Wenn Sie für die von Ihnen bezahlten Kinderbetreuungskosten weder eine Rechnung noch einen Überweisungsbeleg vorweisen können, braucht das Finanzamt die Betreuungskosten nicht als Sonderausgaben anzuerkennen (FG Köln, Urteil vom 10.1.2014, 15 K 2882/13). Was tun?
Das gilt auch für den Auslagenersatz, also wenn Sie für die Betreuung zusätzlich Fahrtkosten übernehmen. Auch hier gilt: Nur gegen Beleg und per Überweisung. Daran sollten Sie sich penibel halten. Nach diesem FG-Urteil werden alle Finanzämter diesen Nachweis verlangen.