bereits in den Vorjahren. Nach den Berechnungen der amerikanischen Wetterbehörde NOAA zeigen die Temperaturen gegenüber den Vorjahren eine Erholung. Im Juni, Juli und August werden die Temperaturen insgesamt leicht über dem Durchschnitt liegen. Dabei wird es im Süden Deutschlands spürbar wärmer. Juni und Juli kommen ausgeglichen und wärmer, der August mit hohen Temperaturen, aber auch mit überdurchschnittlichen Niederschlägen. Der 100-jährige Kalender prognostiziert ein warmes und feuchtes Jahr.
Neues Urteil: Finanzamt bestraft Senior-Geschäftsführer für Weiterbeschäftigung
Arbeitet der (Gesellschafter-) Geschäftsführer nach Erreichen des in der Pensionszusage vereinbarten Alters weiter (gegen geringes Entgelt), darf das Finanzamt die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung bewerten (FG Köln, Urteil vom 26.3.2015, 10 K 1949/12).
Wieder Urteil zum Mindestlohn – der gilt auch für andere Arbeitnehmer-Ansprüche
Sie müssen den Mindestlohn nicht nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergüten, sondern auch für alle übrigen Arbeitgeber-Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitslohn. Das sind z. B. Vergütungen für Feiertags-Tätigkeiten, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder im Rahmen der Urlaubsabgeltung (BAG, Urteil vom 13.5.2015, 10 AZR 191/14).
Geschäftsführer privat: Steuervorteile durch Verpflichtung zum Home-Office
Richtet der Geschäftsführer auf Verlangen der GmbH ein Büro in seinen Räumen ein, kann er die sämtliche Kosten als Werbungskosten gelten machen. Er unterliegt nicht den Beschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer (FG Köln, Urteil vom 27.8.2014, 7 K 3561/10).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur