Wollen Sie einen GmbH-Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss oder per Gerichtsurteil aus der GmbH ausschließen, muss das Vorgehen juristisch abgesichert sein. Beispiel: Was passiert, wenn die GmbH den eingezogenen Geschäftsanteil nicht bezahlen kann oder es keinen anderen Käufer für den Anteil gibt? Problem: …Darf der (ausgeschlossene) Gesellschafter bei Nicht-Zahlung der Abfindung seine Gesellschafterrechte (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht) doch wahrnehmen? Die Rechtslage zu dieser Frage ist nicht eindeutig. Selbst die BGH-Richter vertreten unterschiedliche Positionen:
- Hat die GmbH die Abfindung auf den Geschäftsanteil nicht bezahlt, bleiben die Gesellschafterrechte bestehen. Der auszuschließende Gesellschafter hat weiterhin Anspruch auf seinen Gewinnanteil bzw. auf sein Stimmrecht. Der einzelne Gesellschafter hat damit eine Sicherheit, dass er nicht leer ausgeht. Laut BGH kann aber im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden, dass der Gesellschafter seine Stellung sofort nach der Beschlussfassung verliert, also noch vor Zahlung der Abfindung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8.12.2008, II ZR 263/07).
- Noch GmbH-freundlicher ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012. Danach gilt: Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam (BGH, Urteil vom 24.1.2012, II ZR 109/11).
Prüfen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag anhand folgender Kriterien: Ist die Möglichkeit des Ausschlusses überhaupt vertraglich geregelt? Werden Ausschlussgründe aufgeführt? Wie wird der GmbH-Anteil für die Ermittlung der Abfindung entschädigt? In welche Höhe und in welcher Zahlungsweise (sofort, in Raten) wird die Abfindung für den Geschäftsanteil bezahlt? Was passiert, wenn die GmbH nicht zahlen kann? Soll es ein Vorkaufsrecht für einen anderen Gesellschafter geben? Nur, wenn alle Fragen klar im Gesellschaftsvertrag geregelt sind, können Sie davon ausgehen, dass das Risiko für langwierige Auseinandersetzungen um den Ausschluss des Mitgesellschafters gering bleibt. Wir empfehlen, diesen Passus des Gesellschaftsvertrages regelmäßig zu prüfen und ggf. an neue Erkenntnisse anzupassen.