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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Pflichten: Datenschutz gilt auch gegen den Gesellschafter

Neben den oben dar­ge­stell­ten Ein­schrän­kun­gen zum Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht des Gesell­schaf­ters gehört aber auch, dass ande­re gesetz­li­che Vor­ga­ben nicht ver­letzt wer­den. Dazu gehö­ren z. B. auch die Vor­ga­ben aus dem Bun­des­da­ten­schutz-Gesetz (BDSG). Danach dür­fen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten nicht bzw. nur bei einem berech­tig­ten Inter­es­se her­aus­ge­ge­ben wer­den. Das gilt so auch für Daten, die von der GmbH ver­wal­tet wer­den. Das sind z. B. per­so­nen­be­zo­ge­ne Kun­den­da­ten, wie Tele­fon-Num­mern oder Bank­ver­bin­dun­gen. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die Vor­schrif­ten zum Daten­schutz ein­ge­hal­ten wer­den. Bei Ver­stö­ßen dro­hen Buß­gel­der, im Ein­zel­fall bis zu 50.000 € bei leich­ten Ver­stö­ßen und bis zu 300.000 €, z. B. bei einem Ver­stoß gegen die Zweck­bin­dung der ermit­tel­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. …

Ach­tung: Die Vor­ga­ben aus dem BDSG haben Vor­rang vor dem gesell­schaft­er­li­chen Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht aus § 51a GmbH-Gesetz. Bei­spiel: Einer der Gesell­schaf­ter möch­te eine Lis­te aller Kun­den der GmbH und zwar mit allen Daten, die die GmbH über Ihren Kun­den gespei­chert hat, etwa auch inkl. der Bank­ver­bin­dun­gen. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie abwä­gen: Über­wiegt das Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se des Kun­den (das die GmbH ver­tre­ten muss) gegen­über dem Aus­kunfts­in­ter­es­se des Gesell­schaf­ters. Im Zwei­fel sind Sie also gut bera­ten, sich vom Daten­schutz­be­auf­trag­ten der GmbH instru­ie­ren zu las­sen bzw. von einem auf Daten­schutz­fra­gen spe­zia­li­sier­ten Anwalt bera­ten zu las­sen (Quel­le: GmbH-Rund­schau 2015, S. 393 Leinekugel/Weigel: „Daten­schutz­recht­li­che Gren­zen des gesell­schaft­er­li­chen Infor­ma­ti­ons­an­spruchs nach § 51a GmbH-Gesetz”, hier: S. 402).

Als ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie auf­pas­sen. Wich­tig ist, dass Sie den Gesell­schaf­ter dar­auf hin­wei­sen, dass die­se Daten dem Daten­schutz-Gesetz unter­lie­gen und Sie nicht berech­tigt sind, die­se Daten ohne Wei­te­res her­aus­zu­ge­ben. Wei­sen Sie den Gesell­schaf­ter dar­auf hin, dass Sie die Daten nur her­aus­ge­ben kön­nen, wenn die­ser ein „berech­tig­tes Inter­es­se“ an der Her­aus­ga­be die­ser Daten hat. Ein berech­tig­tes Inter­es­se kann z. B. sein: Der 100 % – Gesell­schaf­ter möch­te sei­nen Anteil ver­kau­fen und möch­te dazu alle Infor­ma­tio­nen über den Kun­den­stamm für sei­ne Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen erhal­ten. Aber selbst in die­sem Fall sind Sie gut bera­ten, die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Kun­den nur in anony­mi­sier­ter oder pseud­ony­mi­sier­ter Form wei­ter zu geben. Wich­tig ist auch, dass Sie den Aus­kunfts­vor­gang gegen­über dem Gesell­schaf­ter jeder­zeit voll­stän­dig doku­men­tie­ren kön­nen. Ver­las­sen Sie sich also nicht auf tele­fo­ni­sche Ver­ab­re­dun­gen und Hin­wei­se, dru­cken Sie alle E‑Mails zum Vor­gang zusätz­lich aus.

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