Günstig und kreativ: Verbessern Sie Ihre Präsenz in den Sozialen Medien + Ehegatten-GmbH: Scheidung ist kein Kündigungsgrund + Schnell-Check: Wie steht es um die Sicherheit in Ihrer Firma? + GmbH-Größenklassen: Die neuen Werte für den Jahresabschluss 2015 + GmbH-Recht: Gesellschafter hat Anspruch auf fairen Austritt aus GmbH + Mitarbeiter: Betriebsrat darf bei Facebook-Seite der Firma nicht mitreden + Geschäftsführer privat: Kosten für Privat-Jet keine Werbungskosten + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
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Nr. 4/2015
Freiburg 23. Januar 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
viele kleinere Unternehmen scheuen die hohen Preise, die ein professioneller Auftritt in den Sozialen Medien kostet. So müssen sie Preise für Webdesign oder für die Erstellung eines Video-Clips zur Firmen-Präsentation zahlen, die außerhalb des für solche Zwecke vorgesehenen Budgets liegen.
Ausnahme: Sie haben einen engagierten Mitarbeiter, der Ihre Websites mit einem kostenfreien Free-Lancer-Programm (z. B. WordPress) selbst erstellen kann und damit auch die laufenden Kosten für notwendige Aktualisierungen der Seiten minimieren kann. So liegen die Preise z. B. für einen Video-Clip Dauer 150 Sekunden bei mindestens 1.500 bis zu 10.000 EUR. Dazu kommt ein Aufschlag, wenn der Clip über eine Werbe-Agentur in Auftrag gegeben wird.
Doch inzwischen gibt es auch sehr viel gute preiswerte Angebote. Der Markt ist im Wandel. Zum einen genügt es für eine Facebook- oder Youtube-Präsentation, wenn der Clip zwischen 30 und 90 Sekunden dauert. Dazu muss die “Botschaft” auf den Punkt gebracht werden. Zum anderen haben sich die Seh-Gewohnheiten geändert. Die User will nicht Ästhetik. Im Mittelpunkt steht die “schnelle Botschaft”. Einige Online-Anbieter haben sich unterdessen auf Firmen-Videos und Stellenangebote/Stellengesuche spezialisiert.
Ehegatten-GmbH: Scheidung ist kein Kündigungsgrund
Als GmbH-Gesellschafter sind Sie gut beraten, Privat- und Geschäftsvermögen penibel zu trennen. Andernfalls bestraft das Finanzamt Ungereimtheiten mit Zusatzt-Steuern (z. B. als verdeckte Gewinnausschüttung oder als verdeckte Einlagen). Aber auch aus vermögensrechtlichen Gründen ist eine Trennung angesagt. Insbesondere dann, wenn die Gesellschafter auch privat liiert sind und das Privatvermögen zusammen verwaltet wird (Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft).
In der Praxis bewährt ist Gütertrennung, Festlegung der Gesellschafter-Eigenschaft (z. B. Gesellschafter können nur sein Familienmitglieder 1. und 2. Grades) und ein Vorkaufsrecht bei Verlust der vereinbarten Gesellschafter-Eigenschaft. Nicht weniger problematisch ist es, wenn der Ehegatte als Arbeitsnehmer in der GmbH mitarbeitet und es zu einer Trennung kommt. Im besten Fall kommt es zu einer einvernehmlichen Lösung. Im schlechtesten Fall wirkt sich das angespannte Betriebsklima bis auf die Kundenbeziehungen aus. Je nach Interessenlage ist zu empfehlen:
- Beendigung des Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer einmaligen Abfindung,
- Auflösung des Arbeitsvertrages mit Verrechnung auf die Unterhaltsansprüche oder
- eine einseitige Kündigung des Arbeitsvertrages durch die GmbH.
Schnell-Check: Wie steht es um die Sicherheit in Ihrer Firma?
Stichproben belegen, dass in den Sicherheits-Systemen vieler Firmen Einiges im Argen liegt. So entsteht laut Bundeskriminalamt jährlich z. B. alleine durch Wirtschaftskriminalität ein Schaden von rd. 4 Mrd. EUR. Als Geschäftsführer liegt es in Ihrer Verantwortung, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und ein Sicherheitskonzept durchzusetzen. In mittelgroßen und größeren GmbHs dürften Nachlässigkeiten als sog. Organisationsverschulden regelmäßig auch Haftungsfolgen nach sich ziehen. Prüfen Sie, an welchen Stellen in Ihrer Firma Nachholbedarf besteht.
Checkliste: Wie steht es um die Sicherheit in Ihrer Firma
Check-Punkt | Handlungsbedarf |
Personal | Zugangskontrolle: Gibt es ein System, das sicherstellt, nur Befugte die Firmenräume betreten dürfen (Code, Chip, Schlüssel)?
Kontrolle: Gibt es ein Überwachungssystem, mit dem nicht Zutrittsberechtigte ermittelt und ggf. ausgeschlossen werden können (Videoerfassung, Besucherausweis)? Alarm: Gibt es ein Informations-System, mit dem die Mitarbeiter informiert werden, wenn sich unbefugte Personen in der Firma aufhalten? Sicherheitsbeauftragte: Ist ein Sicherheitsbeauftragter bestellt, der die Umsetzung aller Sicherheits-Maßnahmen regelmäßig prüft? |
Rechnungs-wesen | Vier-Augen-Prinzip: Ist sichergestellt, dass Verträge, Aufträge und Rechnungen nur unter Kontrolle erstellt bzw. bearbeitet werden?
Dokumentation: Wer hat Zugang zu vertraulichen Unterlagen? Sind alle Geschäfts-Informationen zusätzlich „extern“ gesichert? |
IT/PC/Notebook | Verbindliche Richtlinien: Gibt es für alle Mitarbeiter klare Handlungsanweisungen, für den Umgang mit IT/Notebook/Internet und dem Mobil-Telefon?
Zugriffsbeschränkungen: Ist sichergestellt, das nur Berechtigte Zugriff auf Daten und Dokumente haben? Passwort/Passwortwechsel: Werden die Passwörter (8 – 10 Stellen) in regelmäßigen Abständen erneuert? Ist sichergestellt, dass ausscheidende Mitarbeiter keinen externen Zugriff mehr auf die Firmen-Daten haben? Dokumentation: Sind Datenträger mit personenbezogenen Daten ausreichend gesichert (Tresor)? |
Tablet/Smartphone | Blickschutz-Folie: Gibt es einen Schutz gegen den Einblick Dritter?
Sperrfunktion: Ist sichergestellt, dass bei Verlust des Geräts kein Unbefugter auf die Daten zugreifen kann? USB-Stick: Sind die Daten ausreichend gesichert bzw. verschlüsselt? WLAN: Sollte nur während der Nutzung eingeschaltet werden Apps: Verwenden Sie ausschließlich geprüfte Apps Ihres Anbieters? Nutzen Sie Schutzprogramme? |
E‑Mails | Verschlüsselung: Werden vertrauliche Inhalte und personenbezogene Daten automatisch verschlüsselt?
Regelmäßige Sicherheits-Checks: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bietet Sicherheits-Checks an, mit denen Sie feststellen können, ob Ihre E‑Mail-Adressen gefährdet sind oder von fremden Diensten missbraucht werden können (> https://www.sicherheitstest.bsi.de/empfehlungen). |
Sonstiges | Brandschutz: Gibt es Rauchmelder? Sind die Fluchtwege frei? Finden regelmäßig Übungen statt?
Unfallschutz: Gibt es Schulungen, ständig einsehbare Sicherheitsanweisungen und schnell verfügbare Notfall-Telefon-Listen (Aushang)? Gibt es Mitarbeiter, die in Erster Hilfe ausgebildet sind? Versicherungen: Prüfen Sie regelmäßig, ob für Ihre Firma/Branche ein schlüssiges und vollständiges Versicherungskonzept besteht und alle Verträge dem möglichen Schadensumfang abdecken? Melde-System: Wo können Mitarbeiter, denen Schäden (in der Elektrik, verklemmte Türen) oder Mängel (Kanten, verstellte Fluchtwege) auffallen, diese melden und so dazu angeleitet werden, in Sicherheitsfragen mitzudenken. |
GmbH-Größenklassen: Die neuen Werte für den Jahresabschluss 2015
Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat im September 2014 den Gesetzentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vorgelegt (vgl. Nr. 36/2014). Die Größenklassen-Kriterien sollen erneut angehoben werden. Und zwar so, dass viele mittelständische GmbHs, die bisher ihren Jahresabschluss aufwendig nach den Vorgaben für mittelgroße GmbH aufstellen und offen legen müssen, zu einer kleinen GmbH werden. Das dürften etwa 10.000 bis 15.000 GmbHs (ca. 1,5 %) sein.
Für rund 7.000 mittelgroße Unternehmen entfällt die Prüfungspflicht. Das bedeutet spürbare Erleichterungen auch beim Jahresabschluss, der Offenlegung und eine spürbare Kostenersparnis. So wird der Schwellenwert für die Bilanzsumme um fast 20 % auf 6 Mio. EUR erhöht. Die neue Umsatzgrößengrenze für kleine GmbH steigt ebenfalls um rund 20 % auf dann 12 Mio. EUR. Kleinere GmbH mit einer Bilanzsumme bis 6 Mio. EUR und Umsatzerlösen bis 12 Mio. EUR werden damit deutlich entlastet – bei der Bürokratie und bei den Bürokratiekosten.
Die neuen GmbH-Größenklassen
Kleinste GmbH | Bilanzsumme bis 350.000 € |
Umsatzerlöse bis 700.000 € | |
Mitarbeiter bis 10 | |
Kleine GmbH | Bilanzsumme bis 6.000.000 € |
Umsatzerlöse bis 12.000.000 € | |
Mitarbeiter bis 50 | |
Mittelgroße GmbH | Bilanzsumme 6.000.000 € bis 20.000.000 € |
Umsatzerlöse 12.000.000 € bis 40.000.000 € | |
Mitarbeiter 51 – 250 | |
Große GmbH | Bilanzsumme mehr als 20.000.000 € |
Umsatzerlöse mehr als 40.000.000 € |
|
Mitarbeiter mehr als 250 |
Das Bundeskabinett hat am 7.1.2015 dem Gesetzentwurf zugestimmt. Gehen Sie davon aus, dass das Gesetz mit der Mehrheit der Großen Koalition problemlos durchgeht. Die neuen Größenklassen gelten dann bereits für den Jahresabschluss 2015.
GmbH-Recht: Gesellschafter hat Anspruch auf fairen Austritt aus GmbH
Das Recht des GmbH-Gesellschafters auf Austritt aus der GmbH aus wichtigem Grund (z. B. Zerwürfnis der Gesellschafter) darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass die für den GmbH-Anteil vereinbarte Abfindungszahlung in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der Beteiligung steht. Eine solche Klausel ist nichtig (Landgericht Freiburg, Urteil vom 1.12.2014, 12 O 59/13).
Betriebsrat darf bei Facebook-Seite der Firma nicht mitreden
Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn es um den Facebook-Auftritt der Firma geht. Dabei – so das Gericht – handelt es sich bei der Facebook-Seite nicht um ein technisches Instrument, dass zur Überwachung der Mitarbeiter eingesetzt wird oder werden kann (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.1.2015, 9 TaBV 51/14).
Geschäftsführer privat: Kosten für Privat-Jet keine Werbungskosten
Selbst wenn der (Fremd-) Geschäftsführer einer GmbH 30 von 111 Flugstunden pro Jahr mit seinem Privatflugzeug für die GmbH geschäftlich unterwegs ist und dafür keine Erstattung von seinem Arbeitgeber GmbH erhält, kann er diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Auch dann nicht, wenn die GmbH Linienflüge zahlt (FG Hessen, Urteil vom 14.10.2014, 4 K 481/12).
Eine unterhaltsame und informative Lektüre wünscht
Mit besten Grüßen
Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief