Themen heute: Schwarzgeld: Schwarze Wertschöpfungsketten vor dem „aus” + Geschäftsführer-Altersvorsorge: Finanzamt bestraft zu späte Gehaltserhöhung + Recht: Kartellbehörden dürfen vor Ort durchsuchen + Gesund und sportlich: Das E‑Bike auf Firmenkosten + Ohne Berater: FA muss Fristverlängerung zurücknehmen + Marketing: Werbung mit Preisnachlass für gute Noten ist zulässig + BISS …
Der Volkelt-Brief 16/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 16/2014
Freiburg, 18.4.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„am Amtsgericht versuchte man fieberhaft, dem Angeklagten Schwarzverkäufe nachzuweisen“. So die Gerichtsberichterstattung um nicht deklarierte Brötchen und Wurstlieferungen rund um das Freiburger Münster. Ein Präzedenzfall, mit dem die Finanzbehörden klare Signale an die gesamte Branche aussenden wollen.
Fakt ist: Trotz Umsatzverprobung (Umsatz-Schätzungen nach Einkäufen und mittels Betriebs- und Branchenvergleich), Aufzeichnungspflichten und lückenloser elektronischer Erfassung bleiben Möglichkeiten, schwarze Kassen zu bilden. Und zwar dann, wenn sich die Beteiligten darauf einigen, dass Rechnungsinhalt und tatsächliche Lieferung „zur Disposition“ stehen. Dazu passend die Ankündigung von NRW Finanzminister Walter-Borjans, dass Kassen in Zukunft auch unangemeldet geprüft werden dürfen und dass Kassen-Software, die Manipulationen ermöglicht, verboten werden soll (FinMin NRW, Mitteilung vom 3.4.2014).
Risiko: Gelingt es den Finanzbehörden, einem Betrieb in einer schwarzen Wertschöpfungskette Steuerhinterziehung nachzuweisen, droht allen anderen Betrieben zumindest Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Im oben genannten Fall muss der Zulieferer 5.500 € zahlen, ohne dass ihm selbst ein Steuerdelikt nachgewiesen werden konnte.
Das Risiko bei einer Verwicklung oder Einbindung in eine schwarze Wertschöpfungskette ist ein Dauerrisiko. Wer mitmacht, macht sich von anderen Menschen abhängig und zwar von Menschen, die ein (überwiegend oder ausschließlich) geschäftliche Interesse an Ihnen haben, von denen Sie aber in der Regel nicht beurteilen können, wie Risiko geneigt diese sind oder ob diese sich bereits in der Illegalität eingerichtet haben. Es steht viel auf dem Spiel. Man begibt sich in unwägbare Abhängigkeiten. Das lohnt nie.
Geschäftsführer: Finanzamt bestraft zu späte Gehaltserhöhung
Die Unklarheiten um die GF-Pensionszusage nehmen zu (vgl. Nr. 13 + 14). Weil mit der Pensionszusage eine Grundversorgung von 75 % der letzten Aktivbezüge vereinbart wird, erhöhen sich viele Geschäftsführer vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ihr Gehalt. Und zwar so, dass der Geschäftsführer im Ruhestand kaum Abschläge vom gewohnten Gehaltsniveau hinnehmen muss. Vorsicht: Hier lauern gleich 2 Steuerfallen:
- Die Angemessenheits-Falle: Das Finanzamt prüft, ob das Geschäftsführer-Gehalt nach der Erhöhung noch „angemessen“ ist. Ist das nicht der Fall, wird das zu viel gezahlte Gehalt als verdeckt Gewinnausschüttung (vGA) nachträglich versteuert. Hier schützt nur der Gehaltsvergleich, z. B. anhand der BBE-Vergütungsstudie. Die dort genannten Zahlen sind finanzamtlich anerkannt.
- Die Erdienens-Falle: Erhöhen Sie Ihr Gehalt in den letzten 10 Jahre vor Ausscheiden, geht das FA davon aus, dass Sie eine höhere Pension nicht mehr verdienen können. Hat das FA diese „Gestaltung“ bisher fast ungeprüft durchgewinkt, wird das ab sofort anders sein (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2013, 6 K 1754/10).
Weiterführend: Pensionszusage des Geschäftsführers
Prüfen Sie alle 2 Jahre, ob die Pensionsrückstellung der Höhe nach angepasst werden kann. In der Regel bezieht sich die Pensionszusage auf die Festbezüge (75 % der zuletzt bezogenen Aktivbezüge). Achten Sie darauf, dass Sie eine ausgewogene Mischung aus festen und variablen Bezügen vereinbaren (Empfehlung: 80:20). Setzen Sie in ertragsschwächeren Jahren nicht gleich die Erhöhung des Gehalts aus. Orientieren Sie die Gehaltserhöhung in schwächeren Jahren an der Inflationsrate.
Recht: Kartellbehörden dürfen vor Ort durchsuchen
Das Thema Kartellabsprachen hat den Mittelstand mit voller Härte erreicht (vgl. Nr. 11, 13/2014). Dazu erreichen uns nun auch viele Anfragen. Beispiel: „Stimmt es, dass die Kartellbehörden nur mit amtlichem Durchsuchungsbeschluss in die Firma dürfen?“. Antwort: NEIN. Hier kommt es auf den Einzelfall, auf Anlass und Dringlichkeit an. Die Behörde hat folgende Befugnisse:
- Auskunftspflicht: Das Bundeskartellamt kann Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der verbundenen Unternehmen verlangen. Ein formloses Auskunftsersuchen enthält noch keine Pflicht zur Auskunftserteilung, ein förmlicher Auskunftsbeschluss ist aber verbindlich. Ein Recht zur Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen besteht nicht. Nur die vertrauliche Korrespondenz zwischen der Firma und ihrem Anwalt muss nicht herausgegeben werden.
- Pflichten der Verbände: Auch Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Und zwar über Tätigkeit, gefasste Beschlüsse, Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind. Unternehmen und Verbände sind im Verwaltungsverfahren zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet.
- Vor-Ort-Prüfung: Das Bundeskartellamt kann im Verwaltungsverfahren bei Unternehmen oder Verbänden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten vor Ort die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. Das betroffene Unternehmen ist verpflichtet, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen. Die Beamten sind befugt, die Räume des Unternehmens bzw. der Verbände zu betreten.
- Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen: Das Recht zur Durchsuchung steht der Kartellbehörde nur nach amtsrichterlicher Anordnung zu. Die Kartellbehörde kann bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung durchsuchen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Beweismittel den Kartellbehörden entzogen werden könnten, bevor die richterliche Anordnung ergeht.
In den meisten Fällen wird die Kartellbehörde nach einer Anzeige aufgrund der Kronzeugenregelung tätig. Wichtig ist, dass Sie Ihre Mitarbeiter für das Thema sensibilisieren. Für die Behörden spielt es keine Rolle, ob einzelne Mitarbeiter (z. B. wegen der Provision) gegen Wettbewerbsvorschriften verstoßen oder ob es sich um koordinierte Unternehmenspolitik handelt. Dokumentieren Sie entsprechende Arbeitsanweisungen und vereinbaren Sie ausdrücklich in den Arbeitsverträgen mit den (Vertriebs-) Mitarbeitern, dass die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen und Interna an Dritte untersagt und Grund zur fristlosen Kündigung ist.
Gesund und sportlich: Das E‑Bike auf Firmenkosten
Es gibt es bei immer mehr jungen Menschen den Trend, ganz auf ein eigenes Fahrzeug zu verzichten. Gründe: Hohe Sprit- und Unterhaltskosten. Aber auch die Parkflächen gerade in den Innenstadt-Bereichen werden immer teurer. Ausweg: Statt einem Firmenwagen überlassen Sie ihren Mitarbeitern ein Fahrrad/E‑Bike. Seit 2013 gibt es bundesweit einheitliche Vorgaben für die steuerliche Behandlung (Weg zur Arbeitsstätte, private Nutzung, Verrechnung beim Sachbezug). Danach gilt:
- Der Vorteil für die private Nutzung kann nach der sog. 1 % – Methode ermittelt werden.
- Die private Nutzung des Firmen-Fahrrades für die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte bleibt vollständig lohnsteuerfrei.
- Finanziert der Arbeitnehmer das E‑Bike (zum Teil) aus seinem Gehalt, muss er weniger Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Beispiel: Die GmbH überlässt einem älteren Mitarbeiter ein E‑Bike zum Kaufpreis von 2.000 EUR. Der Arbeitnehmer muss lediglich für 20 EUR zusätzliche Lohnsteuer zahlen. Die GmbH kann die Umsatzsteuer, die anteilige AfA und die Betriebskosten (Wartung, Versicherung) als Betriebsausgaben absetzen.
Unternehmen, die ihre Betriebsstätte in zentralen Lagen ohne gute Nahverkehrsangebote haben, können Mitarbeitern ein attraktives Zusatzangebot machen, das den Arbeitsplatz noch weiter aufwertet und damit die Firmenbindung stärkt. Unterdessen gibt es Dienstleister, die sich auf das Leasing von Firmenrädern spezialisiert haben und die einen Fullservice rund ums Fahrrad anbieten, von der Wartung, über die Finanzierung bis zur Versicherung (z. B. Fa. Leaserad, https://www.leaserad.de, mit bundesweit 200 Kunden)
Ohne Berater: FA muss Fristverlängerung zurücknehmen
Erledigt der Steuerberater die Steuern der GmbH, ist der 31.12. des Folgejahres Termin zur Einreichung der Steuererklärungen (ohne Steuerberater: 31.5.). Kündigt der Geschäftsführer der GmbH den Beratervertrag, wird diese Fristverlängerung nicht automatisch beendet. Nur wenn das Finanzamt die Fristverlängerung zurücknimmt und eine neue Frist setzt, macht sich der Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung strafbar, wenn er nicht bis zum 31.12. des Jahres oder zu der neu gesetzten Frist die Steuererklärungen einreicht (BGH, Urteil vom 12.6.2013, 1 StR 6/13).
Gehen Sie davon aus, dass der Steuerberater bei Kündigung des Mandats das von sich aus dem Finanzamt melden wird, um Haftungskonsequenzen auszuschließen. Dann muss das Finanzamt handeln. Bestätigt das Finanzamt die Beendigung des Mandats, sollten Sie unbedingt das Kleingedruckte im FA-Schreiben beachten. Wird hier auf Fristen verwiesen (§ 149 AO) sollten Sie die Steuererklärungen der GmbH sofort vorlegen oder Ihren neuen Steuerberater benennen.
Marketing: Preisnachlass für gute Noten ist zulässig
Wollen Sie gezielt Schüler bewerben, dann ist es zulässig, wenn Sie diese für gute Noten belohnen und Sonderkonditionen einräumen: „Für eine 1 im Zeugnis gibt es 10%“. Das ist nur dann unzulässig, wenn Sie den Nachlass nicht nur für bestimmte Produkte/Produktgruppen gewähren (BGH, Urteil vom 3.4.2014, I ZR 96/13).
Schwierig wird es, wenn Sie unangemessenen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Minderjährigen ausüben. Ansonsten ist eine solche Werbung (hier: Elektronikmarkt, der für jede 1 einen Preisnachlass von 2 EUR versprach) wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefrdakteur + Herausgeber Volkelt-Briefe