Neben den oben dargestellten Einschränkungen zum Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters gehört aber auch, dass andere gesetzliche Vorgaben nicht verletzt werden. Dazu gehören z. B. auch die Vorgaben aus dem Bundesdatenschutz-Gesetz (BDSG). Danach dürfen personenbezogene Daten nicht bzw. nur bei einem berechtigten Interesse herausgegeben werden. Das gilt so auch für Daten, die von der GmbH verwaltet werden. Das sind z. B. personenbezogene Kundendaten, wie Telefon-Nummern oder Bankverbindungen. Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass die Vorschriften zum Datenschutz eingehalten werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder, im Einzelfall bis zu 50.000 € bei leichten Verstößen und bis zu 300.000 €, z. B. bei einem Verstoß gegen die Zweckbindung der ermittelten personenbezogenen Daten. …
Achtung: Die Vorgaben aus dem BDSG haben Vorrang vor dem gesellschafterlichen Auskunfts- und Einsichtsrecht aus § 51a GmbH-Gesetz. Beispiel: Einer der Gesellschafter möchte eine Liste aller Kunden der GmbH und zwar mit allen Daten, die die GmbH über Ihren Kunden gespeichert hat, etwa auch inkl. der Bankverbindungen. Als Geschäftsführer müssen Sie abwägen: Überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Kunden (das die GmbH vertreten muss) gegenüber dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters. Im Zweifel sind Sie also gut beraten, sich vom Datenschutzbeauftragten der GmbH instruieren zu lassen bzw. von einem auf Datenschutzfragen spezialisierten Anwalt beraten zu lassen (Quelle: GmbH-Rundschau 2015, S. 393 Leinekugel/Weigel: „Datenschutzrechtliche Grenzen des gesellschafterlichen Informationsanspruchs nach § 51a GmbH-Gesetz”, hier: S. 402).