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Finanzen: Vorsicht bei GmbH-Darlehen in Fremd-Währungen

Recht­lich zuläs­sig und steu­er­lich unbe­denk­lich ist es, wenn die GmbH ihrem Gesell­schaf­ter (Geschäfts­füh­rer) ein Dar­le­hen gibt. Z. B., weil der damit eine Immo­bi­lie erwer­ben will, wenn er damit eine Betei­li­gung an einer Fir­ma erwer­ben will und auch, wenn er damit Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­te finan­ziert. Vor­aus­set­zung:Das Dar­le­hen wird wie zwi­schen Drit­ten üblich abge­schlos­sen (Zin­sen, Kün­di­gung, Sicherheit).

Ach­tung: Dazu gibt es ein neu­es Urteil des Finanz­ge­richts Mün­chen. Es gilt: „Wird das Dar­le­hen ohne trif­ti­gen wirt­schaft­li­chen Grund in einer Fremd­wäh­rung (hier: YEN) aus­ge­zahlt, han­delt es sich um ein unüb­li­ches Vor­ge­hen. Das Finanz­amt darf die Dar­le­hens­über­las­sung ins­ge­samt als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) bewer­ten, wenn der GmbH dadurch ein Ver­lust ent­steht“. Über­lässt die GmbH  z. B. ein Dar­le­hen im Wert von 10.000 € in Fremd­wäh­rung, für das nach Kurs­ver­lus­ten umge­rech­net nur 7.000 € zurück­ge­zahlt wer­den müs­sen, müs­sen für die 3.000 € Ver­lust rund 1.000 € Steu­ern nach­ge­zahlt wer­den (FG Mün­chen, Urteil vom 17.12.2013, 6 K 1949/10, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2014, S. 434 ff.).

Nichts ein­zu­wen­den ist gegen ein Gesell­schafts-Dar­le­hen in Fremd­wäh­rung wenn die GmbH das Dar­le­hen gegen Wäh­rungs­schwan­kun­gen absi­chert. Über­wiegt aber der Anschein, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer pri­va­te Wäh­rungs-Spe­ku­la­ti­ons­­­ge­schäf­­te auf GmbH-Kos­ten machen will, ist mit die­sem Urteil Vor­sicht ange­sagt. Ab sofort dürf­te die Finanz­be­hör­den hier hell­hö­rig werden.

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