Das betrifft alle GmbHs vor 2001 – wenn Steuerbescheide noch offen sind …
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt in einem wichtigen Steuerverfahren für GmbHs entschieden, dass es bei der Umstellung vom sog. Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren nicht zu einer Minderung von Steuergutschriften kommen darf (§§ 36 – 40 Körperschaftsteuer-Gesetz).
Folge: Der Gesetzgeber muss bis zum 1.1.2011 neu regeln, wie umstellungsbedingte Steuerverluste ausgeglichen werden (BVerfG, Urteil vom 17.11.2009, 1 BvR 2192/05).
Betroffen von dieser Entscheidung sind alle GmbHs (Kapitalgesellschaften) aus den Jahren 2001 und früher, die bis dahin Körperschaftsteuerguthaben aus Ausschüttun-gen an ihre Gesellschafter angesammelt hatten (EK 50, EK 35, EK 30 usw.). Diese Steuerguthaben mussten nach den Vorgaben des Gesetzgebers in mehreren Schritten über 15 Jahre neu gegliedert und zusammengefasst werden. Dadurch minderte sich z. T. das Körperschaftsteuerguthaben, in Einzelfällen bei großen Kapitalgesellschaften handelte es sich um Beträge im Millionenbereich, die steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden konnten.
Zunächst hatte alle Finanzgerichte die Übergangsvorschriften des Bundesfinanzministeriums einfach „abgenickt“. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Praxis des Gesetzgebers doch einen erheblichen Eingriff in die Unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht fordert in diesem Urteil den Gesetzgeber jetzt auf, spätestens mit Wirkung vom 1.1.2011 – also zügig – für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerveranlagungen eine Neuregelung vorzulegen. Die neue Regelung muss das zum Zeitpunkt der Umstellung vorhandene Steuerminderungspotenzial in voller Höhe berücksichtigen.
Für die Praxis: GmbH-Geschäftsführer, deren Unternehmen bereits seit dem Jahre 2000 und vorher bestand, sollten unbedingt prüfen, ob die oben genannten Steuerwirkungen auch Sie betrafen. Zusätzlich sollte der Steuerberater prüfen, inwieweit die Steuerbescheide aus dieser Zeit noch nicht bestandskräftig sind bzw. inwieweit die neue Rechtslage von den Finanzämtern auch noch nachträglich berücksichtigt werden muss.