Mit der Pensionszusage kann die GmbH eine Steuer sparende Rückstellung bilden und zugleich den Geschäftsführer im Alter absichern. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen eingehalten werden. In der Praxis kommt es mit den Finanzbehörden immer wieder zu steuerlichen Anerkennungsproblemen, die in vielen Fällen erst vom Finanzgericht geklärt werden (vgl. zuletzt Nr. 14/2014).
Jetzt gibt es ein weiteres wichtiges Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) in Sachen Pensionszusage, das alle Geschäftsführer betrifft, … die in den nächsten Jahren den Ruhestand antreten wollen, aber auch nach dem Erreichen der offiziell vereinbarten Altersgrenze noch weiter arbeiten wollen. Im dem BFH-Urteil heißt es dazu: „Zahlt die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine monatliche Rente aus der Pensionszusage, werden diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt, wenn der Geschäftsführer weiterhin für die GmbH tätig ist und dafür ein Gehalt bezieht. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer das Gehalt für seine weitere Tätigkeit in der GmbH lediglich reduziert“ (BFH, Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12).
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Gehen Sie davon aus, dass die Finanzbehörden diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rigoros anwenden werden. Arbeiten Sie als Geschäftsführer weiterhin entgeltlich für die GmbH, drohen ganz erhebliche Steuernachzahlungen. Das Finanzamt behandelt die monatlichen Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Es fallen zusätzliche Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Empfehlung: Vor dem Pensionsfall unbedingt mit dem Steuerberater abklären, wie die Pensionsvereinbarung steuerneutral umgesetzt werden kann. Das gilt insbesondere für den Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der GmbH noch weiter für die GmbH tätig bleiben will – sei es als reduzierte Geschäftsführungs-Tätigkeit. In Frage kommt eine Tätigkeit als selbständiger Berater für die GmbH. Und zwar entweder als ständiger Berater oder als Berater für einzelne Projekte. Wichtig ist dann aber, dass im Beratungsauftrag die konkrete Aufgabenstellung genannt wird und dass der Beratungsauftrag wie „zwischen Dritten“ vereinbart und abgeschlossen wird. Das gilt für die Konditionen (Vergütung, Erfolgsvergütung)