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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 33/2014

The­men heu­te: Neue Mit­ar­bei­ter: „Es wird immer enger …” + Recht: Neue Vor­schrif­ten für Ver­trä­ge mit Geschäfts­part­nern + Geld und Vor­sor­ge: Pri­vat Finanz­pro­ble­me gefähr­den Ihre Geschäfts­füh­rer-Stel­lung + Min­dest­lohn: So blei­ben Prak­ti­kan­ten außen vor + Bank darf Sie bei Umschul­dun­gen nicht benach­tei­li­gen + Steu­er­be­ra­ter emp­feh­len „Tem­po machen“ bei der Betriebs­über­tra­gung + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Wie steht es um Ihre Boni­tät? + BISS

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Nr. 33/2014

Frei­burg 15.8.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

vie­le klei­ne­re Unter­neh­men suchen hän­de­rin­gend nach qua­li­fi­zier­ten Mit­ar­bei­tern. Zum Teil blei­ben Auf­trä­ge lie­gen oder kön­nen nur mit War­te­zei­ten abge­ar­bei­tet wer­den. Jetzt hat das Pro­blem Arbeits­kräf­te­man­gel die offi­zi­el­le Sta­tis­tik erreicht.

Trend: Arbeit­ge­ber gera­ten auf dem Arbeits­markt immer mehr in die Defen­si­ve. Umge­kehrt: Arbeit­neh­mer haben immer bes­se­re Kar­ten und kön­nen – gute Qua­li­fi­ka­ti­on vor­aus­ge­setzt – hoch pokern, wenn es um den Abschluss und die Kon­di­tio­nen im Arbeits­ver­trag geht. Befris­tun­gen, Leih­ar­beit und Mini-Jobs sind laut Sta­tis­ti­schem Bun­des­amt rück­läu­fig. Gleich­zei­tig steigt der Anteil der Beschäf­tig­ten in sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Vollzeitjobs.

McK­in­sey warnt vor einem vol­len Durch­schla­gen des Arbeits­kräf­te­man­gels ab 2015. Laut DIHK feh­len bis 2025 ins­ge­samt 6 Mio. Arbeit­neh­mer. Laut Bosch-Stif­tung sinkt die Zahl der Arbeits­kräf­te in Deutsch­land bis 2030 um über 10 %. Auch wenn die Pro­gno­sen immer noch zum Teil deut­li­che Unschär­fen auf­wei­sen, ist der Trend unum­kehr­bar. Sie müs­sen Ihr Geschäft danach ausrichten.

Das sind selbst bei kurz­fris­ti­ger Betrach­tung – also bereits für das Geschäfts­jahr 2015 – kei­ne guten Aus­sich­ten. Ins­be­son­de­re für klei­ne­re Unter­neh­men, die ohne­hin bei den Per­so­nal­kos­ten knap­per kal­ku­lie­ren müs­sen. In Bran­chen mit gerin­ger Umsatz­ren­di­te (< 5 %) führt schon jede klei­ne Zusatz-Belas­tung bei den Per­so­nal­kos­ten in die Ver­lust­zo­ne. U. U. ist das für die älte­ren Kol­le­gen eine Opti­on, die Geschäfts­über­ga­be vor­zu­zie­hen bzw. über einen vor­ge­zo­ge­nen Ver­kauf nach­zu­den­ken. Bevor die Prei­se für klei­ne­re Unter­neh­men in den Kel­ler abrutschen.

Neue Vorschriften für Verträge mit Geschäftspartnern

Zum 29.7.2014 ist das Gesetz zur Bekämp­fung von Zah­lungs­ver­zug im Geschäfts­ver­kehr offi­zi­ell in Kraft getre­ten und damit gel­ten­des Recht. Zu den ein­zel­nen Ände­run­gen haben wir bereits berich­tet (vgl. Nr. 20/2014). Hier noch ein wich­ti­ger Hin­weis für die Geschäfts­füh­rer, die mit ihren Geschäfts­part­nern abwei­chend von den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ein­zel­ver­trag­li­che Abspra­chen ver­ein­ba­ren wol­len. Auch für die­se Fäl­le gibt es jetzt eine gesetz­li­che Neu­re­ge­lung. Danach sind Abspra­chen nur unter beson­de­ren Voraus­setzungen möglich.

Beach­ten Sie: Eini­gen sich die Ver­trags­par­tei­en im Rah­men einer Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung auf Zahlungs‑, Über­prü­fungs- oder Abnah­me­fris­ten, gilt Folgendes:

  • Hat sich ein Unter­neh­men eine Zah­lungs­frist von mehr als 60 Tagen ein­räu­men las­sen, so ist die Ver­ein­ba­rung nur wirk­sam, wenn das Unter­neh­men nach­wei­sen kann, dass die Ver­ein­ba­rung aus­drück­lich getrof­fen wur­de und für den Gläu­bi­ger nicht grob unbil­lig ist.
  • Hat sich ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber eine sol­che Zah­lungs­frist ein­räu­men las­sen, ist die Ver­ein­ba­rung unwirk­sam. Hat er sich eine Zah­lungs­frist von mehr als 30 Tagen ein­räu­men las­sen, so ist die­se Ver­ein­ba­rung nur dann wirk­sam, wenn er nach­weist, dass die Ver­ein­ba­rung aus­drück­lich getrof­fen wur­de und sach­lich gerecht­fer­tigt ist.
  • Hat sich ein Unter­neh­men oder ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber eine Prü­fungs- oder Abnah­me­frist von mehr als 30 Tagen ein­räu­men las­sen, so ist die­se Ver­ein­ba­rung nur wirk­sam, wenn das Unter­neh­men oder der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber nach­weist, dass die Ver­ein­ba­rung aus­drück­lich getrof­fen wur­de und für den Gläu­bi­ger nicht grob unbil­lig ist.
Wir raten davon ab, eine abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung (z. B. bei einer Zah­lungs­frist von mehr als 60 Tagen) nur in den AGB zu ver­an­kern oder dort bekannt zu geben. Das dürf­te nicht aus­rei­chen, um die vom Gesetz­ge­ber gefor­der­te „aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung“ zu bewei­sen. Bes­ser ist es, wenn Sie dies im Auftrag/Vertrag tat­säch­lich als aus­drück­lich Ver­trags­be­stand­teil fest­hal­ten ( „§ .… Aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung zur Zah­lungs­frist“). Sicher­heits­hal­ber soll­te Sie die bis­her ver­wen­de­te For­mu­lie­rung für die Zah­lungs­frist vom Anwalt (Ver­trags­recht­ler) auf über­prü­fen lassen.

Privat Finanzprobleme gefährden Ihre Geschäftsführer-Stellung

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH kann jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den. Das gilt dann natür­lich auch für den Fall der pri­va­ten Insol­venz des Geschäfts­füh­rers – eine Begrün­dung für die Abbe­ru­fung ist ja nicht erfor­der­lich. Schwie­ri­ger ist der Fall, wenn im Gesell­schafts­vertrag ver­ein­bart ist, dass für eine Abbe­ru­fung ein wich­ti­ger Grund vor­lie­gen muss. Die Pri­vat-Insol­venz des Geschäfts­füh­rers ist dann ein wich­ti­ger Grund für eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung, „wenn der GmbH Nach­tei­le dar­aus ent­ste­hen“ (so z. B. OLG Stutt­gart, Urteil vom 26.10.2006, 14 U 50/05).

Bei­spiel: Die Pri­vat-Insol­venz trifft den Geschäfts­füh­rer einer Bank. In die­sem Fall muss mit Recht befürch­tet wer­den, dass der Bank in der Öffent­lich­keit ein Exis­tenz bedro­hen­der Image-Scha­den ent­steht (aber auch z. B.: Geschäfts­füh­rer einer Ver­mö­gens­ver­wal­tung u. ä.). In der Regel wird man davon aus­ge­hen müs­sen, dass die Pri­vat-Insol­venz des Geschäfts­füh­rers nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen für die GmbH hat – z. B. in der Form, dass die Ban­ken bei der Kre­dit­ver­ga­be zusätz­li­che Beden­ken gel­tend machen werden.

Ent­schei­det sich der Geschäfts­füh­rer einer GmbH dafür, in ein pri­va­tes Insol­venz­ver­fah­ren ein­zu­tre­ten, soll­te er auf jeden Fall die Gesell­schaf­ter der GmbH vor­ab über die­ses Vor­ha­ben infor­mie­ren. Die­se kön­nen dann ent­schei­den, ob sie den Geschäfts­füh­rer wei­ter­hin im Amt hal­ten möch­ten. Sind die Gesell­schaf­ter dar­über infor­miert, ist eine spä­te­re Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund nicht mehr oder nur noch sehr schwer möglich.

Mindestlohn: So bleiben Praktikanten außen vor

Vie­le klei­ne­re Fir­men wer­den ab 2015 kei­ne Prak­ti­kan­ten mehr beschäf­ti­gen – aus Angst oder der Ver­un­si­che­rung, dass hier ab 2015 der Min­dest­lohn von 8,50 EUR gezahlt wer­den muss. Es blei­ben Ihnen aber Mög­lich­kei­ten, Prak­ti­kan­ten wei­ter­hin zu den bis­he­ri­gen Kon­di­tio­nen ein­zu­stel­len. Das sind:

  • der/die Prak­ti­kant ist unter 18 Jah­re und hat kei­ne abge­schlos­se­ne Berufsausbildung,
  • gemäß Schul‑, Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­ord­nung ist ein Prak­ti­kum zwin­gend vor­ge­schrie­ben (bis zu 3 Monaten).
In den meis­ten Bache­lor-Stu­di­en­gän­gen sind unter­des­sen Berufs-Prak­ti­ka vor­ge­schrie­ben. Las­sen Sie sich von den Bewer­bern den jewei­li­gen Pas­sus aus der Stu­di­en­ord­nung vor­legen (in Kopie zum Vor­stel­lungs­ter­min) und neh­men Sie die­se zur Personalakte.

Bank darf Sie bei Umschuldungen nicht benachteiligen

Wenn Sie oder Ihre GmbH ein Dar­le­hen vor­zei­tig zurück­zah­len wol­len, dann muss die Bank bei der Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bereits geleis­te­te Son­der­til­gun­gen berück­sich­ti­gen. Die All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung (AGB), wonach Son­der­til­gun­gen unbe­rück­sich­tigt blei­ben und nicht zuguns­ten des Dar­le­hens­neh­mers berück­sich­tigt wer­den, ist unwirk­sam (OLG Olden­burg, Urteil vom 4.7.2014, 6 U 236/13).

Mit die­ser AGB – so das Gericht – ist es der Spar­kas­se mög­lich, mehr Zin­sen zu berech­nen als ihr bei ord­nungs­ge­mä­ßer Been­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges zuste­hen. Eine sol­che AGB wird nicht nur bei der Spar­kas­se son­dern auch bei vie­len pri­va­ten Ban­ken ver­wen­det. Gegen das Urteil ist Revi­si­on zuge­las­sen. Danach wird der BGH den Fall erneut prü­fen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Bis dahin soll­ten Sie eine berech­ne­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nur antei­lig gekürzt zahlen.

Steuerberater: „Tempo machen bei der Betriebsübertragung”

In der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt um die Erbschaftsteuer­regelung für Betriebs­ver­mö­gen hat das Gericht grund­le­gen­de Kri­tik an der der­zei­ti­gen Rege­lung erken­nen las­sen. Kri­ti­siert wird unter ande­rem, dass es kei­ne Ver­mö­gens­ober­gren­zen bei der Befrei­ung von der Erb­schafts­steu­er gibt oder dass eine Begüns­ti­gung beim so genann­ten Ver­wal­tungs­ver­mö­gen erst ab einer Gren­ze von mehr als 50 % aus­ge­schlos­sen wird.

Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band geht davon aus, dass die bestehen­de Rege­lung zur Steu­er­be­frei­ung von Fir­men-Erben kei­nen Bestand haben wird und rät dazu, anste­hen­de Betriebs­über­tra­gun­gen zügig abzu­wi­ckeln (DStV, Mit­tei­lung vom 29.7.2014).

Bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de genie­ßen den sog. Ver­trau­ens­schutz. Wer vor dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, dass im Herbst 2014 erwar­tet wird, Betriebs­ver­mö­gen recht­zei­tig über­trägt und dies mit bestands­kräf­ti­gem Steu­er­be­scheid durch­ge­setzt hat, muss kei­ne nach­träg­li­chen Kor­rek­tu­ren im Besteue­rungs­ver­fah­ren fürchten.

Geschäftsführer privat – wie steht es um Ihre Bonität?

Nach einem Selbst­ver­such der Han­dels­blatt (HB) Wirt­schafts-Redak­ti­on, bei dem 10 Redak­teu­re ihre Scorer-Bewer­tung und die zugrun­de lie­gen­de Daten­ba­sis bei der Schufa abge­fragt und nach­ge­prüft haben, sind 50 % der Bewer­tun­gen feh­ler­haft. Ent­we­der wur­den ver­al­te­te Daten geführt oder es fehl­ten wich­ti­ge Finanz-Infor­ma­tio­nen. Zum Teil waren Anga­ben ein­fach nur falsch und stimm­ten mit den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen nicht über­ein (Han­dels­blatt, Mel­dung vom 6.8.2014, S. 34).

Das gibt zu den­ken. Auch wir haben in der Ver­gan­gen­heit immer wie­der auf Pro­ble­me beim Schufa-Scoring hin­ge­wie­sen, z. B. bei Kre­dit­an­fra­gen, die als Kre­dit­be­darf gewer­tet wer­den, obwohl nur Ver­gleichs­an­ge­bo­te ein­ge­holt wur­den (vgl. zuletzt Nr. 5, 6/2014). Auch die HB-Redak­ti­on emp­fiehlt jetzt, regel­mä­ßig eine Schufa-Selbst­aus­kunft ein­zu­ho­len, ggf. für alle Fami­li­en-Mit­glie­der. Kos­ten­frei: Schi­cken Sie das aus­ge­füll­te For­mu­lar “Daten­über­sicht nach § 34 BDSG” (www.meineschufa.de > Schufa-Boni­täts­aus­kunft > Daten­über­sicht nach § 34 BDSG > Pro­dukt­in­fo Daten­über­sicht) direkt an die Schufa Hol­ding AG,Postfach 102566,44725 Bochum. Eini­ge Tage spä­ter erhal­ten Sie Ihre kos­ten­lo­se Selbst­aus­kunft per Post.Selbstauskunft online: https://www.meineschufa.de/. Auch hier erhal­ten Sie „Selbst­aus­kunft“, aber das kos­tet Sie 18,50 €.

 

 

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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