Mitarbeiter im Gespräch mitnehmen: Die Strategie, die Strategie, die Strategie – was sonst ! + Erbschaftsteuer: Müssen Unternehmens-Nachfolger nachzahlen? + Grexit: Nur wenige mittelständische Unternehmen sind betroffen + Geschäftsführer im Konzern: So binden Sie Ihre führenden Mitarbeiter + Recht: Beherrschender Gesellschafter hat kein Anspruch auf das Arbeitsgericht + GmbH-Anteil: Neuer Zins für das vereinfachte Ertragswertverfahren + Krisen-Szenario: Mehr Spielraum für Zahlungen trotz Insolvenzreife der GmbH + Whistleblower: Der Feind sitzt in den eigenen Reihen + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
Der Volkelt-Brief 3/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 3/2015
Freiburg 16. Januar 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Mitarbeiter-Gespräche, die 2014 ausfallen mussten, sollten Sie jetzt Anfang 2015 schnellsten nachholen. Schließlich geht es darum, rechtzeitig zum Jahresbeginn zumindest alle wichtigen Mitarbeiter auf die Ziele für das neue Geschäftsjahr einzustellen. Dabei geht es nicht nur um Zahlen, also Umsatzplanungen, Ertragsziele oder Deckungsbeiträge.
Häufigster Fehler: Der Chef unterlässt es, die Mitarbeiter frühzeitig in die (neuen) strategischen Ziele des Unternehmens einzubeziehen. Gibt es neue Produkte? Sind neue Handelspartner und Kunden eingeplant? Welche Abteilungen und Projekte werden gestärkt? Als verantwortlicher Geschäftsleiter haben Sie sich mit den Plänen und Fragen lange und intensiv auseinander gesetzt. Die Mitarbeiter aber sind Tag für Tag mit dem operativen Geschäft beschäftigt. Strategische Ziele sind für die Mitarbeiter weit weg. Sie aber sind es, der das Tagesgeschäft neu ausgerichtet will. Also sind Sie es, der die Strategie den Mitarbeitern kommunizieren muss.
Ein Kollege drückte das einmal so aus und ich stimme dem zu: „Kommunizieren Sie Ihre Ziele lieber drei- oder viermal – und lassen sich für vergesslich halten – als einmal oder gar nicht“.
Erbschaftsteuer: Müssen Unternehmens-Nachfolger nachzahlen?
In der Regel sind die Steuerbescheide für Unternehmens-Übertragungen in den letzten Jahren grundsätzlich „unter vorläufig“ ausgestellt worden. Werden die Regelungen, die nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen, gekippt, kann es sein, dass Unternehmenserben nachzahlen müssen. Allerdings nur, wenn die konkreten Regelungen, die zur Steuerbefreiung oder zu einen Steuernachlass führten, entsprechend nachgebessert werden.
Ob das allerdings so kommen wird, darf bezweifelt werden. So geht es zum einen um den Umfang des sog. Verwaltungsvermögens. Also um den Teil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens des Unternehmens, für den die Steuerbefreiung vorgesehen ist (derzeit: maximal 50 % des sog. Betriebsvermögens gemäß § 13b Abs. ErbStG). Zum anderen um die Regelung für kleinere Unternehmen, wonach ein Nachweis des Arbeitsplatz-Erhalts bisher nicht eingefordert wird und so keinen Bestand haben wird. Unternehmens-Nachfolger müssen sich darauf einstellen, dass es zu Steuernachforderungen kommen kann.
Fazit: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12) bringt keine Klarheit für die Nachfolgeplanung im Unternehmen. Es geht lediglich in die nächste Runde. Und das dauert erfahrungsgemäß.
Weiterführend: Die derzeit geltenden Regeln zur Erbschaftsteuer bei der Übertragung von Unternehmen
Grexit: Nur wenige mittelständische Unternehmen betroffen
Das Deutsch-griechische Handelsvolumen stagnierte in den letzten 3 Jahren mit Einfuhrwaren im Wert von 1,8 Mrd. EUR und deutschen Ausfuhren leicht rückläufig bei 4,7 Mrd. EUR. Dabei machten landwirtschaftliche Produkte und Nahrungsmittel rund ¼ des Handelsvolumens aus. Der Anteil der mittelständischen Wirtschaft dürfte bei einem Volumen von rund 1 Mrd. EUR liegen. Dazu kommen rund 2,7 Mio. deutsche Touristen in 2014.
Fazit: Selbst bei einem Totalausfall der deutsch-griechischen Handelsbeziehungen ist der deutsche Mittelstand kaum bis gar nicht betroffen. Aber auch nach einem Austritt Griechenlands aus der Euro-Zone werden die Handelsbeziehungen zwischen den Unternehmen weiter gehen. Auch die Wirkung auf die Finanzmärkte wird sich in Grenzen halten. Eine Auswirkung auf die Handelsbeziehungen zu den übrigen Süd-Staaten der Euro-Region dürfte sich in kaum spürbaren Bereichen abspielen.
Geschäftsführer im Konzern: So binden Sie Ihre führenden Mitarbeiter
Als Geschäftsführer einer Konzern-Mutter-Gesellschaft sind Sie verantwortlich für die Auswahl und Einstellung der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften. Sie handeln für die Muttergesellschaft als Gesellschafter und sind damit zuständig für den Abschluss der entsprechenden Geschäftsführer-Anstellungsverträge. Das bedeutet: Sie müssen die Rechtslage (OLG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2009, 12 U 681/09) zur Wirksamkeit von Wettbewerbsvereinbarungen auch für Ihre Unternehmensgruppe prüfen und ggf. nachbessern. Die Wettbewerbsvereinbarung ist unwirksam, wenn die Reichweite zu weit ist oder wenn die Vertragsstrafe unangemessen ist. Der ausscheidende Geschäftsführer muss sich dann nicht mehr an das Verbot halten, kann direkt zum Konkurrenten wechseln oder Geschäfte mit ihren Kunden machen.
Beispiel: Bei einem Verstoß gegen jede einzelne wettbewerbliche Vereinbarung im Transportwesen ist eine Vertragsstrafe in Höhe des 2 bis 3‑fachen des eingetretenen Verlustes (z. B. Umsatzverlustes) pro Verstoßfall angemessen. Keinesfalls aber – wie im entsprechenden Fall – das 20-fache des Verlustes (OLG Jena, Urteil vom 26.11.2008, 7 U 329/08).
Checkliste: Wettbewerbsvereinbarungen mit den Geschäftsführern der Tochtergesellschaften
Vertragliche Vereinbarung | Handlungsbedarf |
Vertragsdauer | Wettbewerbsverbote dürfen in der Regel nur bis zu 2 Jahre nach Ablauf des Anstellungsvertrages vereinbart werden. |
Reichweite des Wettbewerbsverbotes |
|
Anspruch auf Entschädigungszahlung | Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist sogar dann wirksam und bindend, wenn keine Karenzzahlung vereinbart wird (§ 74 HGB gilt nicht für Geschäftsführer). |
Höhe der Vertragsstrafe | Die Vertragsstrafe muss sich an der Schadenshöhe orientieren (z. B. Umsatzverlust), muss angemessen sein (z. B. das Doppelte des Schadens) und darf den Geschäftsführer finanziell nicht überfordern (in Relation zu seinem Jahresgehalt). |
Beherrschender Gesellschafter hat kein Anspruch auf Arbeitsgericht
Der GmbH-Gesellschafter, der zugleich als Arbeitnehmer für seine GmbH tätig ist (hier: nicht als Geschäftsführer, sondern als technischer Angestellter für Aufbaufertigung und Vertrieb) und der mit seiner Beteiligungsmehrheit eine Kündigung verhindern kann, hat keinen Anspruch auf ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht (BAG Beschluss vom 17.9.2014, 10 AZB 43/14).
GmbH-Anteil: Neuer Zins für das vereinfachte Ertragswertverfahren
Zur Ermittlung des steuerlichen Wertes eines GmbH-Anteils, für den es keinen Markt- oder Börsenwert gibt, wird das vereinfachte Ertragswertverfahren angewandt. Der Basiszins für das Kapitalisierungsverfahren wird jährlich von der Bundesbank festgelegt und ist mit Datum zum 2.1.2015 auf 0,99 % festgelegt (BMF-Schreiben vom 2.1.2015, IV D 4 – S 3102/07/10001).
Mehr Spielraum für Zahlungen trotz Insolvenzreife der GmbH
Beträgt eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der GmbH weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen. Es sei denn, es ist bereits abzusehen, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.1.2014, 6 U 155/12).
Whistleblower: Der Feind sitzt in den eigenen Reihen
Jedes zweite Kartellverfahren, das gegen ein Unternehmen eröffnet wird, basiert auf der Aussage bzw. Anzeige eines Kronzeugen. Das ist entweder ein Mitarbeiter aus den eigenen Reihen, der oder ein (ehemals befreundetes) Unternehmen, mit dem Informationen ausgetauscht wurden. In 2014 verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder in der Rekordhöhe von über 1 Mrd. EUR.
Eine unterhaltsame und informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber Volkelt-Brief