Rechtlich zulässig und steuerlich unbedenklich ist es, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter (Geschäftsführer) ein Darlehen gibt. Z. B., weil der damit eine Immobilie erwerben will, wenn er damit eine Beteiligung an einer Firma erwerben will und auch, wenn er damit Spekulationsgeschäfte finanziert. Voraussetzung: … Das Darlehen wird wie zwischen Dritten üblich abgeschlossen (Zinsen, Kündigung, Sicherheit).
Achtung: Dazu gibt es ein neues Urteil des Finanzgerichts München. Es gilt: „Wird das Darlehen ohne triftigen wirtschaftlichen Grund in einer Fremdwährung (hier: YEN) ausgezahlt, handelt es sich um ein unübliches Vorgehen. Das Finanzamt darf die Darlehensüberlassung insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bewerten, wenn der GmbH dadurch ein Verlust entsteht“. Überlässt die GmbH z. B. ein Darlehen im Wert von 10.000 € in Fremdwährung, für das nach Kursverlusten umgerechnet nur 7.000 € zurückgezahlt werden müssen, müssen für die 3.000 € Verlust rund 1.000 € Steuern nachgezahlt werden (FG München, Urteil vom 17.12.2013, 6 K 1949/10, Quelle: GmbH-Rundschau 2014, S. 434 ff.).
Nichts einzuwenden ist gegen ein Gesellschafts-Darlehen in Fremdwährung wenn die GmbH das Darlehen gegen Währungsschwankungen absichert. Überwiegt aber der Anschein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer private Währungs-Spekulationsgeschäfte auf GmbH-Kosten machen will, ist mit diesem Urteil Vorsicht angesagt. Ab sofort dürfte die Finanzbehörden hier hellhörig werden.