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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Geschäftsführer-Pflichten bei der Teilung eines GmbH-Anteils

Gibt es bei der GmbH-Nach­fol­ge mehr Kin­der als GmbH-Antei­le, und soll den­noch eine gerech­te Auf­tei­lung statt­fin­den, müs­sen Sie die GmbH-Antei­le neu auf­tei­len. U. U. wird es not­wen­dig, ein­zel­ne Antei­le auf­zu­tei­len, um die gewünsch­te Betei­li­gungs­quo­ten zu erhalten.…

Die Rechts­la­ge: In 2007 wur­den die Rege­lun­gen im GmbH-Gesetz zur Tei­lung von Geschäfts­anteilen ersatz­los gestri­chen (§ 17 GmbH-Gesetz). Damit ist die Tei­lung eines GmbH-Anteils mit anschlie­ßen­der Über­tra­gung unbü­ro­kra­tisch möglich. 

Vor­aus­set­zung: Sie brau­chen einen Beschluss der Gesell­schaf­ter zur Tei­lung des GmbH-Anteils (BGH, Urteil vom 17.12.2013, II ZR 21/12). Die­ser Beschluss ist kei­ne Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges und muss nicht nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Wird der auf­ge­teil­te Geschäfts­an­teil anschlie­ßend ver­äu­ßert, muss der neue Betrag im Zustim­mungs­be­schluss nicht mehr dar­ge­legt wer­den. Es genügt, wenn sich die­se Anga­ben aus der Tei­lungs­er­klä­rung im Kauf­ver­trag über den GmbH-Anteil ergeben.

Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie die neu­en Antei­le mit einer aktua­li­sier­ten Gesell­schafterliste beim Regis­ter­ge­richt ein­rei­chen. Sind alle Gesell­schaf­ter voll­stän­dig mit kor­rek­ter Anschrift ver­merkt? Stim­men die Anga­ben zur Höhe und Num­me­rie­rung der Geschäfts­an­tei­le. Die­se Ver­pflich­tung ent­fällt, wenn mit der Tei­lung eine Ver­äu­ße­rung vor­ge­nom­men wur­de. Dann muss er die aktua­li­sier­te Gesell­schaft­er­lis­te ein­rei­chen. Auch hier soll­ten Sie nach­prü­fen, ob der Notar sei­ner Ver­pflich­tung nach­ge­kom­men ( > www.Handelsregister.de).

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