Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer: Sie müssen sich auch um Leiharbeitnehmer kümmern

Wer­den Leih­ar­beit­neh­mer beschäf­tigt, müs­sen die glei­chen Sicher­heits­stan­dards ein­ge­hal­ten wer­den, die für die eige­nen Mit­ar­bei­ter gel­ten. Ver­stößt ein Vor­ge­setz­ter (Geschäfts­füh­rer) gegen berufs­ge­nos­sen­schaft­li­che Vor­ga­ben zur Aus­übung von Tätig­kei­ten, haf­tet der Vorgesetzte/Geschäftsführer auch für Schä­den, die Leih­ar­beit­neh­mern ent­ste­hen (OLG Koblenz, Urteil vom 22.5.2014, 2 U 574/12).

Sie kön­nen die­ses Risi­ko nicht auf den Ver­lei­her abwäl­zen. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft kann bei Ver­stö­ßen den Vor­ge­setz­ten in die Haf­tung neh­men und Ersatz der Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen verlangen.

Schreibe einen Kommentar