Die neuen GmbH-Größenklassen sind beschlossene Sache (vgl. Nr. 4/2015). Aufpassen müssen Sie jetzt als Geschäftsführer einer GmbH, die aufgrund der neuen Größenklassen-Kriterien nicht mehr mittelgroß ist sondern klein wird. Folge: … Die Prüfungspflicht für den Jahresabschluss entfällt. U. U. sogar schon für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2014. Und zwar dann, wenn der Steuerberater die Änderungen des Handelsgesetzbuches (HGB) aus dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes bereits auf den Jahresabschluss 2014 anwendet.
In der Regel haben Sie als Geschäftsführer einer mittelgroßen GmbH bereits den Prüfungsauftrag an einen WB/vBP vergeben. Als (neue) kleine GmbH brauchen Sie aber keine Prüfung mehr. Rechtlich gilt: Laut IdW und Wirtschaftsprüferkammer können Sie beim Wegfall der Prüfungspflicht vom Vertrag zurücktreten (§ 313 Abs. 3 BGB). Hat der Abschlussprüfer bereits mit den Prüfungshandlungen begonnen, hat er Anspruch auf den Honoraranteil, der auf bereits erbrachte Leistungen entfällt. Prüfen Sie auch, ob der Prüfer für den Jahresabschluss 2015 bereits bestellt ist (Beachte: Gesellschafterbeschluss). Ist das der Fall, sollten Sie dem beauftragten Prüfer mitteilen, dass Sie aus wichtigem Grund (Wegfall der Prüfungspflicht) von der Auftragserteilung zurücktreten.