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Volkelt-Briefe

Fremd-Geschäftsführer: So profitieren Sie von den Gehaltserhöhungen der Gesellschafter-Geschäftsführer

Jeder 5. GmbH-Geschäfts­füh­rer ist nicht an der GmbH, für die er tätig ist, betei­ligt. Ent­we­der als Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft im Unter­neh­mens­ver­bund, als Fremd-Geschäfts­füh­rer in einer Fami­li­en-GmbH oder als Res­sort-Geschäfts­füh­rer im Gre­mi­um. Im Ver­hält­nis zum Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wer­den sie – so z. B. auch die Ergeb­nis­se der BBE-Ver­gü­tungs-Stu­di­en für Geschäfts­füh­rer – durch­schnitt­lich schlech­ter bezahl­te. In der Pra­xis sieht man einen Abschlag von bis zu 20 % bei den GmbHs mit mehr als 20 Mitarbeitern.

Begrün­dung: …Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer tra­gen zusätz­lich das Ver­mö­gens­ri­si­ko. Nur in den wenigs­ten Anstel­lungs­ver­trä­gen die­ser Kol­le­gen ist eine Dyna­mi­sie­rungs­klau­sel ver­ein­bart, wonach das Gehalt regel­mä­ßig ange­passt wird. Allen­falls besteht ein Anspruch auf „jähr­li­che Prü­fung des Gehalts“. Der Geschäfts­füh­rer ist auf den Good­will sei­nes Arbeit­ge­bers ange­wie­sen. Etwas ver­rin­gern lässt sich der Abstand zum Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer-Gehalts­ni­veau, wenn Sie neben dem Fest­ge­halt und der Tan­tie­me zusätz­li­che Leis­tun­gen ver­ein­ba­ren, z. B. zur Alters­ver­sor­gung, zur Gesund­heits­vor­sor­ge oder zur per­sön­li­chen Fort­bil­dung. Ab 2015 wer­den eini­ge die­ser Leis­tun­gen steu­er­lich und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich sogar noch inter­es­san­ter. Hier sind Sie gut bera­ten, wenn Sie zusam­men mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter einen For­de­rungs-Kata­log erar­bei­ten (Gut­schein, Fahrt­kos­ten­zu­schuss, Wei­ter­bil­dungs­pau­scha­le, Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten usw.).

Eine Erhö­hung des Fest­ge­halts ist erfah­rungs­ge­mäß leich­ter durch­zu­set­zen, wenn sich die Umsatz- und Ertrags­la­ge des Unter­neh­mens über einen län­ge­ren Zeit­raum sta­bil nach oben ent­wi­ckelt hat. Selbst die Erhö­hung des Gehalts­ni­veaus aller Mit­ar­bei­ter, ist allein noch kein Argu­ment zur Anhe­bung des Geschäfts­füh­rer-Gehalts. Auch der Hin­weis z. B. auf die aktu­el­le BBE-Gehalts­stu­die (vgl. Nr. 44/2014) ist für sich genom­men wenig hilf­reich. Als Fremd-Geschäfts­füh­rer müs­sen vie­le Kol­le­gen damit leben, dass es eine Zwei­klas­sen-Gesell­schaft bei der Bezah­lung gibt.

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